Lehrer auf Klassenfoto
07.07.20, 19:28
Beitrag 1 von 14
Ausgabe 7/2020 test
Klassenfoto mit Lehrer wird ohne dessen Zustimmung im Jahrbuch der Schule veröffentlicht.
Lehrer klagt dagegen und bekommt nicht Recht.
Gericht entscheidet, es wäre ein "Bildnis der Zeitgeschichte".
Klassenfoto mit Lehrer wird ohne dessen Zustimmung im Jahrbuch der Schule veröffentlicht.
Lehrer klagt dagegen und bekommt nicht Recht.
Gericht entscheidet, es wäre ein "Bildnis der Zeitgeschichte".
Da ist Korrekt. Er ist eine “Person des öffentlichen Interesses."
Personen die im öffentlichen Interesse stehen, haben keinen Persönlichkeitschutz.
Daher kann derjenige mit dem Foto machen was er will !
Personen die im öffentlichen Interesse stehen, haben keinen Persönlichkeitschutz.
Daher kann derjenige mit dem Foto machen was er will !
08.07.20, 11:34
Beitrag 3 von 14
Zitat: foto henn 08.07.20, 09:17Zum zitierten Beitrag
Bezweifle ich zwar, trotzdem begrüße ich das Urteil. In Bezug auf Personenfotografie ist ja ein regelrechter Verfolgungswahn in Deutschland ausgebrochen.
Bezweifle ich zwar, trotzdem begrüße ich das Urteil. In Bezug auf Personenfotografie ist ja ein regelrechter Verfolgungswahn in Deutschland ausgebrochen.
Ich würde ja bei diesem Thema eher nachlesen bei z.B.
https://www.lhr-law.de/magazin/medienre ... ch-dulden/
https://www.datenschutz-praxis.de/facha ... derspruch/
Davon abgesehen ist ein Lehrer mW per se keine Person des öffentlichen Interesses; er wird dies erst bzw. würde dies erst werden, wenn er sich selbst dazu macht bzw. machen lässt, z.B. wenn er i.d.S. Prominenter wird o.ä.
https://www.lhr-law.de/magazin/medienre ... ch-dulden/
https://www.datenschutz-praxis.de/facha ... derspruch/
Davon abgesehen ist ein Lehrer mW per se keine Person des öffentlichen Interesses; er wird dies erst bzw. würde dies erst werden, wenn er sich selbst dazu macht bzw. machen lässt, z.B. wenn er i.d.S. Prominenter wird o.ä.
Person des öffentlichen Lebens
Der Begriff Person des öffentlichen Lebens stammt aus dem Bereich des Zivilrechts und dient der Abgrenzung zwischen dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und medialer Berichterstattung. Bei Personen, die prominent sind und im Fokus der Öffentlichkeit stehen, bestätigt die Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an deren Privatsphäre. Dabei müssen die betreffenden Personen durch Amt, Fähigkeiten, Rang oder Taten öffentliches Aufsehen erregen. Ihre Intimsphäre bleibt jedoch weiterhin unantastbar.
Die rechtlichen Grundlagen für diese Regelung bilden die Ableitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 1 GG und Artikel 2 Abs. 1 GG sowie die in Artikel 5 GG festgelegte Meinungs- und Pressefreiheit.
Der Begriff Person des öffentlichen Lebens stammt aus dem Bereich des Zivilrechts und dient der Abgrenzung zwischen dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und medialer Berichterstattung. Bei Personen, die prominent sind und im Fokus der Öffentlichkeit stehen, bestätigt die Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an deren Privatsphäre. Dabei müssen die betreffenden Personen durch Amt, Fähigkeiten, Rang oder Taten öffentliches Aufsehen erregen. Ihre Intimsphäre bleibt jedoch weiterhin unantastbar.
Die rechtlichen Grundlagen für diese Regelung bilden die Ableitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 1 GG und Artikel 2 Abs. 1 GG sowie die in Artikel 5 GG festgelegte Meinungs- und Pressefreiheit.
Oder anders herum. Er hat sich für ein Klassenfoto hin gestellt, mit dem Wissen, dass die Klassenfotos jedes Jahr im Jahrbuch abgedruckt werden. Das nennt man Konkludentes Handeln.
Kontext des Einzelfalls betrachten. Es geht hier um das Jahrbuch der Schule.
Vergleichbare Urteile mit vergleichbarem Kontext hat es schon mehrfach gegeben.
Vergleichbare Urteile mit vergleichbarem Kontext hat es schon mehrfach gegeben.
14.07.20, 06:41
Beitrag 8 von 14
Interessant finde ich auch den Satz im Urteil:
"Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung"
https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Ko ... s27879.htm
D.h. ich kann Fotos von Vernissagen unbesorgt veröffentlchen. Ich bezweifle aber, dass die DSGVO das abdeckt.
"Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung"
https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Ko ... s27879.htm
D.h. ich kann Fotos von Vernissagen unbesorgt veröffentlchen. Ich bezweifle aber, dass die DSGVO das abdeckt.
Zitat: Siggiknipst 14.07.20, 06:41Zum zitierten Beitrag
Das war eigentlich schon immer so und stellt kein neues Thema bzw. Grundsatz dar. Die gesamte Berichterstattung der Lokalpresse baut darauf auf.
Zitat: Siggiknipst 14.07.20, 06:41Zum zitierten Beitrag
Kommt halt drauf an. Im redaktionellen Umfeld (wo ein Jahrbuch einer Schule auch dazu gehört) hätte ich kein Problem Bilder einer Vernissage zu veröffentlichen.
Das war eigentlich schon immer so und stellt kein neues Thema bzw. Grundsatz dar. Die gesamte Berichterstattung der Lokalpresse baut darauf auf.
Zitat: Siggiknipst 14.07.20, 06:41Zum zitierten Beitrag
Kommt halt drauf an. Im redaktionellen Umfeld (wo ein Jahrbuch einer Schule auch dazu gehört) hätte ich kein Problem Bilder einer Vernissage zu veröffentlichen.
Zitat: Siggiknipst 14.07.20, 06:41Zum zitierten Beitrag
Die DSGVO ist irrelevant. Das BDSG ist das Gesetz. Es sieht, der DSGVO entsprechend, Ausnahmen vor u.a. für Kunst und Presse. D.h. was vom KunstUrhG abgedeckt ist, bedarf keines Einverständnisses der abgeildeten Person.
Wenn das anders wäre, dann würde dieses Urteil auch anders ausgefallen sein.
Die DSGVO ist irrelevant. Das BDSG ist das Gesetz. Es sieht, der DSGVO entsprechend, Ausnahmen vor u.a. für Kunst und Presse. D.h. was vom KunstUrhG abgedeckt ist, bedarf keines Einverständnisses der abgeildeten Person.
Wenn das anders wäre, dann würde dieses Urteil auch anders ausgefallen sein.
Zitat: Sören Spieckermann 14.07.20, 10:39Zum zitierten Beitrag
Wenn Du eine Lokalpostille schreibst, dann sicher auch nicht. Oder ein Kunst-Blog o.ä.
Wenn Du eine Lokalpostille schreibst, dann sicher auch nicht. Oder ein Kunst-Blog o.ä.
Zitat: Hermann Klecker 14.07.20, 13:51Zum zitierten Beitrag
Das sind doch i.d.R. alles redaktionelle Verwendungen :-)
Wobei bei Kunstblog etc. es konkret auf die Ausgestaltung ankommt. Da ist man schneller aus der redaktionellen Nutzung draussen als einem lieb ist. Siehe dazu AG München, Urteil vom 02.05.2014, Az.: 142 C 5827/14
Da kommt es auf die gesamte Ausgestaltung des Internetauftritts an und nicht nur auf die des Artikels in dem das Bild genutzt wurde.
Das sind doch i.d.R. alles redaktionelle Verwendungen :-)
Wobei bei Kunstblog etc. es konkret auf die Ausgestaltung ankommt. Da ist man schneller aus der redaktionellen Nutzung draussen als einem lieb ist. Siehe dazu AG München, Urteil vom 02.05.2014, Az.: 142 C 5827/14
Da kommt es auf die gesamte Ausgestaltung des Internetauftritts an und nicht nur auf die des Artikels in dem das Bild genutzt wurde.
15.07.20, 09:01
Beitrag 13 von 14
Zitat: Hermann Klecker 14.07.20, 13:51Zum zitierten Beitrag
Und wenn sich nun auf dem Bild ein Jura-Student erkennt, der sich langweilt?
Vielleicht sollte man sich mal kundig machen, wie das Gericht vor Ort ähnliche Fälle entschieden hat.
Und wenn sich nun auf dem Bild ein Jura-Student erkennt, der sich langweilt?
Vielleicht sollte man sich mal kundig machen, wie das Gericht vor Ort ähnliche Fälle entschieden hat.
Zitat: Siggiknipst 15.07.20, 09:01Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 14.07.20, 13:51Zum zitierten Beitrag
Und wenn sich nun auf dem Bild ein Jura-Student erkennt, der sich langweilt?Und wenn Dir ein Komet auf den Kopf fällt? Zitat:Eben. Drum.
Und wenn sich nun auf dem Bild ein Jura-Student erkennt, der sich langweilt?Und wenn Dir ein Komet auf den Kopf fällt? Zitat:Eben. Drum.