Nein heisst Nein, auch im Museum

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Clara Hase Clara Hase   Beitrag 1 von 11
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https://www.kostenlose-urteile.de/BAG_I ... s26849.htm

selbst wenn die Werke ihre Zeit hinter sich gelassen haben.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 2 von 11
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Zitat: Clara Hase 30.12.18, 23:21Zum zitierten Beitraghttps://www.kostenlose-urteile.de/BAG_I ... s26849.htm

selbst wenn die Werke ihre Zeit hinter sich gelassen haben.

Es ging bei dem Streit um mehrere Aspekte. Bei https://www.rechtambild.de/2018/12/bgh- ... ier-werke/ sind die Urteile der Vorinstanzen verlinkt. Die Begründung des BGH kennen wir noch nicht.

Zitat aus dem Urteil des OLG Stuttgart: "44 ... Der Streit habe in zweifacher Hinsicht einen sehr grundsätzlichen Charakter, zum einen gehe es um die Frage nach der Schutzfähigkeit von sogenannten Reproduktionsfotografien, zum anderen um die Frage der Übertragbarkeit der so genannten Sanssouci - Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf bewegliche Gegenstände ..."

Lt. deinem Link und der Pressemitteilung des BGH ist von der "Übertragbarkeit der so genannten Sanssouci - Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf bewegliche Gegenstände" keine Rede mehr.

Wenn der beklagte Fotograf mit den Fotos, die er in dem Museum selbst angefertigt und ins Internet hochgeladen hat, lediglich gegen einen wirksam zustande gekommenen Vertrag verstoßen hat, dann ist gegen Argumentation des BGH zu diesem Punkt nichts einzuwenden.

Das aber wäre trivial. Dann hätte das Urteil keine besondere Wirkung. Im Gegenteil. Das Urteil könnte sogar den Museen selbst auf die Füße fallen, z. B. wenn sie aus Angst vor dem Verstreichen der Schutzfrist ständig mit der Reproduktion ihrer Bestände beschäftig sind. Fünfzig Jahre sind für Museen nur ein Wimpernschlag.

Mich persönlich ficht das nicht an. Ich habe fünfzig Jahre alte Bildbände :-). Hier die Monalisa. Ganz schön frech ;-):

https://www.fotocommunity.de/photo/mona ... t/41933811

Guten Rutsch
Johannes
Andreas Henschel Andreas Henschel   Beitrag 3 von 11
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Zitat:Nein heisst Nein, auch im Museum
Vermutlich sind Regeln dazu da um eingehalten zu werden. Ansonsten könnte man sich Regeln auch sparen.

Ich hätte es so mit meinem laienhaften Verständnis zusammengefasst:
Wenn man bei der Aufnahme ein Recht verletzt, bedeutet es nicht, dass das Resultat daraus (hier das Bild, das an Wikicommon weitergegeben wurde) rechtlich einwandfrei ist. Es ist illegal aufgenommen worden (im Museum) und/oder es ist eine Publikation illegal vervielfältigt (hier eingescannt) worden. Die "Beute" gehört in dem Fall nicht dem Urheber.
Clara Hase Clara Hase   Beitrag 4 von 11
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die Frage die offen bleibt -wer ist nun Urheber von was?
Das Bild um das es ging hatte seine Laufzeit von 70 Jahren überstanden
ob es noch Familien gibt, die nun die Rechte hatten weiss ich nicht. Verwertungs-gesellschaften.
Der Darf-nicht-Fotograf hat das Urheberrecht auf sein Foto- aber er durfte es nicht mal für eigene Zwecke fotografieren, weil er eigentlich die Kamera an der Kasse hätte abgeben müssen.
Oder das Handy - man stelle sich bei den vielen Besuchern mal den Handy-Haufen-vor...
In welcher Form das Verbot dargestellt wurde, als Piktogramm oder auf der Eintrittskarte? K. A.

Problematisch ist wohl, fotografiert man Kunst, und zeigt es vor, dass Dritte sich das schnappen und Tassen oder Buchdeckel damit schmücken. Und - damit schmälern sie dann das Einkommen der Verwertungsfamilie.
Und auch dem Museum - was ich 1000fach gesehen habe, gehe ich nicht mehr angucken.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 5 von 11
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Zitat: Clara Hase 03.01.19, 03:37Zum zitierten BeitragDas Bild um das es ging hatte seine Laufzeit von 70 Jahren überstanden, ob es noch Familien gibt, die nun die Rechte hatten weiss ich nicht. Wenn die 70 Jahre vorbei sind hat niemand irgendwelche Rechte, auch keine Erben. Die Werke sind gemeinfrei. Auch Musik von Bach, Mozart, Beethoven, Wagner... ist gemeinfrei. Zitat: Clara Hase 03.01.19, 03:37Zum zitierten Beitragwas ich 1000fach gesehen habe, gehe ich nicht mehr angucken. Das sehe ich so nicht. Im Original sehen diese Werke (Gemälde) doch anders aus. Siehe ein Anschauen eines Fußballspiels auf dem Smartphone gegenüber einem Besuch im Stadion.

Gruß
Albrecht
Manfred Wenzel Manfred Wenzel   Beitrag 6 von 11
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hier liegen einige grundsätzliche Missverständnisse vor.

