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† Ralf Scholze † Ralf Scholze   Beitrag 16 von 44
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viel spass bei der lektüre

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004, AZ: I-15 U 41/04
Spam - unaufgeforderte Email-Werbung ist unzulässig

In dem Rechtsstreit ... hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richter … auf die mündliche Verhandlung vom … für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Februar 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 384/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, E-Mails zum Zwecke der Werbung ohne Aufforderung oder ohne Einverständnis des Klägers an diesen unter der E-Mail-Adresse …@... zu richten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I.

Der Kläger ist Inhaber der Domain "….de" und Nutzer der E-Mail-Adresse "…@....de". Am 01.07.2003, 12.38 Uhr, erhielt der Kläger von der Beklagten eine Werbe-E-Mail mit dem aus Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlichen Inhalt. Diese Mail war gleichzeitig an eine Vielzahl von Rechtsanwälten und Steuerberatern versandt worden. Angeboten wurde zum Jahrespreis von 60,00 EUR die Bereitstellung von sogenannten Mandantenbriefen, die auf dem Briefpapier des jeweiligen Rechtsanwalts oder Steuerberaters ausgedruckt und sodann zur Pflege der Beziehung an Mandanten verschickt werden konnten.

Am 02.07.2003 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf; ferner sollte sich die Beklagte auch zur Erstattung der angefallenen auf einen Streitwert von 6.000,00 EUR berechneten Anwaltskosten bereit erklären. Die Beklagte gab die geforderte Erklärung nicht ab, sandte dem Kläger aber auch keine weiteren E-Mails zu.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auf Unterlassung der Zusendung weiterer Werbemails. Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, E-Mails zum Zwecke der Werbung ohne Aufforderung oder ohne Einverständnis des Klägers an diesen unter der E-Mail-Adresse …@... zu richten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger könne sich nur selbst in die Verteilerliste der E-Mails eingetragen haben. Dazu hat sie angegeben, der genaue Vorgang könne bei derzeit 70.000 E-Mail-Adressen im Verteiler nicht mehr rekonstruiert werden, weil der Eintragungsvorgang spätestens nach vier Wochen gelöscht werde. Die Beklagte meint, dass mangels Eingriffes in das Schutzrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie mangels Gefahr der Wiederholung der Zusendung einer E-Mail ein Anspruch des Klägers nicht bestehe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Zusendung der unverlangten E-Mail habe zwar in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen, jedoch scheitere ein Unterlassungsanspruch des Klägers an der fehlenden konkreten Wiederholungsgefahr. Zwar vermöge in der Regel die vorangegangene Verletzungshandlung bereits eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr aufzustellen, an deren Widerlegung grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen seien. Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, räume die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht aus. Vorliegend sei jedoch eine auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen nicht ersichtlich. Die Beklagte habe den Kläger aus dem Verteiler genommen, der Kläger habe in der Folge keine weiteren E-Mails mehr erhalten. Überdies sei die konkret verursachte Beeinträchtigung lediglich geringfügig.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Hinsichtlich der Beurteilung der Wiederholungsgefahr stehe das Urteil des Landgerichts im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Obergerichte. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich, so meint der Kläger, bereits daraus, dass die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, bereits der Zeitablauf spreche gegen das Vorliegen der Wiederholungsgefahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Im Besonderen übersteigt die Beschwer des Klägers 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO). Maßgebend für die Bemessung der Beschwer ist das Interesse des Klägers an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 24. Aufl. § 511 ZPO Rdnr. 13 m.w.N.). Die Rechtsprechung zur Bewertung des Wertes von auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- Werbung gerichteter Klagen ist uneinheitlich. Soweit ersichtlich ist bislang selbst in Verfahren über den Erlass einstweiliger Verfügungen in keinem Fall eine Beschwer unterhalb der durch § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO gezogenen Schwelle angenommen worden. Die festgesetzten Streitwerte bewegen sich vielmehr in einer Bandbreite zwischen 2.000,00 DM (OLGR Celle 2002, 48) und 15.000,00 DM (KG MMR 2003, 110). Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht Rostock im Fall der Verurteilung eines Verfügungsbeklagten dessen Beschwer mit 250,00 EUR angesetzt hat (LG Rostock, MMR 2003, 595). Es ging dort - ganz anders als hier - um die Bemessung der Beschwer des Verfügungsbeklagten. Das Landgericht Rostock hat bei der Bemessung von dessen Beschwer den Aufwand für die von ihm zu leistende Arbeit zur Sicherstellung künftiger Unterlassung zugrunde gelegt und diesen Aufwand mit 250,00 EUR beziffert.

