Fotograf und Fotografierte in Blog-Beitrag

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lunephoto lunephoto   Beitrag 1 von 6
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Ich beschäftige mich mit folgender Situation und hätte gerne dazu Eure Einschätzung:

Ich betreibe eine private, nicht kommerziell genutzte Foto-Homepage. In einem Blog-Beitrag auf dieser Homepage schreibe ich einen Artikel über einen berühmten Fotografen und beschäftige mich mit seiner Biographie.
Um den Blog-Beitrag optisch aufzuwerten, möchte ich Fotos des Fotografen hinzufügen, d.h.:

- einerseits Fotos, die den Fotografen selbst darstellen (und von mir unbekannten Menschen aufgenommen wurden) und
- andererseits Fotos, die der bekannte Fotograf von (berühmten) Persönlichkeiten gemacht hat.

Ich frage mich nun, ob ich das ohne weiteres darf. Mir geht einerseits das - meines Erachtens sehr wichtige - Recht am eigenen Bild durch den Kopf, das als Teil des Persönlichkeitsrechts jedem Menschen das Recht gibt, selbst darüber zu entscheiden, ob, wo und wie sein Bildnis verbreitet und veröffentlicht wird.
Andererseits steht der Umstand, dass es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Alle abgelichteten Menschen sind „berühmt“: der Fotograf selbst ebenso wie die von ihm abgelichteten Models, Schauspieler, Musiker etc.

Bei der Abwägung der Interessen obsiegt meines Erachtens der zeitgeschichtliche Aspekt mit der Folge, dass ich die Bilder des Fotografen und der von ihm Fotografierten in meinem Blog veröffentlichen darf, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen.

Würdet ihr das auch so sehen?
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 2 von 6
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a) Sehe ich nicht so. Aber hauptsächlich wegen deiner Begründung. "Person der Zeitgeschichte und damit ungehinderte Verwendung" (flapsig ausgedrückt) ist seit dem Caroline-Urteil keine belastbare Rechtsgrundlage mehr.
Ich würde da jetzt eher mal in Richtung "Bildzitat" recherchieren um auf dein Problem eine Antwort zu bekommen.
lunephoto lunephoto   Beitrag 3 von 6
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Meine Ausgangsfrage war vielleicht zu pauschal, Sören. Mir ist schon klar, das „Person der Zeitgeschichte = ungehinderte Verwendung“ nicht funktioniert, gleichwohl passen die (mir bekannten) Caroline-Urteile nicht richtig: die Entscheidung des EGH befasst sich primär mit den Eingriffen in das Privatleben von Caroline, um es mit dem EGH zu sagen um

„Fotos aus dem Alltagsleben von Caroline von Hannover, um Fotos also, die sie bei rein privaten Tätigkeiten zeigen. (Gemacht wurden sie) … ohne Wissen der Beschwerdeführerin, ohne ihre Einwilligung und zuweilen auch heimlich.“

Dass ich mich nicht mit fremden Federn schmücken will und selbstverständlich zitiere, wer die Bilder gemacht hat und wer auf ihnen zu sehen ist, ist selbstverständlich.
T ST T ST Beitrag 4 von 6
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Vielleicht ein anderer Gesichtspunkt, der die weiterhelfen könnte.
"- einerseits Fotos, die den Fotografen selbst darstellen (und von mir unbekannten Menschen aufgenommen wurden)"
Wie kommst du selbst diese Bilder? Ggf. ist dort etwa aufgeführt, auf das man sich berufen kann und was deine Frage beantwortet oder zumindest ein Kontakt, mit dem man sich in Verbindung setzen kann.

"- andererseits Fotos, die der bekannte Fotograf von (berühmten) Persönlichkeiten gemacht hat."
Hier im Prinzip die gleiche Frage: Unter welchen Lizenzbedingungen sind diese Bilder veröffentlicht. Ein reiner Verweis (Link) z.B. auf die Wikipedia-Bilder / -Artikel sollte kein Problem sein.

Grüße Thomas
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 5 von 6
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Zitat: Sören Spieckermann 15.09.22, 13:52Zum zitierten Beitraga) Sehe ich nicht so. Aber hauptsächlich wegen deiner Begründung. "Person der Zeitgeschichte und damit ungehinderte Verwendung" (flapsig ausgedrückt) ist seit dem Caroline-Urteil keine belastbare Rechtsgrundlage mehr.
Ich würde da jetzt eher mal in Richtung "Bildzitat" recherchieren um auf dein Problem eine Antwort zu bekommen.