1. die Gemeinfreiheit tritt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (und nicht nach Erschaffung des geschützten Werkes ein.

2. "Wenn beim Urheberrecht die Dauer der Schutzrechte verstrichen ist, gelten diese als gemeinfrei. Das bedeutet, dass jeder diese Werke ohne eine Genehmigung, eine Zahlungsverpflichtung oder eine Beschränkung des Zwecks nutzen darf." Also darf grundsätzlich jeder ein solches gemeinfreie Werk fotografieren und die Bilder auch veröffentlichen.

Das sind die juristischen Fakten, an denen das Urteil nichts ändert.

Ausführliches siehe hier (woher auch die Zitate stammen):

https://www.urheberrecht.de/dauer/

Im Urteil wird u.a. festgestellt:

"Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte."

und weiter unten:

"Die Fotografie eines Gemäldes genieß(t) Lichtbildschutz"

Der Beklagte hat u.a. deshalb verloren, weil er Fotos aus dem Katalog des Museums - salopp gesagt - "geklaut" hat, für die wiederum ein unbekannter Fotograf die Urheberrechte besitzt, welche dieser dem Museum zur Nutzung überlassen hatte.

Das Urteil bestätigt so ganz beiläufig, dass eine Fotografie ein eigenständiges Werk ist und die entsprechenden Urheberrechte bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen bei diesem bzw. seinen Erben verbleiben - und zwar ungeachtet dessen was auf dem Bild zu sehen ist - also auch dann, wenn das fotografierte Objekt bzw. das Motiv selbst unter die Gemeinfreiheit fällt, so wie es hier der Fall war.

beste Grüße

Manfred
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 7 von 11
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Zitat: Manfred Wenzel 04.01.19, 18:05Zum zitierten Beitraghier liegen einige grundsätzliche Missverständnisse vor.
...

"Die Fotografie eines Gemäldes genieß(t) Lichtbildschutz"
...

Das Urteil bestätigt so ganz beiläufig, dass eine Fotografie ein eigenständiges Werk ist und die entsprechenden Urheberrechte bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen bei diesem bzw. seinen Erben verbleiben - und zwar ungeachtet dessen was auf dem Bild zu sehen ist - also auch dann, wenn das fotografierte Objekt bzw. das Motiv selbst unter die Gemeinfreiheit fällt, so wie es hier der Fall war.

Die Pressemitteilung des BGH beschreibt doch ziemlich genau, um was es geht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =1&anz=196

Es geht in der Tat hauptsächlich um Fotografien von Gemälden.

Zitat aus der Pressemitteilung: "Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG."

Da beträgt in Deutschland die Frist für den Schutz allerdings nur 50 Jahre (nach Erscheinen bzw. Herstellung, genaueres siehe § 72 Abs. 3 UrhG).

MfG
Johannes
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 8 von 11
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Zitat: Manfred Wenzel 04.01.19, 18:05Zum zitierten Beitragschrieb ... viel

Hattest Du das jetzt wirklich gelesen?

... und auch verstanden?
Manfred Wenzel Manfred Wenzel   Beitrag 9 von 11
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Zitat: Hermann Klecker 05.01.19, 02:58Zum zitierten BeitragZitat: Manfred Wenzel 04.01.19, 18:05Zum zitierten Beitragschrieb ... viel

Hattest Du das jetzt wirklich gelesen?

... und auch verstanden?


ja lieber Hermann, ich habe das Urteil (aus Eigen- und aus Fachinteresse) sehr genau gelesen - und ich denke mal, nach über 40 Jahren in einem Beruf in dem ich es regelmäßig mit Lizenz-, Urheber- und Vertragsrecht zu tun hatte und auch noch habe bin ich durchaus in der Lage, ein solches Urteil und seine Begründung zu verstehen. Dies ist keineswegs das erste Urteil auf diesem Gebiet, das mir in die Hände gerät.

Im Übrigen habe ich eigentlich viel zu wenig geschrieben, denn ich habe mich nur auf die eine Hälfte der Urteilsbegründung (bzgl. der eingescannten Bilder) bezogen, in der urheberrechtlich argumentiert wird. Wenn es die Anwesenden interessiert, könnte ich noch etwas nachlegen ;-)
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 10 von 11
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Zitat: Manfred Wenzel 05.01.19, 12:36Zum zitierten BeitragIm Übrigen habe ich eigentlich viel zu wenig geschrieben, denn ich habe mich nur auf die eine Hälfte der Urteilsbegründung (bzgl. der eingescannten Bilder) bezogen, in der urheberrechtlich argumentiert wird. Wenn es die Anwesenden interessiert, könnte ich noch etwas nachlegen ;-)
Ich glaube, das ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Wir sollten besser die Begründung des BGH abwarten. Dann aber Manege frei ;-).

Hier erfährt man, wann die Begründung erscheinen wird:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
Manfred Wenzel Manfred Wenzel   Beitrag 11 von 11
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Zitat: Johannes Röhnelt 05.01.19, 17:52Zum zitierten BeitragHier erfährt man, wann die Begründung erscheinen wird:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf


Vielen Dank für diesen link !
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