Gewerbliche Drohnennutzung
25.04.20, 11:22
Beitrag 1 von 15
Unser Fotoclub liefert einem Kreisamt Fotos für einen Kalender. Der Club bekommt dafür eine Vergütung. Wäre da ein Drohnenfoto eine gewerbliche Nutzung einer Drohne?
25.04.20, 13:07
Beitrag 2 von 15
Ist euer Fotoclub mit einem Gewerbe angemeldet?
25.04.20, 13:56
Beitrag 3 von 15
Zitat: FBothe 25.04.20, 13:07Zum zitierten Beitrag
Nein, aber ich denke, das ist nicht der Knackpunkt.
Zudem treibt mich die Frage nach der Panoramafreiheit um.
Sobald ein Stück der Kuhweide eines Bauern mit auf dem Foto ist, ist es doch schon ein Verstoß gegen die Panoramfreiheit.
Nein, aber ich denke, das ist nicht der Knackpunkt.
Zudem treibt mich die Frage nach der Panoramafreiheit um.
Sobald ein Stück der Kuhweide eines Bauern mit auf dem Foto ist, ist es doch schon ein Verstoß gegen die Panoramfreiheit.
Ich glaub du hast die Panoramafreiheit nicht verstanden. Oder ist z.B. die Kuhweide urheberrechtlich geschützt? Die Panoramafreiheit ist eine Außnahmeregelung für urheberrechtlich Geschützte Dinge im öffentlichen Raum.
Und zum Thema Drohne:
Wenn du ein Foto im Kalender hast, bist du dann automatisch ein gewerblicher Fotograf? :-)
Und zum Thema Drohne:
Wenn du ein Foto im Kalender hast, bist du dann automatisch ein gewerblicher Fotograf? :-)
25.04.20, 14:44
Beitrag 5 von 15
Zitat: Sören Spieckermann 25.04.20, 14:17Zum zitierten Beitrag
Du hast recht. Aber im allgemeinen benutzt man doch "Panoramafreiheit" (auch von Anwälten) wenn es um das Fotografieren fremder Grundstücke geht.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/darf- ... 82395.html
Zitat: Sören Spieckermann 25.04.20, 14:17Zum zitierten Beitrag
Wenn es mir (bzw. dem Verein) bezahlt wird?
Die meisten Google-Auffindungen beziehen sich auf Ebay.
Aber vergleichbar ist: Ebay-Verkäufe sind nicht nur gewerblich, wenn ein Gewerbe angemeldet wurde, sondern auch, wenn gewerblich gehandelt wird. Allerdings geht es da auch um ständiges Handeln ab einer gewissen Größenordnung.
Beim Geld hört die Toleranz auf und es gibt ständig Klagen gegen Aufträge der öffentlichen Hand. Da ist es möglich dass jeder Strohhalm genutzt wird. Und wer weiß denn heutzutage noch was Recht ist. Das ist doch oft nach drei Gerichtsinstanzen noch nicht klar.
Du hast recht. Aber im allgemeinen benutzt man doch "Panoramafreiheit" (auch von Anwälten) wenn es um das Fotografieren fremder Grundstücke geht.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/darf- ... 82395.html
Zitat: Sören Spieckermann 25.04.20, 14:17Zum zitierten Beitrag
Wenn es mir (bzw. dem Verein) bezahlt wird?
Die meisten Google-Auffindungen beziehen sich auf Ebay.
Aber vergleichbar ist: Ebay-Verkäufe sind nicht nur gewerblich, wenn ein Gewerbe angemeldet wurde, sondern auch, wenn gewerblich gehandelt wird. Allerdings geht es da auch um ständiges Handeln ab einer gewissen Größenordnung.
Beim Geld hört die Toleranz auf und es gibt ständig Klagen gegen Aufträge der öffentlichen Hand. Da ist es möglich dass jeder Strohhalm genutzt wird. Und wer weiß denn heutzutage noch was Recht ist. Das ist doch oft nach drei Gerichtsinstanzen noch nicht klar.
Zitat: Siggiknipst 25.04.20, 13:56Zum zitierten Beitrag
Kann sein, wenn der Urheber der Kuh das nicht erlaubt.
Kann sein, wenn der Urheber der Kuh das nicht erlaubt.
