Verwendung von Stockfotos in Gesellschaftsspiel

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WellBacin WellBacin Beitrag 1 von 7
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Hallo zusammen!

Ich bin neu hier im Forum und wende mich an Euch, da ich schon seit Tagen immer wieder an diesem Thema rum nage und leider einfach keine Antworten weder auf Google noch in Forensuchen finden kann...

Es geht um folgendes: Ich habe ein Gesellschaftsspiel entwickelt in dem verschiedene Spielcharaktere existieren. Dafür habe ich Stockfotos bezogen - vor allem von istock und envatoelements. Die Lizenzen an sich sind gut beschrieben und mir klar. Meine Frage ist aber, ob (und auf was) ich beim Personenrecht achten muss. Es wird einen Disclaimer geben, der zwar sagt, dass alle Spielfiguren frei erfunden seien und mit den Personen im realen Leben nichts zu tun hätten - aber ob das reicht? Zudem soll eine Figur einen Dieb spielen. Darf ich ein Stockfoto von einer Person verwenden und sie somit in ein schlechtes Licht rücken?

Für Eure Hilfe bin ich bereits jetzt sehr, sehr dankbar.

Liebe Grüsse
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 2 von 7
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Selbst wenn Sie die ausschließlichen Nutzungsrechte von dem Fotografen übertragen bekommen haben, müssen Sie die abgebildeten Personen vorher fragen. Die hatten vorher sicher einen Vertrag mit dem Fotografen, der die Veröffentlichung in Ihrem Spiel nicht mit einschloss, sondern nur die Veröffentlichung-/Nutzung in den genannten Fotoplattformen.
WellBacin WellBacin Beitrag 3 von 7
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Hallo Forum

Vielen Dank MBodo für deine rasche Antwort. Ich kann mir das aber nicht wirklich vorstellen - das würde ja für JEDE Anwendung gelten, wenn Du ein solches Bild kaufst. Schliesslich kann der Fotograf ja nicht alle möglichen Anwendungsgebiete vertraglich regeln. Und die Fotoplattformen verkaufen ja eben diese Bilder.

Ich habe vor ein paar Tagen noch eine Anfrage an den istock-Support gestellt.
Ich erhielt soeben endlich die Antwort:
Ja, das darf man - allerdings muss angegeben werden, dass es sich dabei um Models handle, die nichts mit der Geschichte zu tun haben.

Danke und liebe Grüsse
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 4 von 7
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Zitat: WellBacin 21.10.20, 08:55Zum zitierten Beitrag... Ja, das darf man - allerdings muss angegeben werden, dass es sich dabei um Models handle, die nichts mit der Geschichte zu tun haben.

Das ist doch schon einmal etwas. Siehe z. B. auch:

https://www.hoppe7.de/blog/vorsicht-bei ... stockfotos

Zitat: "Um ehrlich zu sein: Hundertprozentige Sicherheit bieten nur selbst geschossene Bilder. Ein kleines Restrisiko bleibt auch bei den Bezahlportalen ..."

Ich würde sagen, Hundertprozentige Sicherheit bieten nicht einmal selbst geschossene Bilder. Und bei der Public Domain Deed CC0 wird sogar deutlich gesagt, dass sich die Freigabe sich nur auf die Urheberrechte bezieht. Andere Rechte (z. B. Markenrechte, Persönlichkeitsrechte) bleiben unberührt.

https://creativecommons.org/publicdomai ... .0/deed.de

Eine Lösung könnten realistisch erscheinende, computergenerierte Personenfotos aus vertrauenswürdiger Quelle bieten:

https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 43151.html

MfG
WellBacin WellBacin Beitrag 5 von 7
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Hallo Johannes

Vielen Dank für die interessanten Links. Insbesondere durch KI erstellte Bilder kliegt seeehr spannend! Habe ich so noch nicht gesehen :D Beeindruckend!

Beste Grüsse
MTV MTV Beitrag 6 von 7
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https://thispersondoesnotexist.com/

Hier gibts auch KI Fotos. Alles Menschen, die es eigentlich nicht gibt :D Schon gruselig. Wer hat an den Bildern dann die Rechte?
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 7 von 7
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Zitat: MTV 17.11.20, 15:30Zum zitierten Beitraghttps://thispersondoesnotexist.com/

Hier gibts auch KI Fotos. Alles Menschen, die es eigentlich nicht gibt :D Schon gruselig. Wer hat an den Bildern dann die Rechte?

Das folgende gilt ganz allgemein für reine Computergrafiken, nicht jedoch für mit dem Computer erzeugte Zusammensetzungen aus vorhandenen geschützten Bildteilen.

Computergrafiken können als urheberrechtliche Werke in Sinne von § 2 UrhG, nicht aber als Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG geschützt sein können. Siehe hierzu z.B.:

https://itmedialaw.com/kammergericht-ke ... rgrafiken/

Den Schutz nach § 2 UrhG können Computergrafiken jedoch nur dann genießen, wenn dieser nicht lediglich auf der Tätigkeit des Computers beruht. Rechteinhaber ist ggf. der menschliche Schöpfer.

Auch der von einem urheberrechtlich geschützten Computerprogramm erzeugte Output ist in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Das heißt, die menschliche schöpferische Leistung, die im Programm steckt, überträgt sich nicht auf den Output.

Wie genau ganau das bei GAN ist, weiß ich nicht.

https://www.ionos.de/digitalguide/onlin ... -networks/

Zitat: "Die Aufgabe eines GANs ist es, basierend auf einer Reihe von realen Beispieldaten eigene Kreationen zu erstellen. Diese sollen so täuschend echt sein, dass man den computergenerierten Bildern nicht ansieht, dass hier kein Mensch aktiv war."

Immerhin ist dort von "realen Beispieldaten" die Rede.

MfG
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