DSGVO Vergehen?

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bullrich04 bullrich04   Beitrag 1 von 5
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hallo liebe FC Mitgliederinnen , Mitglieder

ich habe ein großes Anliegen an euch.

Ich habe meinen Nachbarn bei einer Tätigkeit, von der Seite fotografiert.
Da diese ausübende Tätigkeit die nicht korrekt durchgeführt wurde, habe ich das Photo meinem Vermieter zugesandt. Und bat um Klärung.
Nun hat einer der beiden Personen Anzeige gegen mich erstattet. Dazu soll ich mich äußern.

Meiner Meinung nach,
ist die Person vom Gesicht Seitenansicht nicht wirklich zu erkennen. Reicht es schon aus, eine Person von der Seite zu fotografieren??
Und da ich es nur! dem Vermieter per Mail zugestellt habe, bin ich der Meinung das dies noch nicht öffentlich war. Oder ist dies schon öffentlich??

Ich soll nach § 22 und 23 verstoßen haben. Leider ist vieles in einem Beamtendeutsch geschrieben und für mich als Ottonormalverbraucher nicht zu verstehen.

Es wäre nett von euch wenn sich jemand mit der Thematik ein wenig auskennen würde und mir (uns) mitteilt, ob ich mich wirklich strafbar gemacht habe.

vielen Dank für eure Unterstützung
Tino Zeidler Tino Zeidler Beitrag 2 von 5
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Zu aller erst einmal: Für eine Privatperson gilt die DSGVO, um ganz korrekt zu bleiben eigentlich BDSG erst einmal gar nicht. Vielmehr greift hier meines Erachtens der Erwägungsgrund 18Zitat:Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird.hier geht es ausschließlich um dein persönliches Interesse, solange es siuch bei dem Nachbarn nicht um den Nachbar deines Studios handelt, du nennst keinen genauen Grund für die Fotografie, ggf käme noch die naschverfolgbarkeit von Strafbaren Handlugnen in Betracht, die eine Ausnahme zulässt. Warte erstmal ein offizielles Schreiben ab und lass dich nicht verrückt machen.

Achso, zu Frage der Veröffentlichung, doch, das wäre ganz streng genommen eine Veröffentlichung, Gerichte entscheiden im Normalfall zugunsten des Klägers, wenn er sich selbst erkennt. Das alles sind aber immer Einzelfallentscheidungen und im Gesamtbild zu bewerten, so dass du da ohne Kratzer rauskommen könntest, WENN es dazu kommt, besorge dir einen vernünftigen Verteidiger, aber bevor du da kein offizieller Schreiben bekommst, würde ich die Füße stillhalten.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 3 von 5
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Zitat: bullrich04 11.02.21, 18:09Zum zitierten BeitragIch soll nach § 22 und 23 verstoßen haben. Leider ist vieles in einem Beamtendeutsch geschrieben und für mich als Ottonormalverbraucher nicht zu verstehen.
Vermutlich sind §22 und §23 Kunsturhebergesetz (das sogenannte Recht am eingenen Bild) gemeint:

https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

Denn mit Artikel 22 und 23 der DSGVO hat die Sache nichts zu tun.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 4 von 5
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@ bullrich04

Bei §22 und §23 Kunsturhebergesetz geht es nur um die Veröffentlichung von personenbezogenen Fotos, nicht um das Fotografieren von Personen an sich. Ob sich Dein Nachbar darauf berufen kann (also ob Deine Weitergabe des Bildes als Beweismittel an den Vermieter eine illegale Veröffentlichung darstellt), solltest Du einen Anwalt fragen. Denn dabei kommt es nicht nur auf den Wortlaut der Paragraphen an, sondern auch auf deren Auslegung im Einzelfall.

Und was in dem Zusammenhang für Fotografen auch noch wichtig sein könnte, ist §201a Strafgesetzbuch (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen):

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html

Denn dort geht es auch schon um die Herstellung von personenbezogenen Fotos und nicht nur um deren Veröffentlichung. Man darf also nicht einfach so Personen in ihrem persönlichen Umfeld fotografieren.
T ST T ST Beitrag 5 von 5
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Gegenüber wem sollst du dich denn überhaupt äußern? Hast du Post von der Staatsanwaltschaft bekommen oder lediglich von einem Anwalt?
Ansonsten hast du das Bild - an dessen Inhalt der Vermieter ja anscheinend ein gewisses Interesse haben mag - eben an den Vermieter geschickt. Ich gehe mal davon aus, dass du da selbst ein gewisses Vertrauen zu deinem Vermieter hast. Was also spricht dagegen, die Angelegenheit mit ihm vorab zu besprechen. Selbst wenn er kein Interesse an der "nicht korrekten Tätigkeit" hat, warum sollte er ein Interesse an einer Anzeige gegen dich haben; betroffen ist er selbst ja nicht.
Für den Fall, dass es offiziell ist, wäre es sicher ratsam selbst einen Anwalt zu kontaktieren.
Alles weitere ab jetzt ist Spekulation, da wir den genauen Sachverhalt nicht kennen. Aber ich beginne mal... Basierend auf der obigen Aussage zu deinem Vermieter, bleibt nur die Person auf den Foto. Wenn er/sie/es von dem Foto weiß, kann das nur bedeuten, dass der Vermieter mit irgendeiner Forderung an diese Person herangetreten ist. Wenn diese Forderung berechtigt ist, hast du vermutlich dokumentiert, wie ein fremdes Eigentum (das des Vermieters) beschädigt wurde. In diesem Sinne bist du Zeuge einer Ordnungswidrigkeit, evtl. auch Straftat und du hast eine Art "Beweissicherung" betrieben.
Aber wie gesagt, da ist viel Spekulation dabei und wenn dem so ist, sollte dies ein Anwalt in die richtigen Worte fassen.

Grüße Thomas
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