Zitat: Siggiknipst 25.04.20, 14:44Zum zitierten BeitragZitat: Sören Spieckermann 25.04.20, 14:17Zum zitierten Beitrag
Du hast recht. Aber im allgemeinen benutzt man doch "Panoramafreiheit" (auch von Anwälten) wenn es um das Fotografieren fremder Grundstücke geht.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/darf- ... 82395.html
DIESE Anwältin hat die Panoramafreiheit auch nicht verstanden.
Du hast recht. Aber im allgemeinen benutzt man doch "Panoramafreiheit" (auch von Anwälten) wenn es um das Fotografieren fremder Grundstücke geht.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/darf- ... 82395.html
DIESE Anwältin hat die Panoramafreiheit auch nicht verstanden.
26.04.20, 08:44
Beitrag 8 von 15
Zitat: Hermann Klecker 26.04.20, 02:04Zum zitierten Beitrag
Hermann, es wäre mir lieber gewesen, du hättest begründet, welches Recht eventuell dagegen stehen könnte, dass ich die Kuhweide aus der Luft fotografieren darf.
Hermann, es wäre mir lieber gewesen, du hättest begründet, welches Recht eventuell dagegen stehen könnte, dass ich die Kuhweide aus der Luft fotografieren darf.
Zitat: Siggiknipst 26.04.20, 08:44Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 26.04.20, 02:04Zum zitierten Beitrag
Hermann, es wäre mir lieber gewesen, du hättest begründet, welches Recht eventuell dagegen stehen könnte, dass ich die Kuhweide aus der Luft fotografieren darf.
Eigentlich imho keines aus fotografischer Sicht oder aus Sicht der Kuhweide.
Und sofern das Foto schon existiert fallen die rechtlichen Fragen bzgl. (darf man dort überhaupt mit Drohne fliegen) der Flugerlaubnis auch weg. Aber auch die wären imho für die Verwendbarkeit der Fotos im Regelfall nachrangig.
Hermann, es wäre mir lieber gewesen, du hättest begründet, welches Recht eventuell dagegen stehen könnte, dass ich die Kuhweide aus der Luft fotografieren darf.
Eigentlich imho keines aus fotografischer Sicht oder aus Sicht der Kuhweide.
Und sofern das Foto schon existiert fallen die rechtlichen Fragen bzgl. (darf man dort überhaupt mit Drohne fliegen) der Flugerlaubnis auch weg. Aber auch die wären imho für die Verwendbarkeit der Fotos im Regelfall nachrangig.
Was sollte eine Kuhweide mit oder ohne Kuh, vom Weg aus oder aus der Luft fotografiert mit der Panoramafreiheit zu tun haben? Panoramafreiheit ist das Recht, vom öffentlichen Raum aus ohne Hilfsmittel urheberrechtlich geschützte Gegenstände zu fotografieren und die Fotos, und da wird es interessant, auch zu veröffentlichen.
Und es steht dem Drohnenfoto / Film der Kuh kein Recht entgegen, sofern Du nicht auf der Weide rumtrampelst.
PaulHarris
Und es steht dem Drohnenfoto / Film der Kuh kein Recht entgegen, sofern Du nicht auf der Weide rumtrampelst.
PaulHarris
26.04.20, 12:38
Beitrag 11 von 15
Danke für eure Meinungen, jetzt ist mir die Sache klarer.
Die Kuhweide ist eine Sache, die fotografisch nicht geschützt ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_ ... enen_Sache
Ausgenommen ist die Privatsphäre, in die nicht mit Hilfsmitteln eingedrungen werden darf.
Die Weide ist keine Privatsphäre und die Kuh hat kein Recht am eigenen Bild.
Weder Kuh noch Weide genießen Urheberrechte.
Die Kuhweide ist eine Sache, die fotografisch nicht geschützt ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_ ... enen_Sache
Ausgenommen ist die Privatsphäre, in die nicht mit Hilfsmitteln eingedrungen werden darf.
Die Weide ist keine Privatsphäre und die Kuh hat kein Recht am eigenen Bild.
Weder Kuh noch Weide genießen Urheberrechte.
Zitat: Siggiknipst 26.04.20, 08:44Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 26.04.20, 02:04Zum zitierten Beitrag
Hermann, es wäre mir lieber gewesen, du hättest begründet, welches Recht eventuell dagegen stehen könnte, dass ich die Kuhweide aus der Luft fotografieren darf.
