Foto enthält urheberr. geschütztes Material

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Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 1 von 6
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Hallo an alle,
ich habe folgende Frage an Euch.
Eins meiner Bilder habe ich vor der Werbefläche für eine Ausstellung gemacht (Vivian Maier). Es laufen Passanten dran vorbei.
Die Leute als Schatten, aber es sind 3 bekannte Fotos zu sehen, wenn auch schräg.
Ist es bedenklich das Foto online zu zeigen ? Diese Fotos sind ja geschützt, ich habe eben mit dem "Drumrum" ein eigenes Bild mit Kontext gemacht...aber sehen Juristen das auch so ?
Freue mich auf Eure Hinweise...bis dahin behalte ich das gute Stück erstmal unter Verschluss :-)
T ST T ST Beitrag 2 von 6
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Also meine Meinung (und daher nicht rechtssicher belastbar): Wenn es eine Werbefläche ist, gehört die zum allgemeinen Umfeld in dem wir Leben. Sofern du die Deine Bilder von öffentlich zugänglichen Orten aus gemacht hast, sollte es unter die Panoramafreiheit fallen. Meine weitere Meinung: Nur aus "etwas drumrum" wirst du keinen eigenen Kontext ableiten können. Dazu müsstest du (nach meinem Verständnis) auch extra etwas schaffen, was sonst allgemein nicht so gegeben ist.
Letztlich ist aber jede Situation eine Einzelfallentscheidung und im Zweifel entscheidet im Streitfall immer ein Gericht. 100% Sicherheit wirst du daher nie haben. Ansonsten verweise ich auf das, was ich hier schon öfters gesagt habe: Frage dich, warum du ausgerechnet dieses Foto von dir zeigen willst. Wenn es keinen wirklich klaren und nachvollziehbaren Grund dazu gibt, verzichte einfach drauf und du hast 100% deinen Frieden.

Grüße Thomas
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 3 von 6
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Zitat: T ST 16.09.22, 10:10Zum zitierten BeitragWenn es eine Werbefläche ist, gehört die zum allgemeinen Umfeld in dem wir Leben. Sofern du die Deine Bilder von öffentlich zugänglichen Orten aus gemacht hast, sollte es unter die Panoramafreiheit fallen.
https://www.rechtambild.de/2011/12/foto ... eberrecht/

Zitat daraus: "So weit so gut – wenn nicht jedenfalls das Merkmal „bleibend“ im § 59 UrhG wäre. So schön die oben dargestellte Argumentation auch ist, kann der Urheber weiterhin auf seinem Recht beharren ... Da stellt sich die Frage der „natürlichen Lebensdauer“ von Werbeplakaten. Man kann aber davon ausgehen: solange Werbeplakate nur vorübergehend aufgehängt werden, darf ein Foto davon in der Regel nicht verwertet werden."

MfG
T ST T ST Beitrag 4 von 6
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Zitat daraus: "Ein Plakat ist am Fahrbahnrand einer Straße an eine Werbetafel geklebt. Nun wird ein Foto gemacht und veröffentlicht; darauf zu sehen ist als Hauptmotiv genau dieses Werbeplakat."

Zunächst mal bin ich davon ausgegangen, dass das Werbeplakat hier nicht das alleinige Hauptmotiv darstellt. Die Fragerein hat extra betont, dass es sich mit dem drumherum um ein eigenständiges (!!) Motiv handelt.
Sicher ist das ihre eigene Darstellung, aber letztlich ist das ganze (wieder mal) ein schönes Beispiel dafür, dass man Fragen "was ist zulässig" hier kaum beantworten kann, da man das entsprechende Bild selbst gar nicht kennt und daher nichts wirklich "beurteilbares" vorliegt. Dass es immer eine Einzelfallentscheidung ist, hatte ich ja auch schon im ersten Post betont.

Grüße Thomas
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 5 von 6
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Zitat: T ST 16.09.22, 19:52Zum zitierten BeitragZitat daraus: "Ein Plakat ist am Fahrbahnrand einer Straße an eine Werbetafel geklebt. Nun wird ein Foto gemacht und veröffentlicht; darauf zu sehen ist als Hauptmotiv genau dieses Werbeplakat."

Zunächst mal bin ich davon ausgegangen, dass das Werbeplakat hier nicht das alleinige Hauptmotiv darstellt ...

Wenn die Panoramafreiheit nicht greift, könnte Adi_Du es vielleicht auch mit der neuen Pastiche-Regelung im Urheberrecht versuchen. Da ist allerdings bisher noch vieles unklar.

vgl. https://irights.info/artikel/pastiche-g ... tzer/31615

Danach ist der Einfluss fremder Werke ist bei Pastiche-Ausnahme wesentlicher Bestandteil der Ausdrucksform. Als Definition wird vorgeschlagen: „Ein Pastiche ist ein eigenständiges kulturelles und/oder kommunikatives Artefakt, das sich an die eigenschöpferischen Elemente veröffentlichter Werke Dritter anlehnt und sie erkennbar übernimmt.“

Das kann m. E. gut und gerne auch ein Foto eines Kunstwerks sein.

MfG
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 6 von 6
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Zitat: Johannes Röhnelt 16.09.22, 17:29Zum zitierten BeitragZitat: T ST 16.09.22, 10:10Zum zitierten BeitragWenn es eine Werbefläche ist, gehört die zum allgemeinen Umfeld in dem wir Leben. Sofern du die Deine Bilder von öffentlich zugänglichen Orten aus gemacht hast, sollte es unter die Panoramafreiheit fallen.
https://www.rechtambild.de/2011/12/foto ... eberrecht/

Zitat daraus: "So weit so gut – wenn nicht jedenfalls das Merkmal „bleibend“ im § 59 UrhG wäre. So schön die oben dargestellte Argumentation auch ist, kann der Urheber weiterhin auf seinem Recht beharren ... Da stellt sich die Frage der „natürlichen Lebensdauer“ von Werbeplakaten. Man kann aber davon ausgehen: solange Werbeplakate nur vorübergehend aufgehängt werden, darf ein Foto davon in der Regel nicht verwertet werden."

MfG


"bleibend" oder auch "auf Dauer" heißt ja nicht "für ewig".

Ich bewerte Schaufensterdekorationen erstmal als bleibend.

Ich glaube aber auch nicht, dass wir nur die Panoramaregelung haben. Auch die (Analogie zur) Beiwerkregelung kann da ziehen, denke ich.

Unter der Beschreibung des/der TO stelle ich mir eine Street-Fotografie mit Menschen vor, in deren Hintergrund eben Werke stehen, und zwar mehrere davon, die aber alle schwerlich als Hauptmotiv bewertet werden können. Besonders dann, wenn das Foto vor einem leicht anderen Hintergrund (z.B. eine Schaufsenterdeko mit gerahmten Filmplakaten, nur um ein Beispiel zu haben), ebenso gut funktioniert hätte.

Es ist nur leider so, dass das alles sehr schwierig ist, ohne das Bild zu kennen. Aber wir können schlecht um das Posten des Fotos bitten, wenn wir vorher nicht sagen können, ob das einwandfrei veröffentlicht werden kann :-)
Eine Todesspirale sozusagen :-)
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