Luftaufnahmen

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xxx xxx Beitrag 16 von 20
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Das Rechtliche hat Martin ja bereits angesprochen.

Wer es genau wissen will:

"....

Luftaufnahmen: Luftaufnahmen und deren Veröffentlichung sind in Deutschland bereits seit mehreren Jahren erlaubt. Bis 1990 gab es in Deutschland eine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen. Diese ist nach Art. 37 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes aufgehoben.
Jedoch dürfen nach § 109 g Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) auch aus Luftfahrzeugen sog. sicherheitsgefährdete Anlagen (wie z.B. militärische Anlagen, Atomkraftwerke, Forschungseinrichtungen usw.) nicht fotografiert werden. Luftbilder von Gebäuden, Brücken, Straßen usw. müssen nicht mehr, wie früher, nachträglich vorgelegt werden. Ausnahmen sind Einrichtungen, die in einer Flugverbotszone liegen (v.a. sicherheitsgefährdete Anlagen gem. § 109 g Abs. 2 StGB, siehe oben).
Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, mittels Aufnahmen aus bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen in die geschützte Privatsphäre einer (prominenten) Person einzudringen.

Auf Bildmaterial identifizierbare Personen: Eine Veröffentlichung des Bildmaterials ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt wurde (§ 22 Kunsturhebergesetz, KUG). Von großer praktischer Bedeutung sind allerdings die in § 23 KUG niedergelegten gesetzlichen Ausnahmen. Eine Einwilligung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, sie „Personen der Zeitgeschichte“ oder Teil einer Versammlung sind.

Fotografieren von Gebäuden: Rechtlich sprechen gegen das Fotografieren zunächst zwei Aspekte: das Urheberrecht des Architekten (Fotografieren als zustimmungsbedürftige Vervielfältigung des Architektenwerkes) und das Eigentumsrechts am Grundstück inkl. dem daraus resultierenden Hausrecht. In besonderen Konstellationen können noch das Persönlichkeitsrecht des Gebäudebewohners oder Sicherheitsaspekte, z.B. bei militärischen Anlagen (siehe oben) hinzukommen.

Sollten Sie aber luftbilder-hd.de beauftragen und Bildmaterial von Gebäuden veröffentlichen wollen, von denen Sie nicht Eigentümer sind, wird es schwierig, denn: Im Hinblick auf Rechte des Architekten und die Außenansicht eines Bauwerkes hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers (= Architekten) zwar zulässig sind, aber Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße (Straße ist der öffentlich gewidmete Verkehrsraum inkl. Fahrbahn, Gehweg und Radweg) ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hochstativ, Luftfahrzeugen gem. § 1 LuftVG etc.) aus aufgenommen wurde. Auch darf kein anderer Aufnahmestandpunkt als ein allgemein Zugänglicher gewählt werden, also nur von der Straße aus fotografiert werden und nicht etwa von einem gegenüberliegenden Haus. Dann bedarf es auch keiner Zustimmung des Gebäudeeigentümers, da dessen Grundstück ja nicht betreten wird und damit keine Verletzung des Eigentumsrechts und des daraus abgeleiteten Hausrechts erfolgt.

...."

Quelle: http://www.luftbilder-hd.de/rechtliches/

LG Falko
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 17 von 20
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Zitat: Martin Schwabe 15.08.14, 23:44Zum zitierten BeitragZitat: Holger Scharna 15.08.14, 21:09Zum zitierten BeitragBitte beachten:
http://de.wikipedia.org/wiki/Luftaufnahme#Rechtliches

In fremden Ländern sind die Regeln womöglich viel schärfer. Das sollte man beachten, damit man nicht bei der Einreise festgenommen wird.


In Deutschland wurden diese Beschränkungen nahezu völlig aufgehoben, und das schon vor 25 Jahren. Die verbleibenden Beschränkungen sind so minimal, dass es sich nicht lohnt, mehr als 60 Sekunden seiner Lebenszeit darauf zu verschwenden darüber nachzudenken.

Von den Rechtsaspekten, die in Wikipedia angesprochen werden, ist nichts aufgehoben worden. Im Gegenteil kann man insb. den Strafrechtsparagrafen noch genau so nachlesen. Auch das BGH-Urteil hat nach wie vor Wirkung.

Da ich nicht erraten kann, wo Global-Leben seinen Segelflug zum Fotografieren nutzen will, erscheint mir der Hinweis auf möglicherweise deutlich schärfere Bestimmungen im Ausland doch sehr angebracht.

Grüße von Holger
Zickenbändiger Zickenbändiger Beitrag 18 von 20
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Also für mich würde da die alte Regel - wo kein Kläger, da kein Richter - gelten.

Also wenn global-leben nicht vor hat die geschossenen Bilder auf der Bild.de-Seite zu veröffentlichen, wäre ich an seiner Stelle entspannt ;-)
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 19 von 20
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Zitat: Zickenbändiger 18.08.14, 20:50Zum zitierten BeitragAlso für mich würde da die alte Regel - wo kein Kläger, da kein Richter - gelten.

Also wenn global-leben nicht vor hat die geschossenen Bilder auf der Bild.de-Seite zu veröffentlichen, wäre ich an seiner Stelle entspannt ;-)
Wir wissen doch inzwischen, wer uns beobachtet. Das sind ja nicht die Blödzeitungsleser! Und dass die Geheimdienste sich austauschen, dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben.

Ich halte es für sehr blauäugig, am StGB vorbeisehen zu wollen:
§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden

(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Man sollte das Wort oder richtig verstehen! Sonst könnte man z.B. in anderen Nato-Ländern Probleme bekommen, wenn man sich in der Betrachtung mal auf die Nato beschränkt. Die Ajatollahs denken noch ganz anders darüber; aber die sind für ein Segelflugzeug, das in Deutschland startet, evtl. zu weit weg.

Grüße von Holger
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 20 von 20
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Holger, falls das patologisch ist, dann laß es behandeln.
Falls das einfach nur Penetranz ist, dann laß Fünfe auch mal grade sein.

Er wird schon nicht die 5 emfpfindlichsten Einrichtungen der Nato von Oben zu dokumentieren versuchen. Oder Angela Merkel beim Sonnenbaden ausspähen.

Beweis:
Wenn er das wollte, dann würde er nicht im Bedenkenträgerforum Nr. 1 öffentlich danach fragen.


Man darf diese Einrichtungen übrigens nicht nur aus der Luft nicht ausspionieren. Man darf sie gar nicht ausspionieren.
Man darf niemanden in seinem privaten Wohnumfeld, das schließt umfriedete Gärten mit ein, unautorisiert fotografieren oder filmen. Das darf man nicht nur aus der Luft nicht. Das darf man auch dann von der Straße nicht, wenn für die Kunstwerke dort die Panoramafreiheit gelten würde.

DAS DARF MAN EINFACH NICHT.


Man darf auch niemanden töten.
Mit einem Segelflugzeug könnte man aber jemanden Töten.
Ok, mit einem Bagger ginge das auch.
Und man kann jemanden mit seiner Kamera erschlagen. Echt jetzt. Das geht.

Wenn jetzt jemand fragt, ob er auf einem Bagger fotografieren darf, würdest Du ihn dann auch daran erinnern, daß er von dem Bagger aus niemanden mit seiner Kamera erschlagen darf?
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