Fotos von dreidimensionalen Werken - ja sogar Autos

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Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 1 von 1
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Zum Satz

"Da jedes Foto eines dreidimensionalen Kunstwerks eine Vervielfältigung des dreidimensionalen Kunstwerks im Sinne des UrhG ist, benötigt man "grundsätzlich" immer für die Herstellung und Veröffentlichung solcher Fotos die Erlaubnis der Urheber",

der im einem der letzten Threads mehrmals zitiert wurde, hier noch ein Hinweis:

Bis vor Kurzem wurden bezgl. der urheberrechtlichen Schutzgrenzen in der angewandten Kunst (Kunsthandwerk, Industriedesign, Modeschöpfungen u. dergl.) im Hinblick auf die Möglichkeit des Geschmacksmusterschutzes höhere Anforderungen an die Gestaltung gestellt als in der reinen Kunst. An dieser Auffassung kann lt. BGH-Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug mit Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht mehr festgehalten werden.

Zitat aus der Pressemitteilung hierzu: "Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb - so der Bundesgerichtshof - grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen."

siehe auch https://irights.info/artikel/geburtstag ... tert/21243

mit meinem jetzt auch hier zitierten Kommentar vom 20. Januar 2014:

Die Fotos sind das eigentliche Problem. Jetzt benötigt man grundsätzlich für jede Veröffentlichung eines Fotos von einem Werk, bei dem ein Designer seine Finger oder besser seinen Geist im Spiel hatte, für die vollen 70 Jahre p.m.a. die Zustimmung desjenigen, der die Rechte an dem darauf abgebildeten Werk hat. Das gilt für Blumenvasen wie für Autos. Auch bei der Abbildung des Geburtstagszugs muss man vorsichtig sein. Die CC-Lizenz bezieht sich doch nur auf die Rechte der Fotografin, oder?

Bei der Übernahme des Designs als Vorlage für eine Nachahmung (insbesondere des dreidimensionalen) ist dies gar kein so großes Problem. Da kann man argumentieren, dass bei Gebrauchsgegenständen der angewandten Kunst, auch wenn sie urheberrechtlich geschützt sind, der Schutzumfang zumeist so gering ist, dass bereits geringfügige Abweichungen von der Form dazu führen, dass von einer Urheberrechtsverletzung keine Rede mehr sein kann. Aber dieses Argument fällt bei Fotos, die den Gebrauchsgegenstand unverändert abbilden, flach, und zwar flach im wahrsten Sinne des Wortes ;-).

MfG
Johannes
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