Ich denke nicht, dass das Caroline-Urteil hier als Vergleich herangezogen werden kann. Eher im Gegenteil. Das Gericht hat das Recht der Presse auf Bebilderung der Beiträge über solche Personen grundsätzlich gestärkt.

Dabei gehe ich davon aus, dass der TO die Fotografen, über die er berichtet, weder beim Einkaufen noch mit deren Kindern abgebildet hat.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 6 von 6
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Zitat: lunephoto 15.09.22, 13:42Zum zitierten BeitragIch beschäftige mich mit folgender Situation und hätte gerne dazu Eure Einschätzung:

Ich betreibe eine private, nicht kommerziell genutzte Foto-Homepage. In einem Blog-Beitrag auf dieser Homepage schreibe ich einen Artikel über einen berühmten Fotografen und beschäftige mich mit seiner Biographie.
Um den Blog-Beitrag optisch aufzuwerten, möchte ich Fotos des Fotografen hinzufügen, d.h.:

- einerseits Fotos, die den Fotografen selbst darstellen (und von mir unbekannten Menschen aufgenommen wurden) und
- andererseits Fotos, die der bekannte Fotograf von (berühmten) Persönlichkeiten gemacht hat.

Ich frage mich nun, ob ich das ohne weiteres darf. Mir geht einerseits das - meines Erachtens sehr wichtige - Recht am eigenen Bild durch den Kopf, das als Teil des Persönlichkeitsrechts jedem Menschen das Recht gibt, selbst darüber zu entscheiden, ob, wo und wie sein Bildnis verbreitet und veröffentlicht wird.
Andererseits steht der Umstand, dass es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Alle abgelichteten Menschen sind „berühmt“: der Fotograf selbst ebenso wie die von ihm abgelichteten Models, Schauspieler, Musiker etc.

Bei der Abwägung der Interessen obsiegt meines Erachtens der zeitgeschichtliche Aspekt mit der Folge, dass ich die Bilder des Fotografen und der von ihm Fotografierten in meinem Blog veröffentlichen darf, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen.

Würdet ihr das auch so sehen?


Das sind ja zwei Themen:
1) Fotos, die den Fotografen selbst zeigen, deren Ursprung und Fotograf Du nicht kennst.

also 1a) Fotos, die den Fotografen zeigen.
Das ist erstmal, denke ich, unproblematisch, da Du über den Fotografen und sein Werk berichtest.

und 1b) Du kennst den Urheber dieser Fotografie nicht.
Das ist problematischer. Der Fotograf des Fotografen hat da Rechte. Du eher nicht. Bzw. es kommt darauf an, woher Du sie beziehst, ggf. lizenzierst oder ob der Urheber sie gemeinfrei oder unter einer CC Lizenz zur Verfügung stellt, etc. pp.

2) Die Fotos, die der Fotograf hergestellt hast, und über die Du berichtest.
2a) Da greift das Zitatrecht. Es greift deshalb, weil Du Dich mit dem Werk des Künstlers/Urhbers beschäftigst und darüber berichtest und ggf. sogar wissenschaftlich damit auseinander setzt. Das wäre der Fall, wenn Du z.B. Deinen Stil beschreibst, seine Entwicklung beschreibst etc.
Wenn Du direkt seine Fotos verwendest, dann gilt 2a.
2b) Wenn Du aber ein Foto des Fotos verwendest, z.B. eines von einer Ausstellung, dann hat dessen Fotograf auch wieder Rechte, mindestens die eines einfachen Lichtbildnisses. Da wirst Du dann auch wieder schauen müssen, wie die Lizenziert wurden bzw. werden müssen. Das gilt sogar dann, wenn das eigentliche Foto, über das Du berichtest und das dieser andere Fotograf fotografiert hat, gemeinfrei wäre. (zb. wenn der ursprüngliche Fotograf schon über 70 Jahre tot wäre oder es gemeinfrei gestellt hätte.)

Ansonsten: Wenn Fotografen Fotografen beim Fotografieren fotografieren, dann werden fotografierende Fotografen von Fotografen fotografiert. :-)
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