Dringend! Ist ein Urheberrechtsverletzter nach Einlegen ein

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Frau Pasca Frau Pasca Beitrag 1 von 31
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Hallo!

Ich brauche mal Eure Hilfe,

ist ein Urheberrechtsverletzer nach dem Einlegen eines Errata Zettels aus der Pflicht genommen zu zahlen?

Der konkrete Fall: Ich habe Katalogfotos gemacht, der Kurator hat vergessen den Fotonachweis zu machen, darauf hin habe ich ihn vor dem Verkauf gebeten einen Errata Zettel in jedes Exemplar zu legen. Jetzt behauptet er, er müße nicht zahlen.

Stimmt das, und wo kann ich das nachlesen?

Vielen dank schon mal

Lieben Gruß
Pasca
† Ralf Scholze † Ralf Scholze   Beitrag 2 von 31
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warum legst du dir nicht einfachmal die gesetzestexte zu?
Frau Pasca Frau Pasca Beitrag 3 von 31
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Ich bin mal wieder schwer begeistert von der Hilfsbereitschaft der üblichen Verdächtigen hier im Forum, ich frage mich was genau Dich bemüßigt auf meine Frage zu antworten, wenn Du doch so genervt bist....



Nachricht bearbeitet (22:00h)
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 4 von 31
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was sagt den der vertrag den du abgeschlossen hast?
du hast du fotos verkauft?
hast du schriftlich festgelegt das eine namensnennung erfolgen muß?


@ ralf, riiiiiiichtig, sollte man im regal haben.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 5 von 31
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Pasca Vretinari schrieb:

Zitat:Ich bin mal wieder schwer begeistert von der Hilfsbereitschaft
der üblichen Verdächtigen hier im Forum, ich frage mich was
genau Dich bemüßigt auf meine Frage zu antworten, wenn Du doch
so genervt bist....



ich lese gerade zum 5ten mal deine frage und bin noch nicht wirklich schlauer.
warum soll er was zahlen?
Frau Pasca Frau Pasca Beitrag 6 von 31
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Er soll zahlen, weil ich vertraglich um die namentliche Nennung im Katalog gebeten habe und er das in zwei Fällen versäumt hat, im Katalog und auf dem Plakat zur Ausstellung.

Er will mir jetzt erzählen das er durch das einlegen eines Errata Zettels aus der Kiste raus ist, und das die Urheberrechtsverletzung jetzt gegessen ist.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 7 von 31
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hast du darum gebeten oder hast du es verlangt. im ersten fall sieht es sehr schlecht für dich aus!

Hiermit bitte ich um namensnennung ist wohl falsch formuliert ;-). in dem fall ist er fein raus mit dem errata zettel
Frau Pasca Frau Pasca Beitrag 8 von 31
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Nein ich habe es verlangt!

Ich habe gesagt das die Bilder nur unter Nennung des Copyrights verwendet werden dürfen!!!
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 9 von 31
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he KLARTEXT.

hast du es gesagt oder geschrieben.
wenn geschrieben hat er es gegengezeichnet?
wenn deinen verträge genau so schwammig sind wie deine aussagen hier solltest du sie von jemand anders schreiben lassen, sorry aber so ist es.

Urheberrecht und verträge sind keine einfache sache da muß alles haar genau stimmen sonst pflückt jeder rechtsverdeher dir alles auseinander.
Manfred Hunger Manfred Hunger   Beitrag 10 von 31
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Muss zugeben, dass ich mit dem Begriff "Errata" nichts anfangen konnte :-(

Habe schnell mal nachgeschaut und folgende Definition gefunden: "Er|ra|ta [lat.] Pl. Druckfehler, Irrtümer".

Also danach dient dieser Zettel nur, um Schreibfehler (Druckfehler) oder aus dem gedruckten abzuleitende Irrtümer (Preisangaben) zu berichtigen. Ob im juristischen Sinne das Weglassen des Namen vom Fotografen als "Druckfehler" zu werten ist, weiß ich nicht. Vielleicht kommt hier noch eine kurze "private" Einschätzung eines Juristen. Ich - mit meinem laienhaften Rechtsempfinden - meine mal, dass das "Vergessen" eines Namens kein Druckfehler ist und somit wohl auch das Einlegen des Errata-Zettels nicht ausreichend ist. Dieses ist aber wie gesagt meine persönliche Meinung.

