Zweitverwendung / mehrere Kunden

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Lurenz Lurenz Beitrag 1 von 14
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Guten Tag
Mit Veranstalter V habe ich vereinbart (inkl. Gehalt), an einem Abend einen Anlass in einem Museum zu fotografieren. Nun hat der Betreiber B des Museums gefragt, ob ich ihm dann einige Bilder zur Verfügung stellen könnte, die er zum internen Gebrauch verwenden würde.

Die Nutzungsrechte gehen ja an V über, der mich bezahlt. Müsste/sollte/dürfte ich auch mit B Nutzungsrechte vereinbaren und ein Gehalt verlangen? Dürfte ich die Fotos auch an B verschenken, wenn V einverstanden ist? Oder wird so etwas anders gelöst?

Was ist in so einem Fall üblich, bzw. wie würdet ihr das handhaben?

Beste Grüsse
Thomas Kempkes Thomas Kempkes   Beitrag 2 von 14
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Ich würde den Veranstalter einfach mal fragen, ob er etwas dagegen hat, wenn du dem Museum auch einige (eventuell nach Vorauswahl durch den Veranstalter?) Bilder zur Verfügung stellst?
Wenn die Location es wert ist da häufiger Veranstaltungen durchzuführen, sollte das eigentlich kein Problem sein, auch um sich mit dem Museum gut zu stellen.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 3 von 14
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Zitat: Lurenz 18.06.19, 11:47Zum zitierten BeitragGuten Tag
Mit Veranstalter V habe ich vereinbart ...

Für den Einstieg in die Diskussion sollte man sich m. E. insbesondere den Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht klar machen, siehe z.B.:

https://www.berufsfotografen.com/news/w ... fotografen

Welches Nutzungsrecht hast Du V übertragen?
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 4 von 14
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Ein "Gehalt" bekommen Festangestellte. ;-)
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 5 von 14
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Zitat: Alice vom See 18.06.19, 19:50Zum zitierten BeitragEin "Gehalt" bekommen Festangestellte. ;-)

Natürlich können wir uns, ansatatt uns der Frage zu widmen, an einem völlig nebensächlichen Wort aufregen.

Hilft nur niemandem.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 6 von 14
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Zitat: Johannes Röhnelt 18.06.19, 17:42Zum zitierten BeitragZitat: Lurenz 18.06.19, 11:47Zum zitierten BeitragGuten Tag
Mit Veranstalter V habe ich vereinbart ...

Für den Einstieg in die Diskussion sollte man sich m. E. insbesondere den Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht klar machen, siehe z.B.:

https://www.berufsfotografen.com/news/w ... fotografen

Welches Nutzungsrecht hast Du V übertragen?


Das ist das Eine.

Mal angenommen, der TO übertrage ausschließliche Nutzungsrechte, denn die Tatsache, daß er fragt, suggeriert, daß er davon ausgeht. Dann könnte er doch ganz einfach B auf V verweisen, damit die das unter sich ausmachen.

Wenn nicht, dann könnte er eine zweite Rechnung stellen. Von daher war das ein viel wertvollerer Hinweis, als der auf das korrekte Vokabular.
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 7 von 14
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Zitat: Lurenz 18.06.19, 11:47Zum zitierten BeitragMit Veranstalter V habe ich vereinbart (inkl. Gehalt), an einem Abend einen Anlass in einem Museum zu fotografieren. Nun hat der Betreiber B des Museums gefragt, ob ich ihm dann einige Bilder zur Verfügung stellen könnte, die er zum internen Gebrauch verwenden würde.
Solche Frage erhalte ich auch immer wieder.
In der Regel reicht es, den Veranstaltuer kurz zu fragen, ob von seiner Seite etwas dagegen spricht. Meistens ist das überhaupt kein Problem.
Das nächste Mal dem Auftraggeber das "einfache Nutzungsrecht" (zeitlich unbegrenzt) einräumen. Dann kannst du die Bildwerke auch an Dritte weitergeben, ohne V vorab fragen zu müssen.

Bezüglich "Gehalt" vermute ich, dass du "Honorar" meinst.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 8 von 14
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Zitat: Michael B. Rehders 24.06.19, 09:20Zum zitierten Beitrag ... Das nächste Mal dem Auftraggeber das "einfache Nutzungsrecht" (zeitlich unbegrenzt) einräumen. Dann kannst du die Bildwerke auch an Dritte weitergeben, ohne V vorab fragen zu müssen ...

