Zweitverwendung / mehrere Kunden
Guten Tag
Mit Veranstalter V habe ich vereinbart (inkl. Gehalt), an einem Abend einen Anlass in einem Museum zu fotografieren. Nun hat der Betreiber B des Museums gefragt, ob ich ihm dann einige Bilder zur Verfügung stellen könnte, die er zum internen Gebrauch verwenden würde.
Die Nutzungsrechte gehen ja an V über, der mich bezahlt. Müsste/sollte/dürfte ich auch mit B Nutzungsrechte vereinbaren und ein Gehalt verlangen? Dürfte ich die Fotos auch an B verschenken, wenn V einverstanden ist? Oder wird so etwas anders gelöst?
Was ist in so einem Fall üblich, bzw. wie würdet ihr das handhaben?
Beste Grüsse
Mit Veranstalter V habe ich vereinbart (inkl. Gehalt), an einem Abend einen Anlass in einem Museum zu fotografieren. Nun hat der Betreiber B des Museums gefragt, ob ich ihm dann einige Bilder zur Verfügung stellen könnte, die er zum internen Gebrauch verwenden würde.
Die Nutzungsrechte gehen ja an V über, der mich bezahlt. Müsste/sollte/dürfte ich auch mit B Nutzungsrechte vereinbaren und ein Gehalt verlangen? Dürfte ich die Fotos auch an B verschenken, wenn V einverstanden ist? Oder wird so etwas anders gelöst?
Was ist in so einem Fall üblich, bzw. wie würdet ihr das handhaben?
Beste Grüsse
Ich würde den Veranstalter einfach mal fragen, ob er etwas dagegen hat, wenn du dem Museum auch einige (eventuell nach Vorauswahl durch den Veranstalter?) Bilder zur Verfügung stellst?
Wenn die Location es wert ist da häufiger Veranstaltungen durchzuführen, sollte das eigentlich kein Problem sein, auch um sich mit dem Museum gut zu stellen.
Wenn die Location es wert ist da häufiger Veranstaltungen durchzuführen, sollte das eigentlich kein Problem sein, auch um sich mit dem Museum gut zu stellen.
Zitat: Lurenz 18.06.19, 11:47Zum zitierten Beitrag
Für den Einstieg in die Diskussion sollte man sich m. E. insbesondere den Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht klar machen, siehe z.B.:
https://www.berufsfotografen.com/news/w ... fotografen
Welches Nutzungsrecht hast Du V übertragen?
Für den Einstieg in die Diskussion sollte man sich m. E. insbesondere den Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht klar machen, siehe z.B.:
https://www.berufsfotografen.com/news/w ... fotografen
Welches Nutzungsrecht hast Du V übertragen?
Ein "Gehalt" bekommen Festangestellte. ;-)
Zitat: Alice vom See 18.06.19, 19:50Zum zitierten Beitrag
Natürlich können wir uns, ansatatt uns der Frage zu widmen, an einem völlig nebensächlichen Wort aufregen.
Hilft nur niemandem.
Natürlich können wir uns, ansatatt uns der Frage zu widmen, an einem völlig nebensächlichen Wort aufregen.
Hilft nur niemandem.
Zitat: Johannes Röhnelt 18.06.19, 17:42Zum zitierten BeitragZitat: Lurenz 18.06.19, 11:47Zum zitierten Beitrag
Für den Einstieg in die Diskussion sollte man sich m. E. insbesondere den Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht klar machen, siehe z.B.:
https://www.berufsfotografen.com/news/w ... fotografen
Welches Nutzungsrecht hast Du V übertragen?
Das ist das Eine.
Mal angenommen, der TO übertrage ausschließliche Nutzungsrechte, denn die Tatsache, daß er fragt, suggeriert, daß er davon ausgeht. Dann könnte er doch ganz einfach B auf V verweisen, damit die das unter sich ausmachen.
Wenn nicht, dann könnte er eine zweite Rechnung stellen. Von daher war das ein viel wertvollerer Hinweis, als der auf das korrekte Vokabular.
Für den Einstieg in die Diskussion sollte man sich m. E. insbesondere den Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht klar machen, siehe z.B.:
https://www.berufsfotografen.com/news/w ... fotografen
Welches Nutzungsrecht hast Du V übertragen?
Das ist das Eine.
Mal angenommen, der TO übertrage ausschließliche Nutzungsrechte, denn die Tatsache, daß er fragt, suggeriert, daß er davon ausgeht. Dann könnte er doch ganz einfach B auf V verweisen, damit die das unter sich ausmachen.
Wenn nicht, dann könnte er eine zweite Rechnung stellen. Von daher war das ein viel wertvollerer Hinweis, als der auf das korrekte Vokabular.
Zitat: Lurenz 18.06.19, 11:47Zum zitierten Beitrag
Solche Frage erhalte ich auch immer wieder.
In der Regel reicht es, den Veranstaltuer kurz zu fragen, ob von seiner Seite etwas dagegen spricht. Meistens ist das überhaupt kein Problem.
Das nächste Mal dem Auftraggeber das "einfache Nutzungsrecht" (zeitlich unbegrenzt) einräumen. Dann kannst du die Bildwerke auch an Dritte weitergeben, ohne V vorab fragen zu müssen.
Bezüglich "Gehalt" vermute ich, dass du "Honorar" meinst.
Solche Frage erhalte ich auch immer wieder.
In der Regel reicht es, den Veranstaltuer kurz zu fragen, ob von seiner Seite etwas dagegen spricht. Meistens ist das überhaupt kein Problem.
Das nächste Mal dem Auftraggeber das "einfache Nutzungsrecht" (zeitlich unbegrenzt) einräumen. Dann kannst du die Bildwerke auch an Dritte weitergeben, ohne V vorab fragen zu müssen.
