TfP mit Verschwiegenheitserklärung

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Udo. Meyer Udo. Meyer Beitrag 16 von 43
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Hier: http://www.lichtjaeger.de/content/view/228/156/
gab es mal den guten Ansatz, eine Datenbank mit guten Fotolocations aufzubauen.
Leider ist das Projekt vorerst gestorben, da kaum jemand bereit war Locations einzustellen. Und wenn es mal jemand gemacht hat, kamen offensichtlich recht schnell andere, die ihr "Urheberrecht" reklamierten...

Ich finde es fast schon peinlich, per Vertrag ein Modell zwingen zu wollen, über einen öffentlichen Platz nicht zu sprechen...
Was willst Du bei zuwiederhandlung androhen ? Geldstrafen ?
Das Gericht möchte ich sehen, das dem stattgibt.

Beste Grüße Udo
Udo. Meyer Udo. Meyer Beitrag 17 von 43
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. Doppelpost



Nachricht bearbeitet (1:41h)
Manfred Hunger Manfred Hunger   Beitrag 18 von 43
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Schon 'ne Menge und auch richtiges hier gelesen :-)

Ein Gedanke bzw. Aspekt eines solchen Vertrages wurde noch nicht angesprochen.

Damit "Verbote" bzw. Einschränkungen in einem Vertrag wirksam sind, sollten diese (fast) immer mit Sanktionen verbunden sein. Damit die (abschreckenede) Wirkung dieser Santktionen wirken, müssen sie natürlich auch durchsetzbar sein - und genau hier ist "der Hund begraben". Wie willst Du ein solches Verbot bzw. die Sankttionen durchsetzen? Es wird Dir schwer fallen, wenn nicht gar unmöglich sein, eine vom Modell begangene Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nachzuweisen.

Also lass es einfach. :-)

LG Manfred
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 19 von 43
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ich stell mir grade vor ich unterschreibe den vertrag und nach ein paar wochen sagt ein anderer fotograf "ich kenn da ne gute lokation in xyz" und es genau die lokation. werd ich dann vertragsbrüchig wenn ich mi footograf xyz da hin gehe?
Fotosimon Fotosimon Beitrag 20 von 43
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@Petra N..

Nein wirst Du nicht, weil so ein Vertrag aus div. Gründen sowieso keine Rechtsgültigkeit besäße.

U.a. auch weil irgendwelche Vertagsklauseln die in freiberuflichen oder angestellten Arbeitsverhältnissen Beschränkungen in der freien Ausübung ihrer Tätigkeiten für eine Partei beinhalten, die über die Dauer des Arbeistverhältnisses selbst hinausgehen und evtl. sogar noch an eine Koventionalstrafe gekoppelt sind, nur dann wirksam sind, wenn diese Karenzzeit entsprechend entschädigt wird.

Grüße
Simon



Nachricht bearbeitet (14:33h)
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 21 von 43
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Petra N.. schrieb:

Zitat:ich stell mir grade vor ich unterschreibe den vertrag und nach
ein paar wochen sagt ein anderer fotograf "ich kenn da ne gute
lokation in xyz" und es genau die lokation. werd ich dann
vertragsbrüchig wenn ich mi footograf xyz da hin gehe?


Wenn du dich verpflichtet hast, nicht aktiv anderen Fotografen die Location zu benennen, würdest du nicht vertragsbrüchig werden.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 22 von 43
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Fotosimon schrieb:

Zitat:@Petra N..

Nein wirst Du nicht, weil so ein Vertrag aus div. Gründen
sowieso keine Rechtsgültigkeit besäße.


Das ist ja interessant. Wieso sollte er nicht gültig sein?

Zitat:


Zitat:U.a. auch weil irgendwelche Vertagsklauseln die in
freiberuflichen oder angestellten Arbeitsverhältnissen
Beschränkungen in der freien Ausübung ihrer Tätigkeiten für
eine Partei beinhalten, die über die Dauer des
Arbeistverhältnisses selbst hinausgehen und evtl. sogar noch an
eine Koventionalstrafe gekoppelt sind, nur dann wirksam sind,
wenn diese Karenzzeit entsprechend entschädigt wird.

Jetzt verwechselst du aber was, es geht nicht um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sondern um eine ausbedungene und frei vereinbarte Vertragspflicht. Natürlich ist die wirksam.
Fotosimon Fotosimon Beitrag 23 von 43
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@Reinhard Otto

Natürlich nicht, weil sie wohl in diesem Fall einem Wettbewerbsverbot gleich kommen dürfte von anderen Gründen mal ganz abgesehen.

