Moin,
ich hätte da mal eine frage und hoffe ihr könnt mir da vielleicht helfen.
Es geht um das Fotografieren am Ellenbogen auf Sylt, mir ist zu Ohren gekommen das es wohl nicht gestattet sei Bilder von den Leuchttürmen auf Sylt zu machen und diese dann im Internet zu veröffentlichen.
Der Ellenbogen ist ein Privatgrundstück und zu gleich Naturschutzgebiet, bevor man auf den Ellenbogen Laufen / Fahren kann muss man eine Gebühr ich würde es mal als Eintritt bezeichnen Zahlen. Aber das Gebiet ist NICHT mit Zäunen oder ähnlichem gesichert.
Wie ist denn hier die Gesetzliche Lage, wenn man Fotos von der Landschaft macht und die Leuchttürme mit drauf sind. Ist das dann gesetzlich untersagt diese Bilder zu veröffentlichen ohne die Zustimmung des Eigentümers des Landes? Weil wenn ich irgendwo im Feld stehe und Weinreben fotografiere gehört das Land ja auch irgendeinem Winzer und müsste den auch fragen.
Vielleicht könnt ihr ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
Liebe Grüße Alex
ich hätte da mal eine frage und hoffe ihr könnt mir da vielleicht helfen.
Es geht um das Fotografieren am Ellenbogen auf Sylt, mir ist zu Ohren gekommen das es wohl nicht gestattet sei Bilder von den Leuchttürmen auf Sylt zu machen und diese dann im Internet zu veröffentlichen.
Der Ellenbogen ist ein Privatgrundstück und zu gleich Naturschutzgebiet, bevor man auf den Ellenbogen Laufen / Fahren kann muss man eine Gebühr ich würde es mal als Eintritt bezeichnen Zahlen. Aber das Gebiet ist NICHT mit Zäunen oder ähnlichem gesichert.
Wie ist denn hier die Gesetzliche Lage, wenn man Fotos von der Landschaft macht und die Leuchttürme mit drauf sind. Ist das dann gesetzlich untersagt diese Bilder zu veröffentlichen ohne die Zustimmung des Eigentümers des Landes? Weil wenn ich irgendwo im Feld stehe und Weinreben fotografiere gehört das Land ja auch irgendeinem Winzer und müsste den auch fragen.
Vielleicht könnt ihr ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
Liebe Grüße Alex
Zwar kann ich Dir bzgl. der genauen aktuellen gesetzlichen Situation leider nichts antworten, aber das
Zitat: Fotografie Alex 13.03.19, 15:18Zum zitierten Beitrag
kann so kategorisch und ausschließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht stimmen, denn genau davon - Leuchttürme am Ellenbogen auf Sylt - finden sich viele im Internet veröffentlichte Fotos.
Zitat: Fotografie Alex 13.03.19, 15:18Zum zitierten Beitrag
kann so kategorisch und ausschließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht stimmen, denn genau davon - Leuchttürme am Ellenbogen auf Sylt - finden sich viele im Internet veröffentlichte Fotos.
Zitat: Fotografie Alex 13.03.19, 15:18Zum zitierten BeitragGibts dafür Quellen?Zitat: Fotografie Alex 13.03.19, 15:18Zum zitierten BeitragMeines Wissens ist dies eine Maut für Kraftfahrzeuge.
Gruß
Albrecht
Gruß
Albrecht
Zitat: Albrecht D 13.03.19, 17:46Zum zitierten Beitrag
Ich wurde selbst nur öfter gefragt ob dies stimmt. Angeblich wurde das von den netten Damen aus dem Bezahlhäuschen gesagt.
Zitat: Albrecht D 13.03.19, 17:46Zum zitierten Beitrag
Ich bin mir nicht ganz sicher ob nicht mittlerweile jeder Zahlen muss.
Liebe Grüße
Ich wurde selbst nur öfter gefragt ob dies stimmt. Angeblich wurde das von den netten Damen aus dem Bezahlhäuschen gesagt.
Zitat: Albrecht D 13.03.19, 17:46Zum zitierten Beitrag
Ich bin mir nicht ganz sicher ob nicht mittlerweile jeder Zahlen muss.
Liebe Grüße
"Um den Lister Ellenbogen mit dem Auto zu befahren, muss man eine Mautabgabe leisten, oder man erkundet das wohl schönste Stückchen Sylts zu Fuß oder mit dem Fahrrad, dies dann ganz kostenfrei." Es ist Privatbesitz, von Fotografierverbot steht da nichts.
https://www.insel-sylt.de/address/lister-ellenbogen/
Gruß
Albrecht
https://www.insel-sylt.de/address/lister-ellenbogen/
Gruß
Albrecht
Zitat: Fotografie Alex 13.03.19, 15:18Zum zitierten Beitrag
Wenn bei der Herstellung und insbesondere der Verwertung von Fotos Privatgrundstücke betreten werden und es zum Streit vor Gericht kommt (! also nur dann), orientieren sich die Instanzgerichte auch heute noch an der BGH-Rechsprechung "Preußische Gärten und Parkanlagen", obwohl diese in der Fachliteratur geradezu zerissen wurde.
