wie sieht es denn da mit den Gesetzen aus - das Recht am eigenen Bild - Kinder vor allem
es ist ein Ereignis -man könnte die Fotos zwecks Bestellung, wenn es sich um eine Kita handeln sollte - anbieten
Aber - es ist doch auch etwas was uns bewegt, etwas woran Kinder sihc gerne erinnern -
kein Bild machen wäre blöde
wie kommt man nun bei einer Gruppe an die Rechte?
Meist steht bei uns der Turnverein bestehend aus vielen Gruppen dahinter.
wie mans fotografisch gebacken bekommt siehe hier:
http://www.fotocommunity.de/forum/fotog ... n#p5774640
es ist ein Ereignis -man könnte die Fotos zwecks Bestellung, wenn es sich um eine Kita handeln sollte - anbieten
Aber - es ist doch auch etwas was uns bewegt, etwas woran Kinder sihc gerne erinnern -
kein Bild machen wäre blöde
wie kommt man nun bei einer Gruppe an die Rechte?
Meist steht bei uns der Turnverein bestehend aus vielen Gruppen dahinter.
wie mans fotografisch gebacken bekommt siehe hier:
http://www.fotocommunity.de/forum/fotog ... n#p5774640
Gerade wenn es eine KiTa, ein Turnverein oder ähnliches als Träger des Umzuges gibt (und die Teilnehmer sich hauptsächlich daraus rekrutieren), dann lässt sich die Nachbestellung/Verteilung doch auch auf diesem Weg organisieren (verschlüsselter Link oder gar Fotoalbum/Aushang und Papier-Vordrucke für die Nachbestellung).
Soweit ich mich erinnere, beschränkt sich die Ausnahme für "Aufzüge" und ähnliche öffentliche Veranstaltungen auf berichtende Darstellung im (zeitlichen/räumlichen) Zusammenhang mit dem Ereignis. Also ein, zwei Fotos für das Gemeindeblatt wären sicher kein Problem. Auf öffentliche Profile lade ich solche Fotos (mit erkennbaren Gesichtern) nicht hoch. Hier in der FC habe ich nur ein eigentlich fehlfokussiertes Bild, das aber die Stimmung für mich ganz gut rüberbringt; das war für mich der Kompromiss.
Sankt Martin auf… Martin C. Kiefer 23.07.13 3
Gruß | Martin
Soweit ich mich erinnere, beschränkt sich die Ausnahme für "Aufzüge" und ähnliche öffentliche Veranstaltungen auf berichtende Darstellung im (zeitlichen/räumlichen) Zusammenhang mit dem Ereignis. Also ein, zwei Fotos für das Gemeindeblatt wären sicher kein Problem. Auf öffentliche Profile lade ich solche Fotos (mit erkennbaren Gesichtern) nicht hoch. Hier in der FC habe ich nur ein eigentlich fehlfokussiertes Bild, das aber die Stimmung für mich ganz gut rüberbringt; das war für mich der Kompromiss.
Sankt Martin auf… Martin C. Kiefer 23.07.13 3
Gruß | Martin
hast du evtl einen Paragraphen aus dem KuG zur Hand?
§ 23 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Hinsichlich der Einschränkung auf (zeitnahe) Berichterstattung meine ich mich dunkel an einen Fall zu erinnern, der hier mal im Forum angeführt wurde (LG Frankfurt???). Dabei ging es auch um Veranstaltungsbilder, die ein Teilnehmer nicht (im Rahmen eines Elternnewsletters der Schule o.ä.?!?) verbreitet sehen wollte. Und wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht argumentierte das Gericht dann mit Berichterstattung in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Aber das ist jetzt echt mehr geraten als gewusst.
Zumindest gibt der Gesetzestext ja aber schon her, dass eine Abwägung erfolgen muss. Wenn jemand ein berechtigtes Interesse geltend macht, nicht identifizierbar öffentlich im Internet gezeigt zu werden, dann greift u.U. auch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht in Abs. 1 Nr. 3 nicht.
