Nutzungsrecht für Grafittis

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bella67 bella67 Beitrag 1 von 25
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Ich habe auf meinen Streifzügen durch die Städte sehr viele Graffitis fotografiert, von denen die meisten auf Wänden, Containern, Bahnen, Garagen abgebildet waren. Die meisten hatten keine "TAGS" und keinen Hinweis, von wem diese Graffitis erstellt worden sind...nun möchte ich gerne einen Kalender davon designen und bin nun unsicher, wegen der Nutzungsrechte/Urheberrechte. Ich würde nur Graffitis nehmen, wo ich keine Hinweise auf den entsprechenden Künstler habe. Auch nur solche, die ich an Containern, Privaten Hauswänden entdeckt habe.
Vielleicht hat von Euch jemand Erfahrung damit und kann mir einen guten Rat geben, was ich rechtlich beachten muß oder was ich machen kann um meinen Kalender zu veröffentlichen. Vielen Dank schon mal im Vorraus :)
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 2 von 25
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Eigentlich unterstehen auch diese Sachbeschädigungen dem Urheberrecht. Natürlich schreibt da keiner drunter wer das war. Aber wenn Du mit ihren Werken Profit machst, könnte einer eine Rechnung aufmachen und den Gewinn von dir als höher bewerten, als die Strafe die er zahlen muss, wenn er sich als einer der Sachbeschädiger outet. So sehe ich die Sache.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 3 von 25
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Zitat: Alice vom See 31.10.15, 20:26Zum zitierten BeitragEigentlich unterstehen auch diese Sachbeschädigungen dem Urheberrecht.

Ich würde hier § 59 (Panoramafreiheit) ins Feld führen. Soweit ich es verstehe, sind sie von öffentlich zugänglichen Standorten zu sehen. Ob die Urheber nun bekannt oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 4 von 25
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Zitat: Alice vom See 31.10.15, 20:26Zum zitierten BeitragAber wenn Du mit ihren Werken Profit machst, könnte einer eine Rechnung aufmachen und den Gewinn von dir als höher bewerten, als die Strafe die er zahlen muss, wenn er sich als einer der Sachbeschädiger outet.Wie kann der "Sachbeschädiger" denn beweisen, dass er der "Urheber" war?
TLK TLK   Beitrag 5 von 25
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Da gab es schon einmal ein ähnliches Thema hier: http://www.fotocommunity.de/forum/geset ... i---401889
Kurz: bei Graffittis stehen oftmals mehrere Rechte einander gegenüber...
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 6 von 25
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Zitat: Albrecht D 31.10.15, 21:03Zum zitierten BeitragZitat: Alice vom See 31.10.15, 20:26Zum zitierten BeitragAber wenn Du mit ihren Werken Profit machst, könnte einer eine Rechnung aufmachen und den Gewinn von dir als höher bewerten, als die Strafe die er zahlen muss, wenn er sich als einer der Sachbeschädiger outet.Wie kann der "Sachbeschädiger" denn beweisen, dass er der "Urheber" war?

Vor allem ... würde er es wagen ... ?


Ansonsten UrhG 59, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.
† Ralf Scholze † Ralf Scholze   Beitrag 7 von 25
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Zitat: Hermann Klecker 01.11.15, 16:16Zum zitierten BeitragZitat: Albrecht D 31.10.15, 21:03Zum zitierten BeitragZitat: Alice vom See 31.10.15, 20:26Zum zitierten BeitragAber wenn Du mit ihren Werken Profit machst, könnte einer eine Rechnung aufmachen und den Gewinn von dir als höher bewerten, als die Strafe die er zahlen muss, wenn er sich als einer der Sachbeschädiger outet.Wie kann der "Sachbeschädiger" denn beweisen, dass er der "Urheber" war?

Vor allem ... würde er es wagen ... ?


Ansonsten UrhG 59, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.


Bleibend?
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 8 von 25
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Zitat: Ralf Scholze 01.11.15, 20:01Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 01.11.15, 16:16Zum zitierten BeitragZitat: Albrecht D 31.10.15, 21:03Zum zitierten BeitragZitat: Alice vom See 31.10.15, 20:26Zum zitierten BeitragAber wenn Du mit ihren Werken Profit machst, könnte einer eine Rechnung aufmachen und den Gewinn von dir als höher bewerten, als die Strafe die er zahlen muss, wenn er sich als einer der Sachbeschädiger outet.Wie kann der "Sachbeschädiger" denn beweisen, dass er der "Urheber" war?

Vor allem ... würde er es wagen ... ?


Ansonsten UrhG 59, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.


Bleibend?


Wie viele Sprayer kennst Du, die ihr Werk freiwillig wieder entfernt haben?