2. Die Berufung ist auch begründet.

a) Das Landgericht hat allerdings die streitige E-Mail zu Recht als rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb qualifiziert. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des Ersturteils und merkt lediglich Folgendes ergänzend an: Die bislang in der Rechtsprechung vorgenommene Bewertung bereits der Übersendung einer einzigen Werbenachricht als unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (OLG München MMR 2004, 324 ff. ) findet ihre Bestätigung jetzt auch in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der seit 8.7.2004 geltenden Fassung )dazu Köhler, NJW 2004, 2121, 2125). Diese Vorschrift brandmarkt ausdrücklich Werbung mit elektronischer Post unter Umsetzung von Art. 13 der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG als unzumutbare Belästigung, soweit eine Einwilligung des Adressaten nicht vorliegt oder der Werbende die E-Mail-Adresse eines Kunden nicht im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat und er sie deshalb unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch für die Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen darf (§ 7 Abs. 3 UWG).

Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern als Adressaten findet nicht statt. Aus der Formulierung des § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG ergibt sich die auch vom Landgericht angenommene Darlegungs- und Beweislast des Werbenden für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten. Diese kann sich, liegt sie nicht in ausdrücklicher Form vor, nur aus konkreten Umständen ergeben. Das nur potentielle, von der Beklagten vor der Versendung der E-Mail nicht weiter hinterfragte Interesse des Klägers reicht zur Begründung derartiger konkreter Umstände nicht aus. Die nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb fehlende Klagebefugnis des durch die elektronische Post als Empfänger Betroffenen - das UWG sieht weiterhin nur die Klagebefugnis von Mitbewerbern des Werbenden sowie von Verbänden vor (§ 8 Abs. 3 UWG) - erfordert hier den Rückgriff auf das durch die Rechtsprechung entwickelte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dabei wird nicht verkannt, dass eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail den Grad bloßer Belästigung nicht überschreiten mag. Der Anteil von Werbe-E-Mails lag weltweit jedoch etwa im Februar 2004 nach einer Studie bei 62% des gesamten E-Mail-Verkehrs (Heidrich, Anmerkung zu OLG München, MMR 2004, 324, 325). Hieraus erhellt sich ohne weiteres, dass die einzelne Werbe-E-Mail nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spamming aufzufassen ist. Die erwähnte Datenschutzrichtlinie liefe im Übrigen, wäre den durch den Empfang von Werbe-E-Mails betroffenen Unternehmen die Berufung auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder betroffenen Verbrauchern die Berufung auf das Persönlichkeitsrecht versagt, leer. Die Betroffenen müssten ohnmächtig abwarten, ob Mitbewerber oder Verbände, abhängig von deren jeweiligen Interessen, tätig werden. Art. 12 GG steht der Bewertung des Eingriffs als rechtswidrig nicht entgegen. Die Untersagung der E-Mail-Werbung versagt der Beklagten nicht ihr Gewerbe, nämlich Erstellung und Verkauf von Mandantenbriefen. Nur eine bestimmte Form der Werbung hierfür ist von der Untersagung betroffen.

b) Der Auffassung des Landgerichts, der Unterlassungsanspruch des Klägers scheitere an der fehlenden konkreten Wiederholungsgefahr, ist jedoch nicht zu folgen. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung für die vom Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr (BGH NJW 1986, 2503, 2504). An die Widerlegung dieser Gefahr durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen (Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1004 BGB, Rn. 32 m.w.N.). Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es in Verbindung mit einer Vertragsstrafe erklärt wird (BGH NJW 1989, 902, 904; BayObLGZ 1995, 174; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1004 BGB, Rn. 32). Die Beklagte gab die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Es kann nur vermutet werden, dass diese Entscheidung der Beklagten ihren Grund auch darin hatte, dass ihr, der Beklagten, die vom Kläger in der vorformulierten "Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung" eingefügte Vertragsstrafe von 6.000,00 EUR als zu hoch erschien oder sie fürchtete, die vom Kläger gleichzeitig mit dem Erklärungsentwurf übersandte Honorarrechnung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleichsam anzuerkennen. Die Beklagte hätte eine unangemessen hohe Vertragsstrafe jedoch ohne weiteres nach unten korrigieren und das Vertragsstrafeversprechen außerdem unter Verwahrung gegen die Kostenlast aus der Honorarrechnung abgeben können.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO. Ein begründeter Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Don Papparazzo Don Papparazzo   Beitrag 17 von 44
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ralf, bist du dir sicher, dass das gericht recht hat?

kann man nicht doch versuchen, die rechtslage zu umgehen?

warum darf man nicht einfach machen was man will?