Bezüglich "Gehalt" vermute ich, dass du "Honorar" meinst.
Zitat: Michael B. Rehders 24.06.19, 09:20Zum zitierten Beitrag
... wenn durch die Weitergabe der Fotos nur Rechte des Fotografen berührt werden. Ob dies der Fall wäre, kann vielleicht der Veranstalter V am besten beurteilen (siehe Beitrag 2 :-)).
... wenn durch die Weitergabe der Fotos nur Rechte des Fotografen berührt werden. Ob dies der Fall wäre, kann vielleicht der Veranstalter V am besten beurteilen (siehe Beitrag 2 :-)).
Zitat: Johannes Röhnelt 18.06.19, 17:42Zum zitierten Beitrag
Keines explizit. V und ich sind da gleichermassen unbedarft. Es wurde nur besprochen, von wann bis wann ich dort bin und wieviel Honorar ich kriege.
Keines explizit. V und ich sind da gleichermassen unbedarft. Es wurde nur besprochen, von wann bis wann ich dort bin und wieviel Honorar ich kriege.
Wenn du V explizit keine Nutzungsrechte eingeräumt hast, dann besitzt er auch keine an deinen Fotos.
Mehr als eine "Sichtung" steht ihm dann kaum zu.
Ich würde da aber nicht drauf rumreiten, denn mündliche Vereinbarungen können durchaus unterschiedlich interpretiert werden. Immerhin hast du im Eingangsposting geschrieben, dass Nutzungsrechte an V gehen, weil ihr das so vereinbart habt oder du die Absprache so interpretierst.
Redet einfach miteinander, äußere deine Vorstellungen und Wüsche, dann wird sich das Thema recht schnell klären. Beim nächsten Mal kläre die Nutzungsrechte vorab eindeutig.
Mehr als eine "Sichtung" steht ihm dann kaum zu.
Ich würde da aber nicht drauf rumreiten, denn mündliche Vereinbarungen können durchaus unterschiedlich interpretiert werden. Immerhin hast du im Eingangsposting geschrieben, dass Nutzungsrechte an V gehen, weil ihr das so vereinbart habt oder du die Absprache so interpretierst.
Redet einfach miteinander, äußere deine Vorstellungen und Wüsche, dann wird sich das Thema recht schnell klären. Beim nächsten Mal kläre die Nutzungsrechte vorab eindeutig.
Zitat: Michael B. Rehders 03.07.19, 13:06Zum zitierten BeitragAuch jetzt ist das noch möglich, kann man V ja auch direkt anbieten, dass es eben genau aus diesem Grund nun besser wäre es nachträglich schriftlich zu vereinbaren. Wird sich wohl kaum jemand gegen wehren, wenn man sich einig ist.
Wörter wie "Nutzungsrechte" wurden nie zwischen uns geäussert, und jeder hat sich bei der formlosen Vereinbarung halt irgendetwas oder vielleicht eher gar nichts gedacht. In diesem Fall dürfte aber alles recht unkompliziert und konfliktfrei bleiben.
Danke nichtsdestoweniger für eure hilfreichen Anregungen! Sie werden mir dienlich sein, zukünftige Aufträge etwas bedachter anzugehen.
Danke nichtsdestoweniger für eure hilfreichen Anregungen! Sie werden mir dienlich sein, zukünftige Aufträge etwas bedachter anzugehen.
Zitat: Lurenz 03.07.19, 13:44Zum zitierten Beitrag
Ja, nur noch eine kleine Ergänzung:
Wenn Zweifel über Nutzungsvereinbarungen bestehen, lauten die Suchwörter im Urheberrecht "Zweckübertragungslehre" oder "Zweckübertragungsregel".
siehe z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Zweckübertragungslehre
Zitat: "Als Zweckübertragungslehre bezeichnet man im Urheber- und Verlagsrecht einen Auslegungsgrundsatz, wonach ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert ..."
Vgl. § 31 Abs. 5 UrhG. Kurz gesagt, im Zweifel verbleiben die Rechte beim Urheber.
Ja, nur noch eine kleine Ergänzung:
Wenn Zweifel über Nutzungsvereinbarungen bestehen, lauten die Suchwörter im Urheberrecht "Zweckübertragungslehre" oder "Zweckübertragungsregel".
siehe z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Zweckübertragungslehre
Zitat: "Als Zweckübertragungslehre bezeichnet man im Urheber- und Verlagsrecht einen Auslegungsgrundsatz, wonach ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert ..."
Vgl. § 31 Abs. 5 UrhG. Kurz gesagt, im Zweifel verbleiben die Rechte beim Urheber.
Noch etwas zur Ergänzung...
Zitat: Lurenz 03.07.19, 13:44Zum zitierten Beitrag
Darauf kommt es dabei mW auch gar nicht an, ob man explizit von Nutzungsrechten gesprochen hat.
Bereits eine mündliche Vereinbarung a la "Du darfst diese Bilder für Deine Seite verwenden" ist i.d.S. ein Einräumen von Nutzungsrechten.
Lediglich im Streitfall würde es schwierig, weil sich dann eben niemand auf etwas berufen kann, was ansonsten schriftlich festgehalten wäre.
Zitat: Lurenz 03.07.19, 13:44Zum zitierten Beitrag
Darauf kommt es dabei mW auch gar nicht an, ob man explizit von Nutzungsrechten gesprochen hat.
Bereits eine mündliche Vereinbarung a la "Du darfst diese Bilder für Deine Seite verwenden" ist i.d.S. ein Einräumen von Nutzungsrechten.
Lediglich im Streitfall würde es schwierig, weil sich dann eben niemand auf etwas berufen kann, was ansonsten schriftlich festgehalten wäre.