Grüße
Simon
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 24 von 43
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Fotosimon schrieb:

Zitat:@Reinhard Otto

Natürlich nicht, weil sie wohl in diesem Fall einem
Wettbewerbsverbot gleich kommen dürfte von anderen Gründen mal
ganz abgesehen.

Grüße
Simon


Du wirst es sicher besser wissen.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 25 von 43
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Fotosimon schrieb:

Zitat:@Reinhard Otto

Natürlich nicht, weil sie wohl in diesem Fall einem
Wettbewerbsverbot gleich kommen dürfte von anderen Gründen mal
ganz abgesehen.

Grüße
Simon


Du wirst es sicher besser wissen.

Ich steige aus dem Disput aus.
Der TIEGER Der TIEGER Beitrag 26 von 43
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Fotosimon schrieb:

Zitat:Nein wirst Du nicht, weil so ein Vertrag aus div. Gründen
sowieso keine Rechtsgültigkeit besäße.


Vielleicht ist es ja auch gar nicht so wichtig, ob die Klausel jetzt vor einem weltlichen Gericht Bestand hätte, Hauptsache das Model hält sich dran.

Ich würde eh mit ewiger Verdammnis oder Wiedergeburt als Katzenfutter drohen -;)



Nachricht bearbeitet (19:14h)
OldWineArts OldWineArts Beitrag 27 von 43
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Martin Schwabe schrieb:

Zitat:Ich würde den Vertrag dann noch um eine Klausel bez. Fotoverbot
ergänzen.

Dann verpflichtet sich das Model zu lebenslangem
Shootingverbot, wenn jemand anderes die Lokation entdeckt.


Klingt wie die in Arbeitsverträgen manchmal übliche Wettbewrebsklausel. Die ist IMHO aber nicht lebenslang aussprechbar. Ich hatte eine solche Klausel mal drin, die mich nach einer Kündigung hinderte, bei einem Konkurrenzunternehmen als Softwareentwickler zu arbeiten. Tja.. Konnte ich dann auch die nächsten 12 Monate nicht, aber mein ehemaliger Arbeitgeber musst emich, obwohl ich nicht mehr für ihn arbeitet, diese 12 Monate entschädigen.

Bevor ich solche Verträge aufsetze, würde ich doch lieber einen Anwalt fragen, der sich damit auskennt, oder würdet Ihre Eure Hochzeit von einem "Hobbyknippser" machen lassen ? :->
Fotosimon Fotosimon Beitrag 28 von 43
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@OldWineArts

"...Konnte ich dann auch die nächsten 12 Monate nicht, aber mein ehemaliger Arbeitgeber musst emich, obwohl ich nicht mehr für ihn arbeitet, diese 12 Monate entschädigen..."

Genau das ist der Punkt, auch wenn das R.O. nicht glauben mag.

Wenn in einem Vertrag ein quasi Arbeitsverbot ausgesprochen wird, muss dafür entschädigt werden, sonst ist das Verbot nicht wirksam, evtl. gar der gesamte Vertrag nicht.

Grüße
Simon
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 29 von 43
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Fotosimon schrieb:

Zitat:Wenn in einem Vertrag ein quasi Arbeitsverbot ausgesprochen
wird, muss dafür entschädigt werden, sonst ist das Verbot nicht
wirksam, evtl. gar der gesamte Vertrag nicht.


Nein Simon, wenn in einem ARBEITS-Vertrag ... nicht bei jedem anderen Vertragsstrafeversprechen .. schau in die §§ 339 ff BGB rein, da ist das alles geregelt.
Fotosimon Fotosimon Beitrag 30 von 43
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@Reinhard Otto

Ich spreche aus Erfahrung, ich hatte selbst sowas ähnliches vor vielen Jahren an der Backe, ein Vertrag über eine freiberufliche Zusammenarbeit von unbestimmter Dauer, nach Vertragsende war ein zeitlich begrenztes Verbot vorgesehen mit den Kunden des Vertraggebers selbst in Kontakt zu treten und für diese direkt tätig zu werden, bei Zuwiderhandlung war eine Konventionalstrafe vorgeshen.
Der Vertag hatte aber dann in einem Streit keinen Betstand, weil eben keine Entschädigung an mich für die Dauer des "Arbeitsverbotes" vorgesehen war.

Wenn nun ein Vertrag vorsieht, dass ein Model an einer bestimmten Location nicht mit anderen Fotografen arbeiten darf, trifft das genau in Teilen den o.g. Sachverhalt.

Grüße
Simon



Nachricht bearbeitet (9:09h)
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