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Matthias Braßmann Matthias Braßmann   Beitrag 1 von 9
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Hallo,

kann mir Jemand einen Rechtsanwalt in Duisburg / Umgebung empfehlen?
Ein anderen Fotograf nutzt ein Foto von mir in seinem "Portfolio" seiner offiziellen Homepage. Auch auf höfliche Nachfrage meinerseits möchte er es nicht entfernen. Er beruft sich auf einen ominösen "Paragraf 201". Ich habe jetzt nicht gegoogelt, was das sein soll, da ich der Meinung bin, die gewerbliche Nutzung meines Bildes ohne meine Erlaubnis wäre recht sattelfest und mir nicht halbgares Google-Wissen aneigen möchte.

Wer kann einen Anwalt empfehlen, der sich in diesem Bereich gut auskennt?

Gruss, Matthias
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 2 von 9
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http://ranegm.de/anwaelte/
https://koetzfusbahn.de/
Albrecht D Albrecht D Beitrag 3 von 9
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§ 201 sagt ohnehin nichts, wenn man das dazugehörige Gesetz nicht erwähnt. Die Aussage § 201 ist also nichtssagend.

Gruß
Albrecht
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 4 von 9
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Völlig richtiger Weg, Matthias. Kleiner Tipp: Zur Beweissicherung mache vorab noch ein paar Screenshots von den nicht gestatteten Veröffentlichungen deiner Bildwerke - falls noch nicht geschehen.
lunephoto lunephoto   Beitrag 5 von 9
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Ich kann mir nur vorstellen, dass der Mensch § 201a StGB meint, ohne zu wissen, dass er sich mit diesem Hinweis ein Eigentor schießt, denn diese Norm stellt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird danach bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Ebenso wird nach dieser Vorschrift bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 201a StGB darüber hinaus derjenige bestraft, der eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.


Menschen, die Bilder stehlen, berufen sich oftmals auf Absatz 4 der Vorschrift, wonach bestimmte Fälle der o.g. Verhaltensweisen nicht gelten für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (speziell der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken). Diese Fälle sind aber so eng begrenzt, dass ich mir kaum vorstellen kann, dass der Bilderdieb in diesem Fall sich darauf wird berufen können.

Kannst Du bitte mal erzählen, was aus der Geschichte geworden ist, Matthias?

Liebe Grüße, Ralf
paulharris paulharris Beitrag 6 von 9
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Was soll der Straftatbestand des § 201 StGB mit der unberechtigen Nutzung von Fotos bzw. dem Begehren dies zu unterlassen zu tun haben? Das sind nicht nur zwei verschiedene Paar Schuhe sondern ein Vergleich von Flip Flops mit Skistiefeln. Das Strafrecht setzt keine Unterlassungsansprüche durch.

Ruf am besten bei der örtlichen Anwaltskammer an oder bemühe die gelben Seinen (gibt es die noch?) oder google, um einen Fachanwalt für Medienrecht zu finden. Hilfsweise täte es auch jeder handelsübliche Rechtsanwalt.

PaulHarris
lunephoto lunephoto   Beitrag 7 von 9
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Du bist juristisch geschult, Dagmar / PaulHarris, und ich glaube zu wissen, dass wir beruflich-räumliche Nachbarn sind - auch wenn ich nicht, wie Du, mit dem Rücken zum Fenster im Gerichtssaal sitze.

Vorab: Ich würde mich sehr freuen, wenn wir sachlich bleiben und uns Diskussionen um Flip Flops oder sonstige Schuhe ersparen könnten.
Dass man mit den Mitteln des Strafrechts keinen Unterlassungsanspruch durchsetzen kann, dürfte klar sein - ich habe das aber auch nie behauptet, mein Post beschäftigt sich überhaupt nicht mit Unterlassungsansprüchen, sondern ich habe mich lediglich auf die Suche nach dem ominösen „§ 201“ gemacht und glaube nach wie vor, dass ich mit meinen Ausführungen dazu richtig liege.
Die Ausgangsfrage war doch, dass sich ein offensichtlich des Bilderklaus Verdächtigter auf einen ominösen Paragraphen 201 beruft, ohne das dazu passende Gesetz zu nennen. Obwohl ich mich seit geraumer Zeit immer mal wieder mit rechtlichen Fragen rund ums Anfertigen / Veröffentlichen von Fotos beschäftige, ist mir aus den einschlägigen Normen (KUG? Datenschutzgrundverordnung?) kein § 201 bekannt, der den „Bilderklau“ rechtfertigen könnte oder sich auch nur mit ihm beschäftigen würde. Auf § 201a StGB (es geht um § 201a StGB, nicht um § 201 StGB) bin ich lediglich gekommen, weil diese Norm sich überhaupt mit Bildaufnahmen beschäftigt und zudem noch in Absatz 4 bestimmte Handlungen benennt, die eine strafrechtliche Verfolgung ausschließen.
Meine Vermutung war und ist daher: der vermeintliche Bilderdieb hat sich auf § 201a StGB berufen, um zum Ausdruck zu bringen, dass er sein Verhalten für strafrechtlich nicht relevant hält, d.h. dass er glaubt, strafrechtlich nicht sanktioniert werden zu können. Ob das tatsächlich so ist, vermag ich nicht zu sagen, dafür kenne ich keine Details zum Sachverhalt. Diese Frage und auch die (von mir nicht thematisierte) Frage des Unterlassungsanspruchs sollte tatsächlich ein Anwalt beantworten.
Lange Rede, kurzer Sinn: ich glaube, dass ich mit meinem Hinweis auf § 201a StGB sehr wohl richtig liege, jedenfalls dann, wenn man meine Ausführungen richtig liest. Es ist die einzige mir bekannte „201“-Norm, die sich überhaupt mit der Veröffentlichung von Bildern beschäftigt - nichts anderes habe ich in meinem Post gesagt.
Herzliche Grüße
Ralf

P.S.: Die Gelben Seiten gibt es noch, ja.
paulharris paulharris Beitrag 8 von 9
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Sorry wenn es falsch rübergekommen ist. Ich wollte Dich nicht angehen sondern meinte den Eingangspost. Wo sich der "Bilderdieb" auf § 201 (StGB) berufen hat.

PaulHarris
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 9 von 9
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Flip Flops sind Sachen. Diskussionen darum sind sachlich. Sie mögen vielleicht nicht "bei der Sache" sein.

Unsachlich wird es erst, wenn man perönlich wird.

Der Gedanke an 201a StgB liegt nahe, wenn man den strubbeligen Eingangspost liest, da dort irgend eine Vewechselung vorgelegen haben muss.
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