Mehr Rechte für Fotografen

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limaxdesign limaxdesign Beitrag 1 von 3
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Das sollte uns doch alle freuen und hoffen, dass es gesetzlich durchgeboxt wird. Der Artikel spricht davon Eigentum anderer ohne Einverständnis der Eigentümer fotografieren zu dürfen.
http://www.inside-foto.de/freiheit-fur- ... grafieren/
Raffaelo Rossi Raffaelo Rossi Beitrag 2 von 3
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wäre schön aber mal abwarten was in dritter instanz rauskommt...

ausserdem ist das ein sehr spezieller fall, eines öffentlich zugänglichen privatplatzes, das heisst nicht dass das recht am eigentum und dessen ablichtung allzusehr verwässert werden...
† Ralf Scholze † Ralf Scholze   Beitrag 3 von 3
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moment: "öffentlich zugänglichen privatplatzes" streichen wir mal lieber. es gibt einen öffentlich zugänglichen park und einen schlösserveraltung würde daraus gerne privateigentum machen.


Für Architekturfotografie (unabhängig vom Urheberrecht, was bei den Preussischen Schlösser keine Rolle mehr spielt) gibt es die Grundsatzentscheidung zum Friesenhaus:
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesger ... riesenhaus
und auf der anderen Seite
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesger ... loss_Tegel

Aus der ersten Urteilsbegründung folgt: Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle außerhalb des Grundstücks stelle keine Eigentumsstörung dar, weil es an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum fehle. Es hat weiter ausgeführt, die gewerbliche Verwertung der Fotografie sei auch nicht als Eingriff in eine mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung anzusehen.

Und aus der zweiten: Amtliche Leitsätze:
1. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat.
2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.
Die Kl. ist Eigentümerin des Schlosses Tegel, das in einem ihr gehörigen Park liegt und im Jahr 1824 von dem 1841 gestorbenen Baumeister Schinkel in seiner heutigen Form geschaffen worden ist. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz; das Land Berlin gewährt in gewissem Umfang Subventionen für die Unterhaltung und Pflege des Gebäudes, das von der Kl. bewohnt wird.
Gegen ein Entgelt können das Schloß (von außen) und der Park vom Publikum besichtigt werden.



Soweit sind die Grenzen klar? Aktuell geht es darum, ob der öffentlich zugängliche Park wie Privatbesitz zu bewerten ist. Wenn ja, kann die Stiftung das Fotografieren wg. Hausrecht untersagen. Wenn nicht, zieht das Friesenhausurteil

LG

Ralf
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