Nutzungsrechte Bilder

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Dabrunz Photography Dabrunz Photography Beitrag 1 von 13
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Hallo Liebe Kollegen/innen,

Habe folgendes Problem, ich bin ein Hausfotograf in einer Disco. Diese hat von einem externen Veranstalter eine Veranstaltung, welcher mich angesprochen hat ob ich Fotos an seiner Veranstaltung machen würde. Er würde mich als Fotograf an seiner Veranstaltung bezahlen. Jetzt folgende Frage, der Clubbetreiber hat mir gesagt das auch die Bilder wo ich für Ihn mache er ebenfalls für seine Clubseite bekommt. Und der externe Veranstalter bekommt die Bilder sowieso wie vereinbar. Jetzt ist aber der externe Veranstalter mit dieser Situation nicht einverstanden. Hat der Clubbetreiber da er der Eigentümer von dieser Veranstaltung ist das Recht die Bilder für sich zu Nutzen, weil es wird ja hier der Club ebenfalls mit repräsentiert oder hat der externe Veranstalter das alleinige Nutzungsrecht an den Bilder (jetzt mal die beteiligten Personen wo fotografiert wurden ausgenommen).

Weil wenn der Clubbetreiber ebenfalls immer ein Recht auf Übergabe der Fotos besitzt für die Nutzung dann kann ich dies dem externen Veranstalter mal klar machen das dies so ist.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 2 von 13
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Nutzungsrecht hat der, der den Auftrag gibt, der, mit dem du einen Vertrag hast, der, der dich bezahlt.
Anderes sollten der Auftraggeber und der Clubbesitzer unter sich ausmachen.
Dabrunz Photography Dabrunz Photography Beitrag 3 von 13
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JA aber kann es nicht sein wegen dem Hausrecht das dort wenn der Clubbesitzer sagt er will die Fotos das ich Sie ihm dann aushändigen muss?
paulharris paulharris Beitrag 4 von 13
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Nutzungsrechte hat nur der, dem Du sie überträgst. Der Clubbesitzer nicht automatisch, weil Du die Bilder in dem Club machst und er kann es auch nicht verlangen. Er kann natürlich im Rahmen seines Hausrechts allerdings verbieten, daß Fotos gemacht werden, wenn er keine Nutzungsrechte erhält.

PaulHarris
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 5 von 13
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Zitat: Dabrunz Photography 13.04.15, 14:23Zum zitierten BeitragJA aber kann es nicht sein wegen dem Hausrecht das dort wenn der Clubbesitzer sagt er will die Fotos das ich Sie ihm dann aushändigen muss?

natürlich kann es so sein. Das schrieb ich ja mit
Zitat: o_ke 13.04.15, 09:21Zum zitierten BeitragAnderes sollten der Auftraggeber und der Clubbesitzer unter sich ausmachen.
Gerhard Wolf Gerhard Wolf   Beitrag 6 von 13
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Du arbeitest für den auftraggeber- Der hat für die Verabstalzung den Raum gmietet und kann dir den Auftrag geben. Der Clubbesitzer kann da nichts machen, er hat sein Hausrecht quasi abgetreten.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 7 von 13
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DU räumst die Nutzungsrechte ein. Nicht der Clubbesitzer. Wenn Du von dem einen Veranstalter gut genug bezahlt wirst, um ihm ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Bildern einzuräumen, dann ist es selbstverständlich, dass Du das niemand anderem mehr geben kannst. Das müssen dann die anderen unter sich ausmachen.

Wirst Du in dem Rahmen entlohnt, der in dieser Szene üblich ist, dann ist ein ausschließliches Nutzungsrecht vermutlich eher nicht gegeben. Aber das mußt DU mit DEINEM Kunden ausmachen.

Ist eigentlich ganz einfach.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 8 von 13
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Zitat: Hermann Klecker 13.04.15, 20:42Zum zitierten BeitragIst eigentlich ganz einfach.
Ist es leider nicht. Denn es werden hier mehrere Verträge nebeneinander bestehen, die sich gegenseitig unmöglich machen könnten:

1. Vertrag des TO ("Hausfotograf") mit dem Discobetreiber
2. Vertrag des Discobetreibers mit dem externen Veranstalter
3. Vertrag des TO mit dem externen Veranstalter

Solange wir nicht wissen, was in den Verträgen hinsichtlich ggf. angefertigter Fotos und deren Nutzungsrechte alles so geregelt ist oder eben nicht, kann man hier keine Lösung finden. Ggf. kann Vertrag zu 1. sogar so gefasst sein, dass der TO den oben im Startpost beschriebenen Vertrag mit dem externen Veranstalter so gar nicht hätte eingehen dürfen - denn das wird der älteste sein und in dem Fall den TO diesbezüglich binden.

