Bildmontage
Guten Morgen,
ich bin neu hier und beginne gleich mit einem Problem, das hoffentlich keines ist.
Für eine Foto-Montage habe ich Gebäude, Kunstwerke, Industrieanlagen (z.B. Kräne) fotografiert, um diese Objekte in eine (auch selbst fotografierte) Stadtansicht einzubauen. Alle Aufnahmen sind von öffentlichem Grund und Boden gemacht worden, keine Nutzung von Leitern, kein Blick aus gegenüberliegenden Häusern usw.
Für die Montage müssen alle Objekte freigestellt werden. An der Gebäude-Außenansicht findet keine Veränderung statt, nur das Gebäude-Umfeld wird entfernt. Das Ergebnis soll ein sehr großes Foto/Poster sein und natürlich verwertet werden.
Nun bin ich unsicher, wie das Freistellen und die anschließende Neukombination zu bewerten ist.
Könnte mich das Folgende beruhigen?
§ 62 UrhG Änderungsverbot. (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
Ein ziemlich Unwissender würde sich sehr über eine Einschätzung freuen.
Vielen Dank im Voraus
Peter
ich bin neu hier und beginne gleich mit einem Problem, das hoffentlich keines ist.
Für eine Foto-Montage habe ich Gebäude, Kunstwerke, Industrieanlagen (z.B. Kräne) fotografiert, um diese Objekte in eine (auch selbst fotografierte) Stadtansicht einzubauen. Alle Aufnahmen sind von öffentlichem Grund und Boden gemacht worden, keine Nutzung von Leitern, kein Blick aus gegenüberliegenden Häusern usw.
Für die Montage müssen alle Objekte freigestellt werden. An der Gebäude-Außenansicht findet keine Veränderung statt, nur das Gebäude-Umfeld wird entfernt. Das Ergebnis soll ein sehr großes Foto/Poster sein und natürlich verwertet werden.
Nun bin ich unsicher, wie das Freistellen und die anschließende Neukombination zu bewerten ist.
Könnte mich das Folgende beruhigen?
§ 62 UrhG Änderungsverbot. (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
Ein ziemlich Unwissender würde sich sehr über eine Einschätzung freuen.
Vielen Dank im Voraus
Peter
23.11.07, 20:04
Beitrag 2 von 5
Was soll da §62?
Es sind doch Deine Fotos? Die kannst Du schneiden, biegen, brechen, zusammenpappen, wie Du willst
Es sind doch Deine Fotos? Die kannst Du schneiden, biegen, brechen, zusammenpappen, wie Du willst
Peter M. Zabel schrieb:
Zitat:
Peter, die Panoramafreiheit hebelt das Urheberrecht vom Architekten aus. Das Foto ist Dein WERK, Du bist der Urheber des Fotos.
lg
ralf
Zitat:
Zitat:
Peter, die Panoramafreiheit hebelt das Urheberrecht vom Architekten aus. Das Foto ist Dein WERK, Du bist der Urheber des Fotos.
lg
ralf
Zitat:
23.11.07, 20:53
Beitrag 4 von 5
Hallo Peter,
hier einige Angaben zu deiner Frage:
Darf ich das Bauwerk aus jedem Blickwinkel fotografieren?
Nein, das Bauwerk muss aus der so genannten „Straßenperspektive“ fotografiert werden. Das Überwinden von Hecken, Zäunen oder sonstigen Sichtblockaden ist nicht zulässig.
Allerdings ist es nach Ansicht des OLG München zulässig ein Bauwerk von einem anderen, gegenüberliegenden Balkon abzulichten, wenn dadurch keine Sichtblockaden überwunden werden sollen. Es wird allerdings abzuwarten sein, ob sich diese Ansicht durchsetzt.
Darf ich berühmte Bauwerke fotografieren und die Fotos verwerten?
Das setzt zunächst voraus, dass es sich bei dem Bauwerk um ein Werk der Baukunst handelt. Dieses ist es immer dann, wenn es aus der Masse der alltäglichen Gebäude herausragt.
Liegt dies vor, ist das Gebäude und auch die entsprechenden Entwurfszeichnung Skizzen und Modelle durch das Urheberrecht geschützt. Daher dürfen eigentlich keine
kommerziellen Fotos von berühmten Bauwerken gemacht werden.
Unter welchen Voraussetzungen darf ich trotzdem die gemachten Fotos kommerziell verwerten?
Das Urheberrecht an Bauwerken wird durch die Norm des § 59 Abs. 1 UrhG eingeschränkt.
Demnach dürfen Fotos von bleibenden Werken an öffentlichen Plätzen angefertigt werden. Allerdings beschränkt sich die Befugnis nur auf Fotos der äußeren Ansicht.
LG Reiner E. M.
hier einige Angaben zu deiner Frage:
Darf ich das Bauwerk aus jedem Blickwinkel fotografieren?
Nein, das Bauwerk muss aus der so genannten „Straßenperspektive“ fotografiert werden. Das Überwinden von Hecken, Zäunen oder sonstigen Sichtblockaden ist nicht zulässig.
Allerdings ist es nach Ansicht des OLG München zulässig ein Bauwerk von einem anderen, gegenüberliegenden Balkon abzulichten, wenn dadurch keine Sichtblockaden überwunden werden sollen. Es wird allerdings abzuwarten sein, ob sich diese Ansicht durchsetzt.
Darf ich berühmte Bauwerke fotografieren und die Fotos verwerten?
Das setzt zunächst voraus, dass es sich bei dem Bauwerk um ein Werk der Baukunst handelt. Dieses ist es immer dann, wenn es aus der Masse der alltäglichen Gebäude herausragt.
Liegt dies vor, ist das Gebäude und auch die entsprechenden Entwurfszeichnung Skizzen und Modelle durch das Urheberrecht geschützt. Daher dürfen eigentlich keine
kommerziellen Fotos von berühmten Bauwerken gemacht werden.
Unter welchen Voraussetzungen darf ich trotzdem die gemachten Fotos kommerziell verwerten?
Das Urheberrecht an Bauwerken wird durch die Norm des § 59 Abs. 1 UrhG eingeschränkt.
Demnach dürfen Fotos von bleibenden Werken an öffentlichen Plätzen angefertigt werden. Allerdings beschränkt sich die Befugnis nur auf Fotos der äußeren Ansicht.
LG Reiner E. M.
Martin, Ralf, Reiner,
herzlichen Dank für Eure Beurteilungen.
Die Tendenz scheint deutlich: machen.
Also werde ich es so halten.
Vielen Dank und einen schönen Abend,
Peter
herzlichen Dank für Eure Beurteilungen.
Die Tendenz scheint deutlich: machen.
Also werde ich es so halten.
Vielen Dank und einen schönen Abend,
Peter