Lehrer auf Klassenfoto

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Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 1 von 14
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Ausgabe 7/2020 test
Klassenfoto mit Lehrer wird ohne dessen Zustimmung im Jahrbuch der Schule veröffentlicht.
Lehrer klagt dagegen und bekommt nicht Recht.
Gericht entscheidet, es wäre ein "Bildnis der Zeitgeschichte".
foto henn foto henn Beitrag 2 von 14
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Da ist Korrekt. Er ist eine “Person des öffentlichen Interesses."
Personen die im öffentlichen Interesse stehen, haben keinen Persönlichkeitschutz.
Daher kann derjenige mit dem Foto machen was er will !
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 3 von 14
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Zitat: foto henn 08.07.20, 09:17Zum zitierten BeitragEr ist eine “Person des öffentlichen Interesses."
Bezweifle ich zwar, trotzdem begrüße ich das Urteil. In Bezug auf Personenfotografie ist ja ein regelrechter Verfolgungswahn in Deutschland ausgebrochen.
TLK TLK   Beitrag 4 von 14
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Ich würde ja bei diesem Thema eher nachlesen bei z.B.
https://www.lhr-law.de/magazin/medienre ... ch-dulden/
https://www.datenschutz-praxis.de/facha ... derspruch/

Davon abgesehen ist ein Lehrer mW per se keine Person des öffentlichen Interesses; er wird dies erst bzw. würde dies erst werden, wenn er sich selbst dazu macht bzw. machen lässt, z.B. wenn er i.d.S. Prominenter wird o.ä.
foto henn foto henn Beitrag 5 von 14
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Person des öffentlichen Lebens
Der Begriff Person des öffentlichen Lebens stammt aus dem Bereich des Zivilrechts und dient der Abgrenzung zwischen dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und medialer Berichterstattung. Bei Personen, die prominent sind und im Fokus der Öffentlichkeit stehen, bestätigt die Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an deren Privatsphäre. Dabei müssen die betreffenden Personen durch Amt, Fähigkeiten, Rang oder Taten öffentliches Aufsehen erregen. Ihre Intimsphäre bleibt jedoch weiterhin unantastbar.

Die rechtlichen Grundlagen für diese Regelung bilden die Ableitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 1 GG und Artikel 2 Abs. 1 GG sowie die in Artikel 5 GG festgelegte Meinungs- und Pressefreiheit.
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 6 von 14
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Oder anders herum. Er hat sich für ein Klassenfoto hin gestellt, mit dem Wissen, dass die Klassenfotos jedes Jahr im Jahrbuch abgedruckt werden. Das nennt man Konkludentes Handeln.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 7 von 14
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Kontext des Einzelfalls betrachten. Es geht hier um das Jahrbuch der Schule.
Vergleichbare Urteile mit vergleichbarem Kontext hat es schon mehrfach gegeben.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 8 von 14
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Interessant finde ich auch den Satz im Urteil:
"Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung"
https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Ko ... s27879.htm

D.h. ich kann Fotos von Vernissagen unbesorgt veröffentlchen. Ich bezweifle aber, dass die DSGVO das abdeckt.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 9 von 14
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Zitat: Siggiknipst 14.07.20, 06:41Zum zitierten BeitragInteressant finde ich auch den Satz im Urteil:
"Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung"
https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Ko ... s27879.htm

Das war eigentlich schon immer so und stellt kein neues Thema bzw. Grundsatz dar. Die gesamte Berichterstattung der Lokalpresse baut darauf auf.

Zitat: Siggiknipst 14.07.20, 06:41Zum zitierten BeitragD.h. ich kann Fotos von Vernissagen unbesorgt veröffentlchen. Ich bezweifle aber, dass die DSGVO das abdeckt.
Kommt halt drauf an. Im redaktionellen Umfeld (wo ein Jahrbuch einer Schule auch dazu gehört) hätte ich kein Problem Bilder einer Vernissage zu veröffentlichen.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 10 von 14
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Zitat: Siggiknipst 14.07.20, 06:41Zum zitierten BeitragInteressant finde ich auch den Satz im Urteil:
"Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung"
https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Ko ... s27879.htm

D.h. ich kann Fotos von Vernissagen unbesorgt veröffentlchen. Ich bezweifle aber, dass die DSGVO das abdeckt.


Die DSGVO ist irrelevant. Das BDSG ist das Gesetz. Es sieht, der DSGVO entsprechend, Ausnahmen vor u.a. für Kunst und Presse. D.h. was vom KunstUrhG abgedeckt ist, bedarf keines Einverständnisses der abgeildeten Person.

Wenn das anders wäre, dann würde dieses Urteil auch anders ausgefallen sein.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 11 von 14
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Zitat: Sören Spieckermann 14.07.20, 10:39Zum zitierten BeitragKommt halt drauf an. Im redaktionellen Umfeld (wo ein Jahrbuch einer Schule auch dazu gehört) hätte ich kein Problem Bilder einer Vernissage zu veröffentlichen.

Wenn Du eine Lokalpostille schreibst, dann sicher auch nicht. Oder ein Kunst-Blog o.ä.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 12 von 14
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Zitat: Hermann Klecker 14.07.20, 13:51Zum zitierten BeitragWenn Du eine Lokalpostille schreibst, dann sicher auch nicht. Oder ein Kunst-Blog o.ä

Das sind doch i.d.R. alles redaktionelle Verwendungen :-)

Wobei bei Kunstblog etc. es konkret auf die Ausgestaltung ankommt. Da ist man schneller aus der redaktionellen Nutzung draussen als einem lieb ist. Siehe dazu AG München, Urteil vom 02.05.2014, Az.: 142 C 5827/14
Da kommt es auf die gesamte Ausgestaltung des Internetauftritts an und nicht nur auf die des Artikels in dem das Bild genutzt wurde.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 13 von 14
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Zitat: Hermann Klecker 14.07.20, 13:51Zum zitierten BeitragWenn Du eine Lokalpostille schreibst
Und wenn sich nun auf dem Bild ein Jura-Student erkennt, der sich langweilt?
Vielleicht sollte man sich mal kundig machen, wie das Gericht vor Ort ähnliche Fälle entschieden hat.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 14 von 14
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Zitat: Siggiknipst 15.07.20, 09:01Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 14.07.20, 13:51Zum zitierten BeitragWenn Du eine Lokalpostille schreibst
Und wenn sich nun auf dem Bild ein Jura-Student erkennt, der sich langweilt?
Und wenn Dir ein Komet auf den Kopf fällt? Zitat:Vielleicht sollte man sich mal kundig machen, wie das Gericht vor Ort ähnliche Fälle entschieden hat.Eben. Drum.
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