Gruß | Martin
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Hinsichlich der Einschränkung auf (zeitnahe) Berichterstattung meine ich mich dunkel an einen Fall zu erinnern, der hier mal im Forum angeführt wurde (LG Frankfurt???). Dabei ging es auch um Veranstaltungsbilder, die ein Teilnehmer nicht (im Rahmen eines Elternnewsletters der Schule o.ä.?!?) verbreitet sehen wollte. Und wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht argumentierte das Gericht dann mit Berichterstattung in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Aber das ist jetzt echt mehr geraten als gewusst.
Zumindest gibt der Gesetzestext ja aber schon her, dass eine Abwägung erfolgen muss. Wenn jemand ein berechtigtes Interesse geltend macht, nicht identifizierbar öffentlich im Internet gezeigt zu werden, dann greift u.U. auch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht in Abs. 1 Nr. 3 nicht.
Gruß | Martin
danke, ist ja obersuper...
Portraits von Einzelnen zeigt ja dann kein Umzug mehr - da bräuchte man dann wohl die Erlaubnis der Eltern.
Also schön in der Gruppe bleiben.
Portraits von Einzelnen zeigt ja dann kein Umzug mehr - da bräuchte man dann wohl die Erlaubnis der Eltern.
Also schön in der Gruppe bleiben.
27.10.14, 18:36
Beitrag 6 von 20
Zitat: Clara Hase 27.10.14, 18:10Zum zitierten Beitrag
Wobei z.Bsp. Gruppen von Polizisten soweit mir bekannt nicht abgelichtet werden dürfen!
Wobei z.Bsp. Gruppen von Polizisten soweit mir bekannt nicht abgelichtet werden dürfen!
ich denke wieder es trifft zu: es kommt darauf an...
ich finde es ziemlich blöde, wenn ich vorher irgendwo vorstellig wrede und dann sind die Fotos Mist geworden.
ebenso dieses unmittelbare danach.
Aber ich muss überhaupt erst mal sehen, wer wann wo läuft.
Polizisten regeln zwar den Verkehr, aber mitmarschieren werden sie gewiss nicht.
ebenso dieses unmittelbare danach.
Aber ich muss überhaupt erst mal sehen, wer wann wo läuft.
Polizisten regeln zwar den Verkehr, aber mitmarschieren werden sie gewiss nicht.
Dann mach das doch ganz klassisch.
Mach erstmal einfach die Fotos.
Dann sortierst Du aus. Sortiere aber nicht nur nach Qualität und was Dir gefällt sondern auch danach, dass jedes Kind einmal dabei ist. Achte darauf schon bei den Aufnahmen.
Dann machst Du halt jedes Bild einmal in einem preiswerten Online-Lab in 10x15 oder 9x12 oder so.
Auf die Rückseiten machst Du Nummern.
Und im Kindergarten legst Du die Fotos aus mit ganz altmodischen Bestelllisten.
Wenns nicht gut genug geworden ist, dann legst Du halt keine Fotos aus.
Dafür brauchst Du (noch) niemandes Erlaubnis.
Mach erstmal einfach die Fotos.
Dann sortierst Du aus. Sortiere aber nicht nur nach Qualität und was Dir gefällt sondern auch danach, dass jedes Kind einmal dabei ist. Achte darauf schon bei den Aufnahmen.
Dann machst Du halt jedes Bild einmal in einem preiswerten Online-Lab in 10x15 oder 9x12 oder so.
Auf die Rückseiten machst Du Nummern.
Und im Kindergarten legst Du die Fotos aus mit ganz altmodischen Bestelllisten.
Wenns nicht gut genug geworden ist, dann legst Du halt keine Fotos aus.
Dafür brauchst Du (noch) niemandes Erlaubnis.
27.10.14, 21:05
Beitrag 12 von 20
Zitat: MatthiasausK 27.10.14, 19:42Zum zitierten BeitragZitat: Anna Log 27.10.14, 18:36Zum zitierten Beitrag
Beleg?