Und selbst wenn wäre es bleibend. Selbst eine Kreizezeichnung, die den nächsten Regen nicht überlebt, kann u.U. als bleibend angesehen werden.
Andreas Henschel Andreas Henschel   Beitrag 9 von 25
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Meiner Auffassung nach kommt es neben dem Ort (öffentlicher Grund) drauf an, wie die Lebensdauer des Kunstwerks beurteilt wird, damit es unter die Panoramafreiheit (UrhG 59) fällt. Die Länge der Lebensdauer spielt angeblich keine Rolle, denn z.B. eine Eisskulptur gilt als dauerhaft, auch wenn sie den nächsten Sonnenstrahlen zum Opfer fällt, weil das die Lebensdauer einer Eisskulptur ist: wenn's zu warm wird, schmilzt sie dahin. Dasselbe gilt für Hermanns Kreidezeichnung mit dem nächsten Regen.
Bei einer Graffiti nimmt der Künstler quasi in Kauf, dass es am nächsten Tag als Sachbeschädigung entfernt wird. Ich interpretiere daraus, dass Graffiti dann als dauerhaft gilt. Anders sähe ich es, wenn z.B. eine Wand vom 1.5. bis 5.7. des Jahres für Graffiti zur Verfügung steht, sie dann aber abgebaut/gereinigt wird (die Planung ist entscheidend). Dann ist es kein bleibendes Kunstwerk und dann gilt UrhG 59 nicht mehr.
Mir stellt sich zusätzlich noch die Frage, ob eine Sachbeschädigung als Kunstwerkt mit geistiger Schöpfungshöhe beurteilt wird.
Sicher wird das alles aber nur ein Gericht entscheiden können.
Ich liesse es drauf ankommen.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 10 von 25
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Ausschlaggebend ist nicht die Lebensdauer, sondern ob es dauerhaft angebracht wurde. Es genügt also völlig die Absicht des "Künstlers", es dauerhaft dort anzubringen.

Der Vergleich mit der Planung ist sicher gut.


Im Falle eines illegalen Graffitties (nicht jedes ist illegal) glaube ich kaum, dass es zu einem gerichtlich ausgetragenen Streit kommen wird, in dem über die Anwendbarkeit des UrhG 59 zu entscheiden wäre. Aber wenn doch, dann werden wir ihn sicher "live" verfolgen :-)
RB-PHOTOGRAPHY RB-PHOTOGRAPHY Beitrag 11 von 25
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Zunächst einmal genießt nicht jedes Graffiti urheberrechtlichen Schutz, da kommt es immer auf den Einzelfall an, und auch dieses bedarf im Streitfall vermutlich einer Richterlichen Entscheidung. Allerdings dürfen Fotos von Graffitis im Rahmen der Panoramafreiheit verwertet werden. Um es auf den Punkt zu bringen bleibt nur das Recht des Künstlers, bei Verwertung des Bildes genannt zu werden, sofern es sich um ein Objekt handelt das urheberechtlichen Schutz genießt, wobei wir wieder bei 1 sind.
bella67 bella67 Beitrag 12 von 25
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Vielen Dank, für Eure guten Ratschläge und wertvollen Tipps!!! Ich denke, ich versuche es...denn ich habe die Graffittis sehr nah fotografiert, wo kein Bauwerk oder Wand,oder Tags, etc. zu sehen ist. Ich habe eine ganze Serie davon gemacht und bin mir ziemlich sicher, das Dieser Container, wo sich die Graffitis befinden, sicher nicht sehr lange dort stehenbleiben wird. Nun habe ich auch bei anderen Fotografen, Büchern und Kalendern recherchiert, die sich auch mit diesem Thema präsentieren...es ist immer etwas Hahnebüchen, aber meine Meinung ist auch, wo kein Kläger ...ist auch kein Richter! Es gibt weder Hinweise auf den Künstler noch sonst irgenwas, wie ich mich in Verbindung setzten kann...also, versuche ich es. Es ist ja auch gute Werbung für die "Szene"
xxx xxx Beitrag 13 von 25
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Hallo Bella,

was das mit Grafittis für merkwürdige juristische Konstellationen geben kann, zeigt wohl der Fall des Freiburger Holbein Pferdes sehr deutlich. Da kommt noch hinzu, wo genau das Grafitti angebracht wurde:
https://de.wikisource.org/wiki/Landgeri ... bein-Pferd

LG Falko
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 14 von 25
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Zitat: Falko Sieker 02.11.15, 13:34Zum zitierten BeitragHallo Bella,

was das mit Grafittis für merkwürdige juristische Konstellationen geben kann, zeigt wohl der Fall des Freiburger Holbein Pferdes sehr deutlich. Da kommt noch hinzu, wo genau das Grafitti angebracht wurde:
https://de.wikisource.org/wiki/Landgeri ... bein-Pferd

LG Falko


Das tut doch hier - wieder einmal - nichts zur Sache!
xxx xxx Beitrag 15 von 25
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Das sehe ich anders. Aus dem Urteil wir deutlich, dass auch entscheidend ist, wo die Grafitti angebracht sind. Und dass es auch eine Rechtsprechung über § 59 UrhG hinaus gibt.

LG Falko
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