Adobe Creative Cloud absetzen

Diskutier doch mit!
Anmelden und kostenlos mitmachen.
Kostenlos mitmachen
Google Anzeigen Google Anzeigen
phun-x phun-x Beitrag 1 von 7
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Hallo liebe Community,

vielleicht kann mir jemand von euch auf die Sprünge helfen.
Als Arbeitnehmer, möchte ich als Arbeitsmittel mein privat bezahltes Abo von Adobe Creative Cloud absetzen.
Für mein Job muss/soll ich mich ja weiterbilden und kann auch mal von zu Hause etwas für die Arbeit erledigen.
Nun habe ich das Problem, dass das Abo im Jahr die zulässigen 487,90 übersteigt. Auch wenn ich bei Qucksteuer 50% Privatnutzung angebe (damit wäre ich noch im Limit), meckert das Programm, dass der Betrag zu hoch ist.

Dann dachte ich, ich muss es abschreiben. Nun, wie soll es denn funktionieren, wenn die Kosten Jährlich anfallen und minimale dauer einer Abschreibung 3 Jahren beträgt.

Ich weiß, das könnte als ein ungewöhnlicher Fall wirken, aber ich denke es gibt noch andere Arbeitnehmer (keine Selbständige) die so eine Software Abo vom Steuer absetzen.

Für jegliche Tipps,
vielen Dank im Voraus.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 2 von 7
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: phun-x 13.04.18, 14:23Zum zitierten BeitragNun habe ich das Problem, dass das Abo im Jahr die zulässigen 487,90 übersteigt. Auch wenn ich bei Qucksteuer 50% Privatnutzung angebe (damit wäre ich noch im Limit), meckert das Programm, dass der Betrag zu hoch ist.Im Zweifelsfall würde ich einen Steuerberater hinzuziehen.

Meckert das Programm bloß, oder verweigert es den Eintrag? Welchen Beruf übst du aus? Hat er irgendwas mit Fotografie zu tun?

Gruß
Albrecht
Manfred Hunger Manfred Hunger   Beitrag 3 von 7
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Ob das Finanzamt die Ausgaben für das Abo überhaupt als Werbungskosten anerkennt, ist wohl eine Einzelfallentscheidung. Dieses hängt wohl auch davon ab, ob Du die Software auf einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Rechner oder auf Deinem privaten Rechner für die Arbeit nutzt. Und wenn Du mal von zu Hause aus arbeitest, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt bei Dir ein Arbeitszimmer anerkannt hat.

Von daher mein Tipp, wende Dich an einen Steuerberater oder einem Lohnsteuerverein; dass sind die Fachleute, die Dir weiterhelfen können.

Gruß Manfred
phun-x phun-x Beitrag 4 von 7
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Hi Albrecht, Hi Manfred,

Vielen Dank für eure Antworten. Das ging ja schnell :-)
Ich weiß, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Finanzamt es anerkennt eher gering ist. Nun wollte ich für den Fall alle Fälle zumindest die Angabe korrekt machen. Denn Finanzamt wird sich ja nicht melden und sagen "Sie haben es falsch eingetragen, das müssen sie so und so eintragen ..." ;-)

Die Software lässt es zwar zu, aber markiert als eine unkorrekte Eingabe.

Ich bin als Frontend Entwicklerin tätig (also Web-Gestaltung im weiteren Sinne). Adobe Creative Cloud hat außer Photoshop noch viele Programme für diesen Bereich dabei. Und ich möchte mich auch damit weiterbilden.

hmmmm ... ihr habt wahrscheinlich Recht. Ohne einen Rat von einem Steuerberater wird wohl nicht gehen.

Aber wo wir gerade dabei sind, hätte ich noch eine andere Frage:
Ich dachte, ich könnte paar meiner Hobby-Fotos bei irgendeiner Stock Agentur zum Verkauf anbieten. Ob ich irgendwelche verkaufe steht natürlich in den Sternen. Soll ja auch mehr oder weniger Test/Spaß sein, wollte halt schauen wie so was funktioniert. Darf man das eigentlich ohne weiteres, oder schon bei 10 Euro im Jahr ;-) müsste man Kleingewerbe anmelden.
Mir ist natürlich klar, dass man alles bei der nächsten Lohnsteuererklärung bei den Nebeneinkünften eintragen muss. Aber braucht man da gleich ein Gewerbe?

