Blitzerfotos und DSGVO

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Eckhard Heynen Eckhard Heynen   Beitrag 1 von 3
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Hallo, zusammen!

Wenn ich von der Polizei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Auto ohne mein Einverständnis geblitzt werde, dann geht das wohl in Ordnung, es handelt sich ja um eine behördliche Maßnahme und ist ja auch okay.
Aber wie sieht es eigentlich mit den privaten Blitzunternehmen aus, die im Auftrag der Gemeinden auf diesem Weg Daten von Fahrern erheben? Dürfen die das einentlich nach der DSGVO überhaupt noch?

Grüße,
Eckhard
Albrecht D Albrecht D Beitrag 2 von 3
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Zitat: Eckhard Heynen 20.06.18, 07:49Zum zitierten BeitragAber wie sieht es eigentlich mit den privaten Blitzunternehmen aus, die im Auftrag der Gemeinden auf diesem Weg Daten von Fahrern erheben?Die privaten Unternehmen stellen Geräte und Personal zur verfügung, ansonsten wäre das gleichwohl ein behördliche Maßnahme.

Gruß
Albrecht
Tino Zeidler Tino Zeidler Beitrag 3 von 3
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Zitat: Eckhard Heynen 20.06.18, 07:49Zum zitierten Beitragber wie sieht es eigentlich mit den privaten Blitzunternehmen aus, die im Auftrag der Gemeinden auf diesem Weg Daten von Fahrern erheben? Dürfen die das einentlich nach der DSGVO überhaupt noch?Ja, das sollte erlaubt sein, wenn ich mir DSGVO Art. 6 Abs. 1 e. so ansehe
Zitat:Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

1 Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
(a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

(b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

(c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

(d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

(e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

(f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
und im allerletzten Fall kann das auch als Behörden-Vorgang gelten, wie Albrecht ja schon anmerkte.

Und gesetz dem Fall, dass selbst das nicht ziehen würde, glaubst du nicht auch eine Behörde ist in der Lage einen Vertrag für soetwas zu entwerfen? Die DSGVO verbietet doch nicht das Erfassen und Verarbeiten von Daten sondern legt nur sehr strenge Regeln dafür fest.
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