Hallo!
Ich erstelle Getränkehalter, Minibars, Regale für Getränke, Weinständer,... aus Holz und Metall.
Nun habe ich ein Kleingewerbe um diese Dinge auch problemlos anbieten zu können.
Ebenso habe ich eine Homepage, auf der ich Beispiele zeige, die ich hergestellt habe, aber diese auch nur Beispiele zeigen und alles würde auf Anfrage und eigene Wünsche hergestellt werden und ebenso der Preis ist auf Anfrage. Somit ähnelt es eher einer Gallerie als einem Shop.
Damit die Produkte aber für die Fotos und beispielhafte Nutzung mit Markenprodukten bestückt werden, weiß ich nun nicht, ob ich diese dann noch auf der Homepage so zeigen darf.
Es soll damit lediglich gezeigt werden wie die Produkte genutzt werden können und die Markenprodukte sind nicht Bestandteil für den Verkauf.
Muss ich die Marken auf dem Foto unkenntlich machen oder stellt dies in diesem Fall kein Problem dar?
Wie schaut es aus, wenn man dies dann mit solchen Fotos bei Ebay anbieten möchte? Dort sehe ich immer mal wieder Artikel, bei denen auch Markenprodukte als Beispiel mit auf den Fotos zu sehen sind.
Ich erstelle Getränkehalter, Minibars, Regale für Getränke, Weinständer,... aus Holz und Metall.
Nun habe ich ein Kleingewerbe um diese Dinge auch problemlos anbieten zu können.
Ebenso habe ich eine Homepage, auf der ich Beispiele zeige, die ich hergestellt habe, aber diese auch nur Beispiele zeigen und alles würde auf Anfrage und eigene Wünsche hergestellt werden und ebenso der Preis ist auf Anfrage. Somit ähnelt es eher einer Gallerie als einem Shop.
Damit die Produkte aber für die Fotos und beispielhafte Nutzung mit Markenprodukten bestückt werden, weiß ich nun nicht, ob ich diese dann noch auf der Homepage so zeigen darf.
Es soll damit lediglich gezeigt werden wie die Produkte genutzt werden können und die Markenprodukte sind nicht Bestandteil für den Verkauf.
Muss ich die Marken auf dem Foto unkenntlich machen oder stellt dies in diesem Fall kein Problem dar?
Wie schaut es aus, wenn man dies dann mit solchen Fotos bei Ebay anbieten möchte? Dort sehe ich immer mal wieder Artikel, bei denen auch Markenprodukte als Beispiel mit auf den Fotos zu sehen sind.
Du nutzt also Markenprodukte, um deine eigenen Werke zu bewerben, in dem du diese beispielsweise mit Coca Cola oder Joop! bestückst.
Ich bin mir nicht ganz sicher, in wie weit das bereits gegen Markenschutzrechte verstößt. Sehe aber ein reales Risiko, abgemahnt zu werden.
Aus diesem Grund lege ich dir nahe, unterhalte dich darüber mal mit einem Anwalt für gewerblichen Rechtschutz - oder befrage den Justiziar der örtlichen Handelskammer.
Diese werden dir verbindliche Antworten geben.
Ich bin mir nicht ganz sicher, in wie weit das bereits gegen Markenschutzrechte verstößt. Sehe aber ein reales Risiko, abgemahnt zu werden.
Aus diesem Grund lege ich dir nahe, unterhalte dich darüber mal mit einem Anwalt für gewerblichen Rechtschutz - oder befrage den Justiziar der örtlichen Handelskammer.
Diese werden dir verbindliche Antworten geben.
Das ist es ja, ich nutze die Marken nicht um die Produkte zu bewerben, lediglich um aufzuzeigen, was möglich ist.
Aber das man das so auslegen kann habe ich mir auch schon gedacht.
