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Urheberrecht

Fotorecht - Nutzungsrecht - Urheberrechtsverletzung - Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst - Gesetze, Verträge, Agenturen-Forum


Inhaltsverzeichnis

Urheberrechtsgesetz (deutsches Urheberrechtsgesetz)

Urheber


§7 UrhG Urheber
"Urheber ist der Schöpfer des Werkes."

Urheberpersönlichkeitsrecht


§12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

Urhebervermerk


§13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft
"Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.
Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."

Kommentar:

  • Der Urheber (Fotograf) hat einen Anspruch darauf, dass sein Name (oder welche Bezeichnung er auch immer wünscht) unter seinen veröffentlichten Bildern steht!
  • Es ist kein Service oder eine besondere Gefälligkeit eines Bildnutzers (Verlag, Webseite, etc, etc) einen Urhebervermerk unter den Bildern anzubringen.
  • Im Gegenteil, ein Bildnutzer verstößt mit einer vom Urheber ungenehmigten Unterlassung des Urhebervermerkes gegen das Urheberrecht und der Urheber kann gegebenenfalls eine Entschädigung verlangen!
  • Normalerweise wird bei ungenehmigter Unterlassung des Urhebervermerks ein 100% (Straf-)Aufschlag auf das vereinbarte Honorar verlangt.
  • Natürlich kann (darf) der Urheber (aus welchem Grund auch immer) auf den Urhebervermerk unter seinen Werken verzichten.

Verwertungsrechte


§15UrhG Allgemeines
Abs.1: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

  • 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  • 2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  • 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

Abs.2: Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

  • 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  • 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  • 3. das Senderecht (§ 20),
  • 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  • 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Abs.3: Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.


§16 Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.


Kommentar:
Bei Abbildungen von Personen ist das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten zu achten und gegebenenfalls ein Modelrelease einzuholen.

Bei Abbildungen fremden Eigentums (auch Tiere) oder Werken anderer Urheber (Künstler, auch Architekten) ist gegebenenfalls die Genehmigung des Besitzers mittels eines Property Release einzuholen, sofern die Abbildung und Verbreitung nicht durch die Panoramafreiheit erlaubt ist.

HINWEIS: Diese Bestimmungen gelten auch für Liedtexte, Gedichte u.a. Textwerke.

Gesetztestexte zum Urheberrecht

Deutsches Urheberrechtsgesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Österreichisches Urheberrechtsgesetz

Schweizerisches Urheberrechtsgesetz

Weblinks

Was darf man - und was nicht?

Gut und verständlich erklärt wird es hier:




  Letzte Änderung: 03:19, 1. Mrz 2009 von Johnny Raval. Basiert auf dem Text von Lutz Loebel und Franz-Josef Wirtz und anderen. - Aufrufe: 88254
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