NiP und Markenrechte
Frage:
Kann z.B. der Inhaber eines Geschäftes, einer Kneipe, die Veröffentlichung von Fotos rechtswirksam untersagen, wenn diese Fotos vom öffentlichen Straßenraum aus gemacht werden? Also das Model steht z.B. nackt auf dem Bürgersteig vor einer Kneipe und wird von der Straße aus fotografiert. Keine Leitern o.ä. Hilfsmittel. Das Firmenlogo ist aber deutlich zu erkennen.
Beispiel: Das Model steht nackelig vor dem "Atlantic" in Hamburg, und der Fotograf knipst von der Straße aus. Kann das "Atlantic" einer Veröffentlichung widersprechen, wenn auch der Schriftzug "Atlantic" im Foto erkennbar ist?
Und wie sieht bei "shop in shop" aus?
Beispiel: Model steht nackelig direkt am (geschlossenen) Terminal einer Autovermietung im Flughafengebäude.
Kann der Autovermieter hier wirksame Veröffentlichungsuntersagungen aussprechen?
Kann der Flughafenbetreiber hier wirksame Veröffentlichungsuntersagungen aussprechen?
Und wir reden hier im weitesten Sinne über "FSK 16".
Danke für Eure Sichtweisen!
Kann z.B. der Inhaber eines Geschäftes, einer Kneipe, die Veröffentlichung von Fotos rechtswirksam untersagen, wenn diese Fotos vom öffentlichen Straßenraum aus gemacht werden? Also das Model steht z.B. nackt auf dem Bürgersteig vor einer Kneipe und wird von der Straße aus fotografiert. Keine Leitern o.ä. Hilfsmittel. Das Firmenlogo ist aber deutlich zu erkennen.
Beispiel: Das Model steht nackelig vor dem "Atlantic" in Hamburg, und der Fotograf knipst von der Straße aus. Kann das "Atlantic" einer Veröffentlichung widersprechen, wenn auch der Schriftzug "Atlantic" im Foto erkennbar ist?
Und wie sieht bei "shop in shop" aus?
Beispiel: Model steht nackelig direkt am (geschlossenen) Terminal einer Autovermietung im Flughafengebäude.
Kann der Autovermieter hier wirksame Veröffentlichungsuntersagungen aussprechen?
Kann der Flughafenbetreiber hier wirksame Veröffentlichungsuntersagungen aussprechen?
Und wir reden hier im weitesten Sinne über "FSK 16".
Danke für Eure Sichtweisen!
Über den Umweg des Wettbewerbs- bzw. Markenrechts könnte ich mir das u.U. vorstellen.
Du hast ja die Marken bewusst im Bild und "transferierst" (nutzt) ihre Bekanntheit auf dein Bild um eine Aussage zu treffen.
Ist aber eine dunkelgraue Zone. Insbesonder ohne das Bild zu kennen.
Im zweiten fall: Egal ob das Terminal geschlossen oder offen ist. Über das Hausrecht kann der Flughafenbetreiber das Fotografieren untersagen. Der Autovermieter selbst dann evt. wieder über das Wettbewerbs- bzw. Markenrecht.
Du hast ja die Marken bewusst im Bild und "transferierst" (nutzt) ihre Bekanntheit auf dein Bild um eine Aussage zu treffen.
Ist aber eine dunkelgraue Zone. Insbesonder ohne das Bild zu kennen.
Im zweiten fall: Egal ob das Terminal geschlossen oder offen ist. Über das Hausrecht kann der Flughafenbetreiber das Fotografieren untersagen. Der Autovermieter selbst dann evt. wieder über das Wettbewerbs- bzw. Markenrecht.
Zitat: Sören Spieckermann 17.06.18, 12:29Zum zitierten Beitrag
Da es um nackelige Modelle geht, würde ich den - im o. a. Aufsatz m. E. zu kurz angesprochenen - Tatbestand der Herabsetzung oder Verunglimgfung etwas stärker in der Fokus rücken.
Lt. § 4 UWG Nr. 1 handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
Zunächst gilt sinngemäß auch für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG die Aussage aus dem o.a. Aufsatz:
Zitat: "Es kommt somit auf eine Verwendung der Abbildung im geschäftlichen Verkehr an. Werden auf der privaten Website Bilder veröffentlicht, kommt keine Markenrechtsverletzung (meine Anm: also auch keine Verletzung des UWG) in Betracht, da es sich eben nicht um eine geschäftsmäßige Verwendung handelt."
Da aber auch Unternehmen als juristische Personen ein Persönlichkeitsrecht haben, können sie sich - wenn es um Herabsetzungen und Verunglimpfungen geht - m. E. auch unabhängig vom Marken- oder Wettbewerbsrechts gegen Privatperson erfolgreich zur Wehr setzen.
Da es um nackelige Modelle geht, würde ich den - im o. a. Aufsatz m. E. zu kurz angesprochenen - Tatbestand der Herabsetzung oder Verunglimgfung etwas stärker in der Fokus rücken.
Lt. § 4 UWG Nr. 1 handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
Zunächst gilt sinngemäß auch für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG die Aussage aus dem o.a. Aufsatz:
Zitat: "Es kommt somit auf eine Verwendung der Abbildung im geschäftlichen Verkehr an. Werden auf der privaten Website Bilder veröffentlicht, kommt keine Markenrechtsverletzung (meine Anm: also auch keine Verletzung des UWG) in Betracht, da es sich eben nicht um eine geschäftsmäßige Verwendung handelt."
Da aber auch Unternehmen als juristische Personen ein Persönlichkeitsrecht haben, können sie sich - wenn es um Herabsetzungen und Verunglimpfungen geht - m. E. auch unabhängig vom Marken- oder Wettbewerbsrechts gegen Privatperson erfolgreich zur Wehr setzen.
Danke Sören und Johannes für die Hinweise!
Zitat: Johannes Röhnelt 18.06.18, 14:53Zum zitierten Beitrag
Und was das im Einzelfall dann ist, wird vermutlich stets ein Richter nach eigener Überzeugung festlegen.
Und was das im Einzelfall dann ist, wird vermutlich stets ein Richter nach eigener Überzeugung festlegen.
Bei Adobe Stock könntest du nicht mal ein Bild vom Atlantic loswerden, auch ohne Personen im Bild. Auch millionenfach fotografierte Objekte wie das Marina Bay Sands in Singapur kriegt man dort nicht los wegen Urheberrechtsbedenken... Wobei die Faulenzer der Rechtsabteilung vom Sands mir nach einem halben Jahr noch keine Antwort auf meine Anfrage gegeben haben. MfG, w.b.