Allerdings wären es auf der Homepage lediglich Beispielfotos von Produkten, die ich so ja nicht anbiete. Anders wäre es, wenn ich diese auf online Palttformen zum Kauf anbieten würde. Aber ich denke schon, das ich mich da noch mal anderweitig informieren sollte.
Aber das man das so auslegen kann habe ich mir auch schon gedacht.
Allerdings wären es auf der Homepage lediglich Beispielfotos von Produkten, die ich so ja nicht anbiete. Anders wäre es, wenn ich diese auf online Palttformen zum Kauf anbieten würde. Aber ich denke schon, das ich mich da noch mal anderweitig informieren sollte.
Zitat: keisbaer 07.01.20, 14:31Zum zitierten Beitrag
Meiner Ansicht nach ist genau das Werbung, weil das auf deiner (gewerblichen) Website geschieht.
Meiner Ansicht nach ist genau das Werbung, weil das auf deiner (gewerblichen) Website geschieht.
Meiner Erfahrung nach sollte besser darauf verzichtet werden, Marken auf der eigenen Internetpräsenz abzubilden, um damit eigens hergestellte Produkte zu bewerben. Schlichtweg um nicht mit dem Markenrecht in Konflikt zu geraten.
Zitat: Michael B. Rehders 07.01.20, 14:21Zum zitierten Beitrag
Das ist sicher richtig, allerdings wird man eine verbindliche Antwort wahrscheinlich erst haben, wenn im konkreten Fall eine abschließendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Ein schönes Beispiel ist der EuGH-Fall "Adam Opel AG / Autec AG", in dem es um die Verwendung von Firmen-Logos für Spielzeugautos ging. Dabei spielte der Schutz des Verbrauchers vor Verwechslungen die Hauptrolle.
Siehe hierzu die Pressemitteilung des EuGH: https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0007de.pdf
Zitat: "Der Gerichtshof verweist darauf, dass eine eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Dies ist der Fall, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann, insbesondere die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern. Folglich kann die Benutzung des mit der für Spielzeug eingetragenen Marke identischen Opel-Logos durch Autec nur verboten werden, wenn es die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, durch Bezugnahme auf den Durchschnittsverbraucher von Spielzeug in Deutschland festzustellen, ob diese Bedingungen erfüllt sind."
Kurz gesagt, die Benutzung des Firmen-Logos - in diesen Fall auf Spielzeug (auch Opel hatte seine Marke für Spielzeug eintragen lassen) - hätte verboten werden können, wenn einem Durchschnittsverbraucher der falsche Eindruck vermittelt worden wäre, dass auch das Spielzeug aus dem Hause des Original-Fahrzeugherstellers stammt.
Auch der folgende Beitrag kann vielleicht weiterhelfen, obwohl es dort vor allem um die Verwendung von Marken in Bildungsmedien geht: https://irights.info/artikel/die-verwen ... dien/29856
Man muss beachten, dass ein Logo oder das Etikett einer Weinflasche sowie das Design eines Produkts oder dergl. auch urheberrechtlich geschützt sein kann. Dann kann die Nutzung auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zum Problem werden.
MfG
Johannes
Das ist sicher richtig, allerdings wird man eine verbindliche Antwort wahrscheinlich erst haben, wenn im konkreten Fall eine abschließendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Ein schönes Beispiel ist der EuGH-Fall "Adam Opel AG / Autec AG", in dem es um die Verwendung von Firmen-Logos für Spielzeugautos ging. Dabei spielte der Schutz des Verbrauchers vor Verwechslungen die Hauptrolle.
Siehe hierzu die Pressemitteilung des EuGH: https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0007de.pdf
Zitat: "Der Gerichtshof verweist darauf, dass eine eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Dies ist der Fall, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann, insbesondere die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern. Folglich kann die Benutzung des mit der für Spielzeug eingetragenen Marke identischen Opel-Logos durch Autec nur verboten werden, wenn es die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, durch Bezugnahme auf den Durchschnittsverbraucher von Spielzeug in Deutschland festzustellen, ob diese Bedingungen erfüllt sind."