Nur ein Beispiel von vielen: http://hoesmann.eu/keine-fotos-von-polizisten/
Beleg?
Nur ein Beispiel von vielen: http://hoesmann.eu/keine-fotos-von-polizisten/
Zitat: Anna Log 27.10.14, 21:05Zum zitierten BeitragZitat: MatthiasausK 27.10.14, 19:42Zum zitierten BeitragZitat: Anna Log 27.10.14, 18:36Zum zitierten Beitrag
Beleg?
Nur ein Beispiel von vielen: http://hoesmann.eu/keine-fotos-von-polizisten/
Der Link straft Dich Lügen. :-)
Beleg?
Nur ein Beispiel von vielen: http://hoesmann.eu/keine-fotos-von-polizisten/
Der Link straft Dich Lügen. :-)
Zitat: Hermann Klecker 27.10.14, 21:42Zum zitierten Beitrag
Nicht nur das - "Gruppen" zu fotografieren, bei denen der Einzelne hinter die Gruppe zurücktritt, ist ja wieder etwas anderes ...da tritt auch das "Recht am eigenen Bild" hinter anderes zurück.
Das Problem beim Fotografieren von "Gruppen von Polizisten" ist allerdings, daß evtl erst die Kamera weg ist und dann erst nach Recht und Gesetz gefragt wird.
Nicht nur das - "Gruppen" zu fotografieren, bei denen der Einzelne hinter die Gruppe zurücktritt, ist ja wieder etwas anderes ...da tritt auch das "Recht am eigenen Bild" hinter anderes zurück.
Das Problem beim Fotografieren von "Gruppen von Polizisten" ist allerdings, daß evtl erst die Kamera weg ist und dann erst nach Recht und Gesetz gefragt wird.
27.10.14, 22:44
Beitrag 15 von 20
Zitat: Hermann Klecker 27.10.14, 21:42Zum zitierten Beitrag
Ich denke was für einzelne Polizisten gilt gilt erstrecht für Gruppen von Beamten.
Fühle mich weder bestraft noch als Lügner!
Ich würde es jedenfalls als Nicht-Pressefotograf nicht drauf ankommen lassen...........
Zitat:
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Das VG Göttingen stellt in seiner Entscheidung deutlich heraus, dass nicht jedes Foto eines Polizisten von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Ausnahmen gelten hier nur für Pressefotografen, welche besonders durch das Grundgesetz geschützt sind. Für den einfachen Fotografen bedeutet dies, dass er bei der Fotografie von Polizisten immer Vorsicht walten lassen sollte.
Ebenso können auch nach der Publikation der Fotos, die Polizisten nachräglich gegen eine Publikation vorgehen.
Daher sollte bei vergleichbaren Aktionen wie die #myNYPD Aktion in Deutschland auch bedacht werden, welche rechtlichen Konsequenzen für den Fotografen und den Herausgeber der Bilder drohen können.
Ich denke was für einzelne Polizisten gilt gilt erstrecht für Gruppen von Beamten.
Fühle mich weder bestraft noch als Lügner!
Ich würde es jedenfalls als Nicht-Pressefotograf nicht drauf ankommen lassen...........
Zitat:
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Das VG Göttingen stellt in seiner Entscheidung deutlich heraus, dass nicht jedes Foto eines Polizisten von zeitgeschichtlichem Interesse ist. Ausnahmen gelten hier nur für Pressefotografen, welche besonders durch das Grundgesetz geschützt sind. Für den einfachen Fotografen bedeutet dies, dass er bei der Fotografie von Polizisten immer Vorsicht walten lassen sollte.
Ebenso können auch nach der Publikation der Fotos, die Polizisten nachräglich gegen eine Publikation vorgehen.
Daher sollte bei vergleichbaren Aktionen wie die #myNYPD Aktion in Deutschland auch bedacht werden, welche rechtlichen Konsequenzen für den Fotografen und den Herausgeber der Bilder drohen können.