... wenn durch die Weitergabe der Fotos nur Rechte des Fotografen berührt werden. Ob dies der Fall wäre, kann vielleicht der Veranstalter V am besten beurteilen (siehe Beitrag 2 :-)).
Lurenz Lurenz Beitrag 9 von 14
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Zitat: Johannes Röhnelt 18.06.19, 17:42Zum zitierten Beitrag
Welches Nutzungsrecht hast Du V übertragen?


Keines explizit. V und ich sind da gleichermassen unbedarft. Es wurde nur besprochen, von wann bis wann ich dort bin und wieviel Honorar ich kriege.
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 10 von 14
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Wenn du V explizit keine Nutzungsrechte eingeräumt hast, dann besitzt er auch keine an deinen Fotos.
Mehr als eine "Sichtung" steht ihm dann kaum zu.

Ich würde da aber nicht drauf rumreiten, denn mündliche Vereinbarungen können durchaus unterschiedlich interpretiert werden. Immerhin hast du im Eingangsposting geschrieben, dass Nutzungsrechte an V gehen, weil ihr das so vereinbart habt oder du die Absprache so interpretierst.


Redet einfach miteinander, äußere deine Vorstellungen und Wüsche, dann wird sich das Thema recht schnell klären. Beim nächsten Mal kläre die Nutzungsrechte vorab eindeutig.
Tino Zeidler Tino Zeidler Beitrag 11 von 14
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Zitat: Michael B. Rehders 03.07.19, 13:06Zum zitierten BeitragRedet einfach miteinander, äußere deine Vorstellungen und Wüsche, dann wird sich das Thema recht schnell klären. Beim nächsten Mal kläre die Nutzungsrechte vorab eindeutig.Auch jetzt ist das noch möglich, kann man V ja auch direkt anbieten, dass es eben genau aus diesem Grund nun besser wäre es nachträglich schriftlich zu vereinbaren. Wird sich wohl kaum jemand gegen wehren, wenn man sich einig ist.
Lurenz Lurenz Beitrag 12 von 14
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Wörter wie "Nutzungsrechte" wurden nie zwischen uns geäussert, und jeder hat sich bei der formlosen Vereinbarung halt irgendetwas oder vielleicht eher gar nichts gedacht. In diesem Fall dürfte aber alles recht unkompliziert und konfliktfrei bleiben.

Danke nichtsdestoweniger für eure hilfreichen Anregungen! Sie werden mir dienlich sein, zukünftige Aufträge etwas bedachter anzugehen.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 13 von 14
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Zitat: Lurenz 03.07.19, 13:44Zum zitierten BeitragWörter wie "Nutzungsrechte" wurden nie zwischen uns geäussert, und jeder hat sich bei der formlosen Vereinbarung halt irgendetwas oder vielleicht eher gar nichts gedacht. In diesem Fall dürfte aber alles recht unkompliziert und konfliktfrei bleiben ...

Ja, nur noch eine kleine Ergänzung:

Wenn Zweifel über Nutzungsvereinbarungen bestehen, lauten die Suchwörter im Urheberrecht "Zweckübertragungslehre" oder "Zweckübertragungsregel".

siehe z. B. https://de.wikipedia.org/wiki/Zweckübertragungslehre

Zitat: "Als Zweckübertragungslehre bezeichnet man im Urheber- und Verlagsrecht einen Auslegungsgrundsatz, wonach ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert ..."

Vgl. § 31 Abs. 5 UrhG. Kurz gesagt, im Zweifel verbleiben die Rechte beim Urheber.
TLK TLK   Beitrag 14 von 14
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Noch etwas zur Ergänzung...

Zitat: Lurenz 03.07.19, 13:44Zum zitierten BeitragWörter wie "Nutzungsrechte" wurden nie zwischen uns geäussert...
Darauf kommt es dabei mW auch gar nicht an, ob man explizit von Nutzungsrechten gesprochen hat.
Bereits eine mündliche Vereinbarung a la "Du darfst diese Bilder für Deine Seite verwenden" ist i.d.S. ein Einräumen von Nutzungsrechten.
Lediglich im Streitfall würde es schwierig, weil sich dann eben niemand auf etwas berufen kann, was ansonsten schriftlich festgehalten wäre.
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