Kurz gesagt, die Benutzung des Firmen-Logos - in diesen Fall auf Spielzeug (auch Opel hatte seine Marke für Spielzeug eintragen lassen) - hätte verboten werden können, wenn einem Durchschnittsverbraucher der falsche Eindruck vermittelt worden wäre, dass auch das Spielzeug aus dem Hause des Original-Fahrzeugherstellers stammt.
Auch der folgende Beitrag kann vielleicht weiterhelfen, obwohl es dort vor allem um die Verwendung von Marken in Bildungsmedien geht: https://irights.info/artikel/die-verwen ... dien/29856
Man muss beachten, dass ein Logo oder das Etikett einer Weinflasche sowie das Design eines Produkts oder dergl. auch urheberrechtlich geschützt sein kann. Dann kann die Nutzung auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zum Problem werden.
MfG
Johannes
Ich sehe darin die Gefahr, dass das als Image-Übertragung ausgelegt werden kann, was markenrechtlich problematisch ist.
Entferne doch die Etiketten. Vermeide aber Flaschen, deren Formen sehr eindeutig auf eine bestimmte Marke hindeuten.
Entferne doch die Etiketten. Vermeide aber Flaschen, deren Formen sehr eindeutig auf eine bestimmte Marke hindeuten.
Zitat: Hermann Klecker 08.01.20, 17:39Zum zitierten Beitrag
Das Entfernen der Etiketten ist sicher der beste Weg und nicht einmal unüblich, wenn man in Internet mal nach Bildern mit Flaschenträgern sucht.
Wenn allerdings - ganz allgemein gefragt - der OP Bierflaschen im Handel erwirbt und diese ganz legal zusammen mit seinen Getränkehaltern im Internet anbietet, greift dann nicht der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz, der auch Abbildungen auf Werbefotos erlaubt?
Siehe z. B.: http://www.netlaw.de/index.php/beitraeg ... kenartikel
Zitat: "Die Marke verwenden darf natürlich nur der, der eine entsprechende Ware auch tatsächlich verkauft. Wer lediglich Besucher anlocken möchte, darf die fremde Marke nicht verwenden, weder offen noch versteckt."
PS: Dass der BGH den Erschöpfungsgrundsatz sinngemäß auch für Fotos (also Vervielfältigungen) von urheberrechtlich geschütztem Design gelten lässt, wurde in "BGH Parfumflakon vom 04.05.2000 - I ZR 256/97" entscheiden. Die Argumentation dort ist etwas komplizierter, weil das Urheberrecht einen markenrechtsähnlichen Erschöpfungsgrundsatz zwar für die Verbereitung von Werken, nicht aber für deren Vervielfältigung kennt. Aber das Ergebnis des Urteils ist eindeutig: "Der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist."
Das Entfernen der Etiketten ist sicher der beste Weg und nicht einmal unüblich, wenn man in Internet mal nach Bildern mit Flaschenträgern sucht.
Wenn allerdings - ganz allgemein gefragt - der OP Bierflaschen im Handel erwirbt und diese ganz legal zusammen mit seinen Getränkehaltern im Internet anbietet, greift dann nicht der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz, der auch Abbildungen auf Werbefotos erlaubt?
Siehe z. B.: http://www.netlaw.de/index.php/beitraeg ... kenartikel
Zitat: "Die Marke verwenden darf natürlich nur der, der eine entsprechende Ware auch tatsächlich verkauft. Wer lediglich Besucher anlocken möchte, darf die fremde Marke nicht verwenden, weder offen noch versteckt."
PS: Dass der BGH den Erschöpfungsgrundsatz sinngemäß auch für Fotos (also Vervielfältigungen) von urheberrechtlich geschütztem Design gelten lässt, wurde in "BGH Parfumflakon vom 04.05.2000 - I ZR 256/97" entscheiden. Die Argumentation dort ist etwas komplizierter, weil das Urheberrecht einen markenrechtsähnlichen Erschöpfungsgrundsatz zwar für die Verbereitung von Werken, nicht aber für deren Vervielfältigung kennt. Aber das Ergebnis des Urteils ist eindeutig: "Der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist."