LG,
Alicja
Manfred Hunger Manfred Hunger   Beitrag 5 von 7
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Wenn ich mich richtig erinnere, steht auch im Gewerberecht etwas von "Gewinnerzielungsabsicht" und "regelmäßig", davon kann bei 10 € im Jahr dann wohl doch nicht die Rede sein ;-).

Wegen der benötigten Software gäbe es vielleicht eine andere Lösung, nur müsste da Dein Arbeitgeber mitmachen. Im Prinzip würde es so wie ein "Dienstwagen mit privater Nutzung" funktionieren. Der Arbeitgeber stellt das Arbeitsmittel (Software) und kann es dann steuerlich absetzen. Für die private Nutzung verbucht er für Dich in seiner Lohnbuchhaltung eine geldwerte Leistung. Dieser Anteil würde dann über Deine Gehaltsabrechnung von Dir versteuert und fließ so in Deine nächste Steuererklärung mit ein.

LG Manfred
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 6 von 7
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Das ist keine Anschaffung sondern eine Nutzungsgebühr und daher eher wie eine Miete zu behandeln oder Leasing. Da gibt es diese Obergrenze nicht. Deshalb sind solche Lizenzmodelle bei Gewerbetreibenden auch so beliebt.

Für Dich sind das Werbungskosten, so wie Du es beschreibst. Da kenne ich solche Obergrenzen bzw. AfA jetzt auch nicht direkt. Eine Bestätigung des Arbeitgebers wird Dir helfen, diese Art der Werbungskosten durchzusetzen.
oggilebon oggilebon   Beitrag 7 von 7
2 x bedankt
Beitrag verlinken
Hallo Alicja,

bin gerade zufällig auf Deine Frage gestoßen. Als Steuerberater kann ich da vielleicht ein bisschen für Klarheit sorgen, falls die Frage noch aktuell ist.
Den Betrag von 487,90 € kannst Du in diesem Zusammenhang mal ganz schnell vergessen. Das ist nur der Grenzbetrag, bis zu dem ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut als sogenanntes Geringwertiges Wirtschaftsgut (410 € + 19%; ab 2018 sind es 800 € + 19%, also 952 €) im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden kann. Kostet z.B. Dein beruflich genutzter PC weniger, kann er sofort voll angesetzt werden. Kostet er mehr, muss er auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, hier also auf 3 Jahre bei monatsgenauer Aufteilung, abgeschrieben werden.
Dein Abo musst Du in der Anlage N bei "Aufwendungen für Arbeitsmittel" eintragen, nicht bei "Abschreibungsfähige Arbeitsmittel", dann meckert Deine Software auch nicht mehr.
Eine Anerkennung ist nicht davon abhängig, ob Du einen PC von Deiner Firma hast oder gar ein Arbeitszimmer anerkannt bekommen hast (was heutzutage nur noch in besonderen Ausnahmefällen geht). Es zählt allein, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand beruflich genutzt wird. Ich denke, dass in Deinem Fall pauschal 50% schon angemessen sein dürften und auch anerkannt werden sollten.
Auf jeden Fall solltest Du den anteiligen Ansatz als Werbungskosten beim Finanzamt beantragen (sprich in der Einkommensteuererklärung angeben und entsprechende Belege einreichen; eine Bescheinigung des Arbeitgebers wäre noch das Sahnehäubchen). Schlimmstenfalls werden die Kosten nicht anerkannt, mehr kann hier nicht passieren.

Zu Deiner Frage nach einer Gewerbeanmeldung: solange Du künstlerisch oder journalistisch tätig bist, und da gehört m.E. Stockfotografie dazu, ist das eine freiberufliche Tätigkeit, dafür brauchst Du kein Gewerbe anmelden. Bei Auftragsarbeiten würde die Sache aber anders aussehen, das wäre dann gewerblich, wenn es nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht wäre.
Solltest Du in den Bereich der Gewinnerzielungsabsicht kommen, ist es aber gegenüber dem Finanzamt kein großer Unterschied, ob das eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ist. Aber bis Du bei Stockfotos da hin kommst, musst Du schon einige Fotos verkaufen, Du hast ja immerhin auch beträchtliche Kosten für Ausrüstung, Fahrtkosten etc. dagegen.

Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen.

LG Robert
Diskutier doch mit!
Anmelden und kostenlos mitmachen.
Kostenlos mitmachen
Nach
oben