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Kommentare 2

  • Kai Göbel 22. Februar 2002, 20:18

    Während Satz 1 des § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) das Schutzrecht der abgebildeten Person vor unerlaubter Verbreitung oder öffentlicher zur Schau Stellung regelt, werden durch Satz 2 weitläufig auch die Schutzrechte - nicht Urheberrechte - des Fotografen geregelt, da durch die Entlohnung des Models nämlich ein Vertragsverhältnis entstanden ist:


    § 22 [Das Recht am eigenen Bild]
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
  • Frie Der 22. Februar 2002, 18:43

    Ich denke, dass Deíne Bilder rein rechtlich nicht ganz in Ordnung sind.
    Du darfst auf der Strasse nicht einfach Leute knipsen und die Bilder veröffentlichen.
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