Mir ist aufgefallen, dass in Spielfilmen oder Fernsehserien bei Kameras die Marke oftmals nicht sichtbar ist. Bei Autos sind aber die Marken immer zu sehen. Merkwürdig. Sind die Autohersteller weniger abmahnfreudig?
Gruß
Albrecht
Gruß
Albrecht
Zitat: Johannes Röhnelt 09.01.20, 18:33Zum zitierten BeitragDer Hersteller, der hier - erfolglos - geklagt hat, möchte offensichtlich nicht, dass man seine Produkte verkauft?? Sehr dumm....
Gruß
Albrecht
Gruß
Albrecht
Zitat: Albrecht D 10.01.20, 12:14Zum zitierten Beitrag
siehe z.B.:
Tatort-Ermittler und Autos: So läuft der Deal
https://www.hna.de/kultur/tv-kino/tator ... 98844.html
siehe z.B.:
Tatort-Ermittler und Autos: So läuft der Deal
https://www.hna.de/kultur/tv-kino/tator ... 98844.html
Zitat: Albrecht D 10.01.20, 12:18Zum zitierten BeitragZitat: Johannes Röhnelt 09.01.20, 18:33Zum zitierten BeitragDer Hersteller, der hier - erfolglos - geklagt hat, möchte offensichtlich nicht, dass man seine Produkte verkauft?? Sehr dumm....
Ja, wenn man Veröffentlichungen verhindern möchte, wird bei uns gern auf das Urheberrecht verwiesen:
https://www.tagesspiegel.de/politik/aus ... 88038.html
Zitat: "Nun wollen die Grünen angesichts der Iran-USA-Konfrontation Truppenteile abziehen, Schulungsprogramme für irakische Sicherheitskräfte wurden bereits gestoppt. Was dagegen weiterläuft: Ein auf den ersten Blick skurriler Rechtsstreit darum, ob derartige amtliche Berichte zu Bundeswehr-Auslandseinsätzen schöpferische Werke sind. Das nämlich behauptet die Bundesregierung und will mit diesem Argument Veröffentlichungen durch andere unterbinden. An diesem Donnerstag entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH)."
Ja, wenn man Veröffentlichungen verhindern möchte, wird bei uns gern auf das Urheberrecht verwiesen:
https://www.tagesspiegel.de/politik/aus ... 88038.html
Zitat: "Nun wollen die Grünen angesichts der Iran-USA-Konfrontation Truppenteile abziehen, Schulungsprogramme für irakische Sicherheitskräfte wurden bereits gestoppt. Was dagegen weiterläuft: Ein auf den ersten Blick skurriler Rechtsstreit darum, ob derartige amtliche Berichte zu Bundeswehr-Auslandseinsätzen schöpferische Werke sind. Das nämlich behauptet die Bundesregierung und will mit diesem Argument Veröffentlichungen durch andere unterbinden. An diesem Donnerstag entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH)."
Zitat: keisbaer 07.01.20, 14:31Zum zitierten Beitrag
Mal ehrlich, dazu braucht es keine Marken. Niemand, der ein Regal sucht, wird sich für eine bestimmte Variante entscheiden, nur weil in der Werbung auf dem Regal ein Markenprodukt steht. Jedem, der ein Weinregal sucht, reicht es, wenn er dort eine Weinflasche in üblicher Größe sieht.
Also warum ein völlig unnötiges Risiko der Abmahnung eingehen?
Grüße Thomas
Mal ehrlich, dazu braucht es keine Marken. Niemand, der ein Regal sucht, wird sich für eine bestimmte Variante entscheiden, nur weil in der Werbung auf dem Regal ein Markenprodukt steht. Jedem, der ein Weinregal sucht, reicht es, wenn er dort eine Weinflasche in üblicher Größe sieht.
