Fotos der East Side Gallery Berlin verkaufen

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René Dolibois René Dolibois Beitrag 1 von 28
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Hallo,
bei meinem Berlin-Besuch habe ich Fotos, teilweise auch nur Ausschnitte, aus den Mauergemälden gemacht.
Ich habe die Möglichkeit eine kleine Ausstellung mit anderen Fotos zu machen und diese eventuell auch zu verkaufen.
Meine Frage ist nun: Darf ich auch Fotos der East Side Gallery verkaufen, obwohl die Gemälde bzw. Bilder von anderen Künstlern gemacht wurden, oder fallen diese in die Rubrik für Graffiti-Kunst?
Kann mir jemand weiterhelfen?
Vielen Dank für eure Hilfe.
xxx xxx Beitrag 2 von 28
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Ich würde sagen, das fällt unter die Panorama-Freiheit!
Damit kannst Du die Bilder uneingeschränkt nutzen!

LG Falko
René Dolibois René Dolibois Beitrag 3 von 28
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Danke für die Antwort.
Ich werde mich mal über die Panoramafreiheit "schlau machen".
LG René
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 4 von 28
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Wenn es Graffiti-Kunst ist, die Du auf Deinen Fotos zeigst, dann hat das mit Panoramafreiheit nichts zu tun. Es sind Fotos von öffentlichen Kunstwerken. Wenn die in Deutschland dauerhaft auf öffentlichen Plätzen und Straßen zu sehen sind, dann sind die Fotos frei verwendbar. Wenn sie nur kurze Zeit auf öffentlichem Grund stehen (wie z.B. der verhüllte Reichstag von Christo,) dann braucht der Fotograf die Erlaubnis vom Künstler.
grenzgaenge grenzgaenge Beitrag 5 von 28
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> "teilweise auch nur Ausschnitte"... "Meine Frage ist nun: Darf ich auch Fotos der East Side Gallery verkaufen"

Soweit es sich um Einzelwerke und Ausschnitte daraus handelt definitiv NEIN ! Das sind signierte bzw. - soweit nicht - eindeutig dem jeweiligen Künstler zuordbare Kunstwerke, die dem Urheberrecht unterliegen !
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 6 von 28
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Zitat: grenzgaenge 19.11.14, 20:38Zum zitierten Beitrag> "teilweise auch nur Ausschnitte"... "Meine Frage ist nun: Darf ich auch Fotos der East Side Gallery verkaufen"

Soweit es sich um Einzelwerke und Ausschnitte daraus handelt definitiv NEIN ! Das sind signierte bzw. - soweit nicht - eindeutig dem jeweiligen Künstler zuordbare Kunstwerke, die dem Urheberrecht unterliegen !


Und wozu gibt es dann den § 59 UrhG (Werke an öffentlichen Plätzen)?
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 7 von 28
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Es gibt das Urheberrechtgesetz zu Kunstwerken auf öffentlichen Plätzen, wenn sie dort dauerhaft verbleiben. Die Mauergemälde wurden sogar saniert, damit sie dauerhaft sichtbar bleiben. Die Künstler selbst finden es teilweise nicht gut, dass ihre Werke vermarktet werden. Doch es bleibt dabei, Fotos von den Mauerbildern dürfen frei verwendet werden.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 8 von 28
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Zitat: Adma Z. 19.11.14, 15:39Zum zitierten BeitragWenn es Graffiti-Kunst ist, die Du auf Deinen Fotos zeigst, dann hat das mit Panoramafreiheit nichts zu tun. Es sind Fotos von öffentlichen Kunstwerken. Wenn die in Deutschland dauerhaft auf öffentlichen Plätzen und Straßen zu sehen sind, dann sind die Fotos frei verwendbar. Wenn sie nur kurze Zeit auf öffentlichem Grund stehen (wie z.B. der verhüllte Reichstag von Christo,) dann braucht der Fotograf die Erlaubnis vom Künstler.