Hier die Pressemitteilung des BGH:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=241
Zitat daraus: "Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind."
Da war auch nichts abgezäunt.
Hier ein Beispiel für die Kritik:
https://archivalia.hypotheses.org/5684
Und hier auch nur als Beispiel der Bericht über ein neues OLG-Urteil, dass sich immer noch an der BGH-Rechtsprechung "Preußische Gärten und Parkanlagen" orientiert, wobei es dort um die Veröffentlichung von Bildern ging, die - schlimmer sogar - "aus dem Innenbereich eines Gebäudes entstanden sind".
https://www.rechtambild.de/2019/02/foto ... -paechter/
mit Schmunzelkunst-Kritik vom 2. März 2019
MfG
Johannes
http://www.schmunzelkunst.de
Wenn bei der Herstellung und insbesondere der Verwertung von Fotos Privatgrundstücke betreten werden und es zum Streit vor Gericht kommt (! also nur dann), orientieren sich die Instanzgerichte auch heute noch an der BGH-Rechsprechung "Preußische Gärten und Parkanlagen", obwohl diese in der Fachliteratur geradezu zerissen wurde.
Hier die Pressemitteilung des BGH:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=241
Zitat daraus: "Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind."
Da war auch nichts abgezäunt.
Hier ein Beispiel für die Kritik:
https://archivalia.hypotheses.org/5684
Und hier auch nur als Beispiel der Bericht über ein neues OLG-Urteil, dass sich immer noch an der BGH-Rechtsprechung "Preußische Gärten und Parkanlagen" orientiert, wobei es dort um die Veröffentlichung von Bildern ging, die - schlimmer sogar - "aus dem Innenbereich eines Gebäudes entstanden sind".
https://www.rechtambild.de/2019/02/foto ... -paechter/
mit Schmunzelkunst-Kritik vom 2. März 2019
MfG
Johannes
http://www.schmunzelkunst.de
Man könnte sich ein Boot mieten und raus auf die See fahren. Das ist öffentlicher Grund. Von dort aus sollte es doch hervorragende Ausblicke auf die Leuchttürme geben... ;-)
Zitat: Alice vom See 13.03.19, 19:54Zum zitierten BeitragPrivatbesitz und öffentlicher Grund schließen sich nicht unbedingt gegenseitig aus. Eine Mautstraße bedeutet nicht, dass ein Fotografierverbot gilt. Näheres wissen wir nicht. Im Netz finden sich wie schon oben gesagt zahlreiche Fotos von diesem Gebiet
Gruß
Albrecht
Gruß
Albrecht
Zitat: Alice vom See 13.03.19, 19:54Zum zitierten Beitrag
... oder den Leuchtturm von Hörnum im Süden von Sylt mit Selbstauslöser aufnehmen. Der ist dann selbst schuld ;-).
https://www.schmunzelkunst.de/urlaub/hoernum.JPG
... oder den Leuchtturm von Hörnum im Süden von Sylt mit Selbstauslöser aufnehmen. Der ist dann selbst schuld ;-).
https://www.schmunzelkunst.de/urlaub/hoernum.JPG
Ich dank euch für die Info´s.
Ein generelles Fotoverbot meinte ich auch nicht sondern eher ein verbot die Bilder dann im Internet zu veröffentlich. Für den Privaten eigengebrauch ist ja egal bekommt ja keiner wirklich mit.
Also im endeffekt kommt es drauf an wemm die Leuchttürme gehören und ob diese Person es nicht möchte.
Mfg
Ein generelles Fotoverbot meinte ich auch nicht sondern eher ein verbot die Bilder dann im Internet zu veröffentlich. Für den Privaten eigengebrauch ist ja egal bekommt ja keiner wirklich mit.
Also im endeffekt kommt es drauf an wemm die Leuchttürme gehören und ob diese Person es nicht möchte.
Mfg
Zitat: Fotografie Alex 14.03.19, 12:07Zum zitierten BeitragDas glaube ich nicht. Wenn das Gelände in Privatbesitz dennoch öffentlicher Grund ist (die Kfz-Maut hat da keine Bedeutung) gilt die Panoramfreiheit. Aso fotografieren und veröffentlichen wäre dann erlaubt.
Was anderes wäre, wenn man mit einem einem aufwändigen Team und voluminösem Equipement anrücken würde und stundenlang sich irgendwo niederlassen würde.
Gruß
Albrecht
Was anderes wäre, wenn man mit einem einem aufwändigen Team und voluminösem Equipement anrücken würde und stundenlang sich irgendwo niederlassen würde.