Entscheidend ist aber wohl tatsächlich, wie im Vertrag die Pflicht zur Namensnennung definiert wurde. Unter jedem Bild; oder doch nur einmal (an welcher Stelle?) im Katalog.
Es wäre sicherlich hilfreich, wenn Du hier den entsprechenden Passus aus dem Vertrag zitieren würdest.

LG Manfred
Frau Pasca Frau Pasca Beitrag 11 von 31
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Der Passus war das die Fotos für den Katalog und auch für andere Publikationen (in diesem Fall für ein Plakat und auch Pressemeldungen) genutzt werden können, allerdings nur unter Nennung des Copyrights.

Ein Errata Zettel wird in der Tat bei Druckfehlern oder anderen Berichtigungen eingesetzt, entscheidend für mich wäre zu wissen ob rechtlich gesehen ein solcher Errata Zettel den fehlenden namensnachweis ausgleicht.



Nachricht bearbeitet (21:59h)
Frau Pasca Frau Pasca Beitrag 12 von 31
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@ Ralf

die lege ich mir nicht zu um weiterhin in den Genuß deiner höchst eloquenten und geistreichen Kommentare zu kommen...
† Ralf Scholze † Ralf Scholze   Beitrag 13 von 31
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Pasca Vretinari schrieb:

Zitat:@ Ralf

die lege ich mir nicht zu um weiterhin in den Genuß deiner
höchst eloquenten und geistreichen Kommentare zu kommen...


ist es wirklich zu viel verlangt, den Inhalt des UrhG zu kennen? Insbesondere § 13 UrhG? manchmla helfen auch google & co. vielleicht solltest du erst einmal deinen hausaufgaben machen, bevor du hier pampig aufschlägst
Brillen Schlange Brillen Schlange Beitrag 14 von 31
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"Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."

Auch das 10malige Lesen dieser beiden Sätze beantwortet nicht die Frage, ob im konkreten Fall das Einlegen eines "Errata"-Zettels die Pflicht auf Nennung des Urhebers erfüllt oder nicht. Ohne Kenntnis einschlägiger Kommentare und Gerichtsurteile dürfte wohl auch ein Jurist darauf keine eindeutige Antwort geben können. Falls es sowas im Rechtswesen überhaupt gibt ;-).

@Pasca: Es wäre vielleicht besser gewesen, die Sachlage kompetent beurteilen zu lassen (z.B. von einem Anwalt mit Schwerpunkt Urheberrecht), bevor Du finanzielle Forderungen stellst. So eindeutig scheint die Frage, ob die Veröffentlichung der Kataloge in der dargestellten Form eine Urheberrechtsverletzung darstellt, nicht zu beantworten sein. Schon gar nicht von juristischen Dilettanten wie mir und wohl der großen Mehrzahl der Forenteilnehmer ;-).

Gruß, Wolfgang
Stefan F. (Lichtjäger) Stefan F. (Lichtjäger) Beitrag 15 von 31
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Pasca Vretinari schrieb:
Zitat:allerdings nur unter Nennung des Copyrights.


Was ist das? Copyright kann ich in deutschen Gesetzen nirgendwo finden ...
Ein Vertrag muss eindeutig formuliert sein, "Nennung des Copyrights" ist nicht unbedingt eindeutig, da es diesen Begriff im deutschen Recht nicht gibt und er scheinbar im Vertrag auch nicht weiter erläutert wurde. Er fällt also unter "Auslegungssache".
In meinen Verträgen steht stattdessen "unter Nennung des Namens des Fotografen, bei digitalen Publikationen (Webseiten, interaktive DVDs/CDs, etc.) mit zusätzlicher Nennung der URL der Website des Fotografen, alternativ dazu eine Verlinkung des Namens zur Website."
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