;-))))
Christian Seitz Christian Seitz Beitrag 18 von 44
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Hallo,

ich glaube nicht, dass es ihr um E-Mails geht, sondern um ganz normale Briefe, die mit der "analogen" Post verschickt werden.

Bei Emails ist es so, wie es Ralf geschrieben hat.

Bei Briefen (ich verwende das Wort Mailing mal lieber nicht, könnte zu Verwechslungen führen ;-)) ist es bisschen anders. Prinzipiell darf erst mal jeder angeschrieben werden, solange das Anschreiben mit §7 UWG konform ist. Möchten Verbraucher auch keine Brief-Mailings bekommen, müssen sie sich in Listen eintragen, die von Direktmarketing-Verbänden geführte werden.

Deshalb müsste man Anfangs die Frage klären, ob das Mailing digital oder analog verschickt wird.

Aber letztendlich beantwortet die Diskussion um erlaubten Spam/Brief oder nicht, nicht die Ausgangsfrage über die Abbbildung von Apple-Produkten.

Wieder nur meine Meinung, keine Rechtsberatung. :-)

Schöne Grüße
Christian
Don Papparazzo Don Papparazzo   Beitrag 19 von 44
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hm... mailing ist ein anschreiben per email, auch wenn du gerade mal nicht dran glauben magst ;-)


die ausgangsfrage wurde auch schon eindeutig beantwortet
Christian Seitz Christian Seitz Beitrag 20 von 44
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http://de.wikipedia.org/wiki/Mailing

Hmm… ;-)
Don Papparazzo Don Papparazzo   Beitrag 21 von 44
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ok, dann entschuldige ich mich mal! ;-)
war mir neu
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 22 von 44
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Guten Morgen zusammen!

Also, um die Diskussion ob Brief oder Email zu beenden: es soll per Brief als die oben genannte "Schneckenpost" verschickt werden.
Die Adressen werden in einem Adressverlag eingekauft und dieser führt Abgleichs mit sog. Robinsonlisten durch. D.h., alle Adressen, die in dieser Liste sind, dürfen nicht angeschrieben werden. Sonst kann es ärger geben.

In diesem Mailing geht es eigentlich überhaupt nicht um ein Gewinnspiel, dieses wird lediglich im "P.S.:" erwähnt und unten drunter sollte ein Bild eines iPod. Es ist angedacht, dass jeder Neukunde bis zu Datum x einen iPod geschenkt bekommt. Und unter allen Angebots-Anfragen bis zum Datum x werden 10 iPods verlost.
Es macht also Apple auf keinen Fall schlecht, sondern zeigt doch, dass deren Produkte als gut empfunden werden.

Frage:
Aber lassen wir mal den iPod weg, sondern sagen wir einfach nur "Produkt" dazu. Es könnte also auch eine Parfümflasche, ein Fussball oder ein Autositz sein. Darf ich diesen Fussball nicht fotografieren und auf ein Mailing - sorry - Brief aufdrucken? Sind unsere Rechtslagen in Deutschland mittlerweile schon so weit fortgeschritten? *kopfschüttel*
Ich kann verstehen, wenn z.B. Adidas den Fussball nicht auf einem Brief für Drogendealer haben möchte, aber sonst...

Vielen Dank Euch allen für die Informationen und Mithilfe.

Ich habe jetzt ehrlich gesagt überhaupt keinen Schimmer wie es weiter gehen soll. Verzichtet man ganz auf die iPod-Geschichte (was für Apple ja auch nicht gut ist), oder frägt man einen Anwalt (aber der kostet dann gleich wieder ein paar iPods).