Gruß
Albrecht
Zitat: Fotografie Alex 14.03.19, 12:07Zum zitierten Beitrag
Mach mal spaßenshalber eine Bildersuche mit "sylt ellenbogen leuchtturm".
Meinst Du wirklich, daß die Ergebnisse in diesem Umfang gegeben wären, wenn es ein Verbot geben würde, Bilder von diesem Motiv im Internet zu veröffentlichen?
Und kann man da wirklich in allen Fällen von Privatgebrauch sprechen?
Mach mal spaßenshalber eine Bildersuche mit "sylt ellenbogen leuchtturm".
Meinst Du wirklich, daß die Ergebnisse in diesem Umfang gegeben wären, wenn es ein Verbot geben würde, Bilder von diesem Motiv im Internet zu veröffentlichen?
Und kann man da wirklich in allen Fällen von Privatgebrauch sprechen?
Zitat: TLK 14.03.19, 12:27Zum zitierten BeitragZitat: Fotografie Alex 14.03.19, 12:07Zum zitierten Beitrag
Mach mal spaßenshalber eine Bildersuche mit "sylt ellenbogen leuchtturm".
Meinst Du wirklich, daß die Ergebnisse in diesem Umfang gegeben wären, wenn es ein Verbot geben würde, Bilder von diesem Motiv im Internet zu veröffentlichen?
Und kann man da wirklich in allen Fällen von Privatgebrauch sprechen?
Ja das ist mir bewusst, ich wollte auch nur generell mal fragen wie die Rechtliche Lage in solchen Fällen ist. Da auch so dumm es sich anhört "Aber Unwissenheit schütz vor Strafe nicht".
Lg
Mach mal spaßenshalber eine Bildersuche mit "sylt ellenbogen leuchtturm".
Meinst Du wirklich, daß die Ergebnisse in diesem Umfang gegeben wären, wenn es ein Verbot geben würde, Bilder von diesem Motiv im Internet zu veröffentlichen?
Und kann man da wirklich in allen Fällen von Privatgebrauch sprechen?
Ja das ist mir bewusst, ich wollte auch nur generell mal fragen wie die Rechtliche Lage in solchen Fällen ist. Da auch so dumm es sich anhört "Aber Unwissenheit schütz vor Strafe nicht".
Lg
Zitat: Albrecht D 14.03.19, 12:15Zum zitierten BeitragZitat: Fotografie Alex 14.03.19, 12:07Zum zitierten BeitragDas glaube ich nicht. Wenn das Gelände in Privatbesitz dennoch öffentlicher Grund ist (die Kfz-Maut hat da keine Bedeutung) gilt die Panoramfreiheit. Aso fotografieren und veröffentlichen wäre dann erlaubt ...
Grundsätzlich ;-) hast du Recht.
https://wuerzburgwiki.de/wiki/W%C3%BCrz ... Bildrechte
Zitat: "Öffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind. [5] § 59 UrhG gilt jedoch nicht für Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird."
Diese Auffassung wird von vielen Autoren vertreten, aber leider vom Bundesgerichtshof BGH nicht einmal, was den ersten Satz des Zitats anbetrifft. Nach Ansicht des BGH sind z. B. die öffentlich zugänglichen, im Eigentum der Stiftung Preußischer Kulturbesitz befindlichen Anlagen im Schlosspark von Sanssouci keine öffentlichen Anlagen im Sinne des § 59 UrhG.
Das ist übrigens der zweite große Fehler dieser Rechtsprechung.
Der andere Fehler, auf dem ich immer herumreite, ist dass der BGH in der Herstellung und Verbreitung der Fotos eine Beeinträchtigung des Eigentumsrecht sieht.
Grundsätzlich ;-) hast du Recht.
https://wuerzburgwiki.de/wiki/W%C3%BCrz ... Bildrechte
Zitat: "Öffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind. [5] § 59 UrhG gilt jedoch nicht für Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird."
Diese Auffassung wird von vielen Autoren vertreten, aber leider vom Bundesgerichtshof BGH nicht einmal, was den ersten Satz des Zitats anbetrifft. Nach Ansicht des BGH sind z. B. die öffentlich zugänglichen, im Eigentum der Stiftung Preußischer Kulturbesitz befindlichen Anlagen im Schlosspark von Sanssouci keine öffentlichen Anlagen im Sinne des § 59 UrhG.
Das ist übrigens der zweite große Fehler dieser Rechtsprechung.
Der andere Fehler, auf dem ich immer herumreite, ist dass der BGH in der Herstellung und Verbreitung der Fotos eine Beeinträchtigung des Eigentumsrecht sieht.
Zitat: Johannes Röhnelt 14.03.19, 19:06Zum zitierten BeitragRein gefühlsmäßig ist aber ein Unterschied zwischen einem Schlossspark und einem Naturschutzgebiet mit Ferienwohnungen, Stränden und einer 7 km langen Mautstraße.
Gruß
Albrecht
Gruß
Albrecht