Also warum ein völlig unnötiges Risiko der Abmahnung eingehen?
Grüße Thomas
Zitat: Johannes Röhnelt 09.01.20, 18:33Zum zitierten BeitragZitat: Hermann Klecker 08.01.20, 17:39Zum zitierten Beitrag
Das Entfernen der Etiketten ist sicher der beste Weg und nicht einmal unüblich, wenn man in Internet mal nach Bildern mit Flaschenträgern sucht.
Wenn allerdings - ganz allgemein gefragt - der OP Bierflaschen im Handel erwirbt und diese ganz legal zusammen mit seinen Getränkehaltern im Internet anbietet, greift dann nicht der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz, der auch Abbildungen auf Werbefotos erlaubt?
Siehe z. B.: http://www.netlaw.de/index.php/beitraeg ... kenartikel
Zitat: "Die Marke verwenden darf natürlich nur der, der eine entsprechende Ware auch tatsächlich verkauft. Wer lediglich Besucher anlocken möchte, darf die fremde Marke nicht verwenden, weder offen noch versteckt."
PS: Dass der BGH den Erschöpfungsgrundsatz sinngemäß auch für Fotos (also Vervielfältigungen) von urheberrechtlich geschütztem Design gelten lässt, wurde in "BGH Parfumflakon vom 04.05.2000 - I ZR 256/97" entscheiden. Die Argumentation dort ist etwas komplizierter, weil das Urheberrecht einen markenrechtsähnlichen Erschöpfungsgrundsatz zwar für die Verbereitung von Werken, nicht aber für deren Vervielfältigung kennt. Aber das Ergebnis des Urteils ist eindeutig: "Der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist."
Ja natürlich darf er mit der Marke werben, wenn er das Produkt verkauft.
Vielleicht ist ein Köngsweg, die Getränke mit anzubieten und ggf. mit Abschreckungskonditionen.
Das Entfernen der Etiketten ist sicher der beste Weg und nicht einmal unüblich, wenn man in Internet mal nach Bildern mit Flaschenträgern sucht.
Wenn allerdings - ganz allgemein gefragt - der OP Bierflaschen im Handel erwirbt und diese ganz legal zusammen mit seinen Getränkehaltern im Internet anbietet, greift dann nicht der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz, der auch Abbildungen auf Werbefotos erlaubt?
Siehe z. B.: http://www.netlaw.de/index.php/beitraeg ... kenartikel
Zitat: "Die Marke verwenden darf natürlich nur der, der eine entsprechende Ware auch tatsächlich verkauft. Wer lediglich Besucher anlocken möchte, darf die fremde Marke nicht verwenden, weder offen noch versteckt."
PS: Dass der BGH den Erschöpfungsgrundsatz sinngemäß auch für Fotos (also Vervielfältigungen) von urheberrechtlich geschütztem Design gelten lässt, wurde in "BGH Parfumflakon vom 04.05.2000 - I ZR 256/97" entscheiden. Die Argumentation dort ist etwas komplizierter, weil das Urheberrecht einen markenrechtsähnlichen Erschöpfungsgrundsatz zwar für die Verbereitung von Werken, nicht aber für deren Vervielfältigung kennt. Aber das Ergebnis des Urteils ist eindeutig: "Der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist."
Ja natürlich darf er mit der Marke werben, wenn er das Produkt verkauft.
Vielleicht ist ein Köngsweg, die Getränke mit anzubieten und ggf. mit Abschreckungskonditionen.
Zitat: Hermann Klecker 12.01.20, 22:42Zum zitierten Beitrag
Genau das meinte ich. Leider sind aber volle Bierkästen schwerer als leere. Daran hatte ich nicht gedacht ;-).
Genau das meinte ich. Leider sind aber volle Bierkästen schwerer als leere. Daran hatte ich nicht gedacht ;-).