Viele Grüße,
Michael
Ra.S. Ra.S. Beitrag 23 von 44
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@miholzi,

das einfachste, man spricht apple an. die geben einem die regeln vor und man beachtet diese. bei preisausschreiben muß man auch noch beachten, dass es nicht an den kauf einer ware gebunden ist. so muß z.b. bei einem milka gewinnspiel im inneren der verpackung immer auch eine hotline eingerichtet werden, die ich anrufen kann um an dem spiel teilzunehmen ohne die milka kaufen zu müssen. ......

mein tipp (klingt etwas doof) schau dich nach entsprechenden weiterblidungen z.b. BAW usw. mal um.

@ralf und misha,

werbe e-mail faxe und telefonate sind im privaten und seit kurzererzeit (ca. 3Jahren) auch im gewerblichen umfeld ohne ausdrückliche zustimmung des empfängers zunächstmal eine unzumutbare belästigigung nach § 7 UWG und damit unlauter.

was bedeutet das in der praxis?

1.) firma a kann firma b beauftragen an ihren authorisierten e-mailverteiler die werbemail schicken. eine saubere sache.

2.) man kann selbst einen e-mailverteilen aufbauen, bei dem man authorisiert ist. (bei neukunden sicherlich nciht möglich)

3.) man kann die deutsche post bemühen und dort ein infobriefmailing machen.

gerade als lettershop ist nur die möglichkeit 3 gegeben, da alles andere kontraproduktiv wäre.

was ist aber das schlimme am uwg?

nicht der unzumutbarbelästigte kann rechtliche schritte gegen den belästiger einleiten (z.b. eine abmahnung schreiben), sonder nur ein konkurrent, ein verband (z.b. verbraucherschutz) usw.

die rechtlichen folgen eines unlauteren werbung sind sehr gering, meist werden die kosten (z.b. bei baumarkt werbungen mit lockvogelangeboten) für eine abmahnung mit einkalkuliert und gerne beglichen. hauptsache der prospekt mit dem klodeckel für 99 cent (vondem gerade mal 3 da waren) ist drausen und füllt mir den laden am samstag.

dies alles ist keine rechtsberatung.



Nachricht bearbeitet (10:29h)
Christian Seitz Christian Seitz Beitrag 24 von 44
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Hallo

Wie die rechtliche Lage genau ist, weiß ich nicht. Ich kann nur sagen was ich ich deiner Stelle machen würde: Ich würde das Mailing einfach machen.

1. Ist es eine geschlossene Sache, die nur an 4.000 Adressaten geht -> Wahrscheinlichkeit entdeckt zu werden sehr gering, außer der Produkthersteller ist unter den Adressaten. ;-)

2. Du hast ja das genannte Produkt X bei Hersteller X auch x-mal gekauft, um es verlosen zu können. So böse wird er dann schon nicht sein. ;-)

3. "Die Anderen" anderen machen es ja auch. Es kämen ja die Hersteller beliebter Give-Aways und Prämien aus dem Klagen nicht mehr raus - und würden sich potenzielle größere Kunden (z. B. 50+ iPods auf einen Schlag kaufen) verkraulen.

Wieder nur meine Meinung, keine Rechtsberatung ;-)

Grüße
Christian
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 25 von 44
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@Christian
Ich schließe mich Deiner Meinung an ;-)
Wenn ich sehe, was die "Anderen" alles so machen...

@Ralph
Danke für den Hinweis der Hotline-Nummer. An diesen Aspekt hatte ich noch nicht gedacht.

@Alex
Zitat:warum darf man nicht einfach machen was man will?
;-))))

Das frage ich mich auch immer öfter! Gut, ein wenig Kontrolle sollte da sein. Aber lange dauert es nicht mehr, dann wird man im Restaurant verklagt, weil man beim Bestellen gesagt hat: "eine Cola" bitte. Cola ist doch eingetragenes Warenzeichen....

In diesem Sinne
Prost

Vielen Dank und viele Grüße,
Michael

P.S.: Ich fühle mich wohl in Eurem Forum. Ich denke hier bleibe ich ;-)
Ra.S. Ra.S. Beitrag 26 von 44
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@miholzi,

das mit der hotline nummer ist für dich irrrelevant, da keiner etwas kaufen muß um teilzunehmen, das war nur ein bsp. dafür, dass es bei gewinnspielen einiges zu beachten gibt.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 27 von 44
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Von was hier gesprochen wird ist ein sog. "klassisches Mailing". > Versandt von Werbedrucksachen in einem Package<
Das ganze heißt "Direkt-Mail" aus dem Bereich "Direct-Marketing", da es direkt an zuvor ausgewählte Personen, meist aus speziellen Branchen gerichtet ist. (Festgelegte Zielgruppe) !
Die Zielgruppen können Spezielle Berufe, Händler, Verbände. Mitglieder etc., aber auch Privatpersonen sein. Letztere können je nach Produkt bzw. Dienstleistung nach Geschlecht, Alter und Kaufkraft selektiert werden. Die Adressen (Postanschriften)stammen entweder aus eigenen Adressdateien oder man bzieht sie als sog. Kaufadressen bei Adressbverlagen, IHK, Handwerkskammer,
Verbänden etc.

