Corona: Vorschuss für abgesagte Hochzeitsfeier
Das Amtsgericht München hatte sich mit dem Fall eines Fotografen zu beschäftigen, der für eine größere Hochzeitsfeier gebucht worden war und dafür einen Vorschuss erhalten hatte. Nachdem die Feier pandemiebedingt abgesagt werden musste, wollte das Brautpaar seinen Vorschuss zurückbekommen. Zu Recht, sagt das AG München und verurteilte den Fotografen zur Rückzahlung (abzüglich eines sechstels der gezahlten Summe für bereits von ihm erbrachte Dienste).
*** AG München, Urteil vom 11.1.2022, 154 C 14319/21 ***
Etwas Eigenwerbung sei mir erlaubt: ich habe mich etwas ausführlicher mit dem Urteil befasst, zu finden auf meiner kleinen Website unter folgendem Link:
https://lunephoto.de/corona-pandemie-fo ... eckzahlen/
*** AG München, Urteil vom 11.1.2022, 154 C 14319/21 ***
Etwas Eigenwerbung sei mir erlaubt: ich habe mich etwas ausführlicher mit dem Urteil befasst, zu finden auf meiner kleinen Website unter folgendem Link:
https://lunephoto.de/corona-pandemie-fo ... eckzahlen/
In meinen Augen fehlt in deinem Beitrag ein wichtiger Bestandteil
und zwar der Hinweis auf die AGB des Fotografen was ja den Streit ausgelöst hatte.
Der Fotograf hatte in seinen AGB vermerkt das die Anzahlung von 50 % einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne.
Das Gericht verworf diese Regelung in den AGB des Fotografen:
Zitat: "Die Klausel zur Einbehaltung der Anzahlung war nach den gesetzlichen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, da auf diese Art kein pauschalisierter Schadensersatz vereinbart werden darf."
https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... detail.jsp
und zwar der Hinweis auf die AGB des Fotografen was ja den Streit ausgelöst hatte.
Der Fotograf hatte in seinen AGB vermerkt das die Anzahlung von 50 % einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne.
Das Gericht verworf diese Regelung in den AGB des Fotografen:
Zitat: "Die Klausel zur Einbehaltung der Anzahlung war nach den gesetzlichen Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, da auf diese Art kein pauschalisierter Schadensersatz vereinbart werden darf."
https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... detail.jsp
Das ist korrekt, danke für den Hinweis, Sören.
Da die Klausel in den AGB im Ergebnis unwirksam war, habe ich mich (auch um den Sachverhalt halbwegs übersichtlich zu gestalten) auf die Rechtslage jenseits der AGB konzentriert. Dein Einwand ist aber korrekt.
Da die Klausel in den AGB im Ergebnis unwirksam war, habe ich mich (auch um den Sachverhalt halbwegs übersichtlich zu gestalten) auf die Rechtslage jenseits der AGB konzentriert. Dein Einwand ist aber korrekt.