BTW, derartige Verträge bedürfen nicht der Schriftform, diese erleichtert allerdings im Streitfall die Rechtsfindung enorm.
Ralf Beier Ralf Beier Beitrag 9 von 13
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Hausfotograf heißt doch nicht zwangsläufig, daß der TO Leibeigener des Clubbesitzers ist, sondern kein anderer Bilder von den Veranstaltungen für den Clubbesitzer macht. Für diese Nutzung wird es sicherlich eine Übereinkunft geben.

Nun gestattet der Clubbesitzer anderen Veranstaltungen in seiner Disco zu machen. Einer dieser Veranstalter möchte Bilder von einer geplanten Veranstaltung und möchte nun den Fotografen dafür beauftragen, der auch sonst in der Disco fotografiert. Also geht es um eine Auftragsarbeit, wo der Clubbesitzer nur noch am Rande fungiert, nämlich als Vermieter des Veranstaltungsortes, der Location.

Wenn irgendein Kunde ein Shooting plant, Bilder für eine bestimmte Nutzung wünscht, dann vermietet ein Eigentümer die gewünschte Location an den Kunden. Damit ist der Eigentümer dann schon raus, welcher Kunde gibt seine teuer bezahlten Bilder an den Eigentümer der Location ab? Das ist doch gar nicht Sinn und Zweck.

Daß in diesem Fall der Discobesitzer Bilder haben möchte, ist verständlich, aber nicht im Sinne des Veranstalters der die eigene Party plant und Bilder exklusiv für sich haben möchte. Wenn der Discobesitzer dem Veranstalter gestattet daß fotografiert wird, kann der Fotograf dies tun und muß dem Discobesitzer auch keine Bilder / Nutzungsrechte der Bilder abtreten, die erhält der Veranstalter mit seinem an den Fotografen gerichteten Auftrags-Shooting.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 10 von 13
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Solange wir die genauen Inhalte der "Übereinkünfte" (Juristen sagen zu solch einer Übereinkunft "Vertrag") ist das alles nur Lesen im Kaffeesatz - und als solche für die Rechtsfindung und den TO vollkommen wertlos.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 11 von 13
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Naja, was wir wissen ist, dass der TO und der Veranstalter ganz offensichtlich verschiedener Meinund darüber sind, welche Überkeinkunft zwischen ihnen geschlossen wurde.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 12 von 13
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Zitat: Hermann Klecker 15.04.15, 16:20Zum zitierten BeitragNaja, was wir wissen ist, dass der TO und der Veranstalter ganz offensichtlich verschiedener Meinund darüber sind, welche Überkeinkunft zwischen ihnen geschlossen wurde.
Tja, und spätestens an dem Punkt stellt sich für den TO die Frage, was ihm - unabhängig von der objektiven Rechtslage - wichtiger ist: Der einmalige Reibach mit dem externen Veranstalter oder eine weitere Tätigkeit als Hausfotograf in der Disco...
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 13 von 13
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Zitat: KK Photo 15.04.15, 22:36Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 15.04.15, 16:20Zum zitierten BeitragNaja, was wir wissen ist, dass der TO und der Veranstalter ganz offensichtlich verschiedener Meinund darüber sind, welche Überkeinkunft zwischen ihnen geschlossen wurde.
Tja, und spätestens an dem Punkt stellt sich für den TO die Frage, was ihm - unabhängig von der objektiven Rechtslage - wichtiger ist: Der einmalige Reibach mit dem externen Veranstalter oder eine weitere Tätigkeit als Hausfotograf in der Disco...


Das wird auch so sein. Trotzdem ist es gut, zu wissen, wo man steht, eh dass man verhandelt oder gar eskaliert. Vor dem Hintergrund sehe ich die Frage hier.
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