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Urheberrechtsgesetz (deutsches Urheberrechtsgesetz)Urheber§7 UrhG Urheber Urheberpersönlichkeitsrecht§12 Veröffentlichungsrecht (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. Urhebervermerk§13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft Kommentar:
Verwertungsrechte§15UrhG Allgemeines
Abs.2: Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
Abs.3: Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Bei Abbildungen fremden Eigentums (auch Tiere) oder Werken anderer Urheber (Künstler, auch Architekten) ist gegebenenfalls die Genehmigung des Besitzers mittels eines Property Release einzuholen, sofern die Abbildung und Verbreitung nicht durch die Panoramafreiheit erlaubt ist. HINWEIS: Diese Bestimmungen gelten auch für Liedtexte, Gedichte u.a. Textwerke. Gesetztestexte zum UrheberrechtDeutsches UrheberrechtsgesetzGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Österreichisches Urheberrechtsgesetz
Schweizerisches Urheberrechtsgesetz
Weblinks
Was darf man - und was nicht?Gut und verständlich erklärt wird es hier:
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