Meist besteht ein Mailing Package aus einem gestalteten Kuvert, einem Anschreiben mit persönlicher Anrede und einer Antwortkarte. (Alternativ kann anstelle der Karte auch ein MiniFlyer mitgeschickt werden, der noch näher auf das Produkt eingeht und der meist Abbildungen zur besseren Veranschaulichung beeinhaltet). Aus Gründen der erheblichen
Portokosten, sollte es das Format und Gewicht eines Standardbriefes nicht überschreiten. Außer man schickt bereits komplette detaillierte Unterlagen od. Muster mit.

Um ein Feedback zu ermöglichen ist entweder ein fertiges Antwortfax oder am Flyer eine Antwortkarte beigefügt, die mittels Perforation abreißbar oder leicht lösbaren Klebepunkt.

Der Werbeträger (Medium das die Werbebotschaft transportiert) kann sowohl die Post, andere Zustelldienste oder die Verteilung von Austrägern per Einwurf sein.

Sinn und Zweck, sowie Vorteile einer Dirkt-Mail-Aussendung. (Mailing)
1.) Man erreicht damit die gewünschte Person auf direktem Weg.
2.) Die Mitbewerber erfahren erst nach der Aussendung.
Können also erst später darauf reagieren.
3.) Es können bestimmte Inhalte vermittelt werden, die für anderen Personen nicht bestimmt sind.
z. B. Angaben und Nebenwirkungen Indikation, Ergebnisse aus Testreihen etc. bei Pharmaprodukten.Zielgruppe-> "Urologen".
4.) Das Werbemittel "Mailig-Package" hat den geringsten Streuverlust. (Im Vergleich z. B. mit einer sehr teueren Anzeige in einem Ärzteblatt. Weil diese auch von vielen gelesen wird, für die das Thema Urologie uniteressant ist,
weil in einer Anzeige nicht so ausführlich beschrieben und nicht diskrete Dinge abgehandelt werden können.
5.) Der Versender hat sofortige Kontrolle über die Resonanz.
6.) Nachteile. Sehr hohe Portokosten, oft sehr zeitaufwendige
und teuere Konfektionierungsarbeiten per Hand, wenn z. B.
unterschiedliche Muster beigelegt werden.

Das nur auf die Schnelle. Aber da könnte ich ein Buch darüber schreiben.


LG Reiner E. M.



Nachricht bearbeitet (14:51h)
Kai Hertweck Kai Hertweck Beitrag 28 von 44
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Hi MiHolzi,

Wenn Du 4000 mails an Adressen sendest, die dem nicht zuvor zugestimmt haben, dann handelt es sich um eine ungebetene Werbun. Diese ist nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verboten. Zuwiderhandlungen können abgemahnt werden. Das kostet richtig Asche. Handelst Du als Unternehmer wird es noch eine Spur teurer.

Das fotografieren eines solchen Gerätes könnte, ohne die Zustimmung der Rechteinhaber, gegen Markenrecht, Geschmacksmusterrecht u.ä. verstoßen. Auch dies kann abgemahnt werden.

Solltest Du Dein Vorhaben dennoch durchziehen und rechtliche Probleme bekommen, so stehe ich Dir gerne als Rechtsanwalt Deiner Wahl zur Verfügung.

Gruß
Kai
Ra.S. Ra.S. Beitrag 29 von 44
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das uwg kennt keine ungebeten werbung.

sondern nur eine unzumutbare belästigung :-, ich persönlich finde den begriff auch viel treffender :-)
Kai Hertweck Kai Hertweck Beitrag 30 von 44
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@ Ralph S.

Richtig, so die Überschrift über § 7 UWG

§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen
Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der
Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber
Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber
sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest
mutmaßliche Einwilligung;
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen
Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne
dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität
des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht
übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird
oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die
der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher
Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als
die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

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