Meines Wissens keins. Aber das ist nicht der Kern meiner Aussage. Außerdem gibt es widersprüchliche, wenn auch umstrittene aber höchstrichterliche Urteile. Der Kern meiner Aussage ist dass die Paoramafreiheit hier die Erlaubnis nur erteilt in Bezug auf ansonsten schützenswerte Kunstwerke. Das und nur das ist die Panoramafreiheit. Sie wird darüber hinaus bestenfalls genutzt, um jutstitisch mit Analogien zu argumentieren. Also wenn man schon eine Erlaubnis hat für ein im Vorgarten aufgestelltes Kunstwerk, dann kann das Fotografieren des Vorgartens auch ohne Kunstwerk nicht verboten sein. Aber das steht eben nicht ausdücklich in der Panoramafreiheit, die Teil des UrhG ist.
Hermann, es wäre mir lieber gewesen, du hättest begründet, welches Recht eventuell dagegen stehen könnte, dass ich die Kuhweide aus der Luft fotografieren darf.
Meines Wissens keins. Aber das ist nicht der Kern meiner Aussage. Außerdem gibt es widersprüchliche, wenn auch umstrittene aber höchstrichterliche Urteile. Der Kern meiner Aussage ist dass die Paoramafreiheit hier die Erlaubnis nur erteilt in Bezug auf ansonsten schützenswerte Kunstwerke. Das und nur das ist die Panoramafreiheit. Sie wird darüber hinaus bestenfalls genutzt, um jutstitisch mit Analogien zu argumentieren. Also wenn man schon eine Erlaubnis hat für ein im Vorgarten aufgestelltes Kunstwerk, dann kann das Fotografieren des Vorgartens auch ohne Kunstwerk nicht verboten sein. Aber das steht eben nicht ausdücklich in der Panoramafreiheit, die Teil des UrhG ist.
Zitat: Siggiknipst 26.04.20, 12:38Zum zitierten Beitrag
In die tatsächliche Privatsphäre, insbesondere mit Menschen im Bild, darfst Du auch ohne Hilfsmittel ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht fotografieren. Dazu kann durchaus auch ein Hinterhof gehören oder ein Garten oder ein Balkon.
In die tatsächliche Privatsphäre, insbesondere mit Menschen im Bild, darfst Du auch ohne Hilfsmittel ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht fotografieren. Dazu kann durchaus auch ein Hinterhof gehören oder ein Garten oder ein Balkon.
26.04.20, 22:33
Beitrag 14 von 15
Zitat: Siggiknipst 26.04.20, 12:38Zum zitierten Beitrag
Und was soll das mit einem Gewerbe zu tun haben?
Und was soll das mit einem Gewerbe zu tun haben?
27.04.20, 01:40
Beitrag 15 von 15
Zitat: FBothe 26.04.20, 22:33Zum zitierten Beitrag
Weil es ein Unterschied ist, ob eine Drohne gewerblich oder privat genutzt wird.
Ich bin aber beruhigt, dass mein Fall anscheinend nicht gewerblich ist.
"Die Tätigkeit, der im Rahmen des Gewerbebetriebs nachgegangen wird, muss von einer Planmäßigkeit und gewissen Dauerhaftigkeit gekennzeichnet sein. Dies bedeutet, dass bloß gelegentliche oder gar einmalige Tätigkeiten nicht vom Gewerbebegriff erfasst werden. Die zeitliche Komponente der Dauerhaftigkeit meint, dass der Gewerbetreibende mit einer entsprechenden Absicht wiederholt und mit Regelmäßigkeit Geschäfte tätigt."
https://www.juraforum.de/lexikon/gewerbe
Weil es ein Unterschied ist, ob eine Drohne gewerblich oder privat genutzt wird.
Ich bin aber beruhigt, dass mein Fall anscheinend nicht gewerblich ist.
"Die Tätigkeit, der im Rahmen des Gewerbebetriebs nachgegangen wird, muss von einer Planmäßigkeit und gewissen Dauerhaftigkeit gekennzeichnet sein. Dies bedeutet, dass bloß gelegentliche oder gar einmalige Tätigkeiten nicht vom Gewerbebegriff erfasst werden. Die zeitliche Komponente der Dauerhaftigkeit meint, dass der Gewerbetreibende mit einer entsprechenden Absicht wiederholt und mit Regelmäßigkeit Geschäfte tätigt."
https://www.juraforum.de/lexikon/gewerbe