Ich dachte bisher, genau das SEI die sog. Panoramafreiheit.
Wenn das nichts mit der Panoramafreiheit zu tun hat, dann erkläre uns doch einmal bitte die Panoramafreiheit.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 9 von 28
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Es geht in der Frage von Rene wohl um die Vermarktung von seinen Fotos. Und da ist ist Panoramafreiheit zweitrangig. Wenn man vom Eifelturm bei Nacht (kunstvolle Beleuchtung) wunderbare Fotos macht und als Postkarten verkauft, dann ist das nicht erlaubt. Denn dieses Motiv ist z.B. ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk im öffentlichen Raum. Es ist deshalb sinnvoll zu wissen, was beim "Kunstwerk im öffentlichen Raum" erlaubt ist beim Vermarkten der Fotos.
xxx xxx Beitrag 10 von 28
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Das mag ja in anderen Ländern anders sein. Stichwort: Eifelturm bei Nacht! (wurde ja schon erwähnt!)
In Deutschland ist die Panoramafreiheit klar definiert.
Da sehe ich keine Einschränkungen die Bilder auch zu vermarkten!

LG Falko
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 11 von 28
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Zitat: Adma Z. 21.11.14, 10:27Zum zitierten BeitragEs geht in der Frage von Rene wohl um die Vermarktung von seinen Fotos. Und da ist ist Panoramafreiheit zweitrangig. Wenn man vom Eifelturm bei Nacht (kunstvolle Beleuchtung) wunderbare Fotos macht und als Postkarten verkauft, dann ist das nicht erlaubt. Denn dieses Motiv ist z.B. ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk im öffentlichen Raum. Es ist deshalb sinnvoll zu wissen, was beim "Kunstwerk im öffentlichen Raum" erlaubt ist beim Vermarkten der Fotos.
Was hat die in Deutschland geltende Panoramafreiheit mit der in Frankreich nicht geltenden Panoramafreiheit zu tun?
Gilt die Panoramafreiheit, gilt auch das Recht auf Vermarktung.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 12 von 28
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Es geht, wie schon gesagt, in der Frage von Rene wohl um die Vermarktung von seinen Fotos. Und da ist ist Panoramafreiheit zweitrangig. Es ist deshalb sinnvoll zu wissen, was beim "Kunstwerk im öffentlichen Raum" erlaubt ist beim Vermarkten der Fotos.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 13 von 28
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Zitat: Adma Z. 21.11.14, 10:56Zum zitierten BeitragEs geht, wie schon gesagt, in der Frage von Rene wohl um die Vermarktung von seinen Fotos. Und da ist ist Panoramafreiheit zweitrangig. Es ist deshalb sinnvoll zu wissen, was beim "Kunstwerk im öffentlichen Raum" erlaubt ist beim Vermarkten der Fotos.
Woher hast du diesen Quatsch von der Zweitrangigkeit der Panoramafreiheit?
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 14 von 28
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Ein altes Juristen-Schimpfwort, äh Sprichwort lautet: "Ich muss nicht alles wissen. Ich muss nur wissen, wo es steht."

Deshalb, zur Woche der Toleranz: http://online.ruw.de/suche/wrp/Die-rech ... _year=2014

Ich habe jetzt allerdings keine Ahnung, wo man den vollständigen Artikel herkriegt. Wahrscheinlich in jeder gut sortierten Bibliothek oder bei den Handwerkskammern. Da der Artikel aber über 5 Seiten geht, gehe ich mal davon aus, dass sämtliche Fragen bis zum Erbrechen beantwortet werden.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 15 von 28
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Der Teufel steckt im Detail und da hilft ein hingeworfener Link nix. Bei dem Mauerrest am Spreeufer in Berlin mit Kunstwerken von Künstlern hilft nur Hirnarbeit. Ein Stück der Mauer wurde schon entfernt wegen Bauarbeiten. Sollte die ganze East Side Gallery umgesetzt werden auf ein anderes Grundstück, was dann? Jeder Fotograf, der Fotos im öffentlichen Raum macht (also an Örtlichkeiten, die nicht im Besitz von Privatleuten sind) und speziell von Kunstwerken dort und diese verkaufen will, muss sich tiefergehende Gedanken machen.
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