Kamera gepfändet?

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AstraA AstraA Beitrag 1 von 9
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Hallo

ich möchte fragen, was passiert, wenn ich in die Insolvenz gerate. Ich bin bei der Fotografie als Hobby aber ich habe ziemlich viel in diese Sache investiert. Ich habe hier über Pfändungsschutz gelesen: https://www.privatinsolvenz.net/pfaendungsschutz/ und ich wusste nur, dass ein Betrag von 1138€ nicht genommen wird. Gibt es auch: "Während § 811 ZPO unter anderem diejenigen Haushaltsgegenstände von der Pfändung ausnimmt, die für eine bescheidene Lebensführung erforderlich sind, fällt ein Pkw nicht in diese Kategorie. Ein Wagen ist also in der Regel pfändbar." Aber wie sieht es mit meinen Fotografie-Werkzeugen aus, werden die auch gepfändet?

LG
Filmrolle Filmrolle Beitrag 2 von 9
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... wenn die Ausrüstung nicht zur Berufsausübung gebraucht wird könnte es meiner (bescheidenen) Meinung nach eng werden.
T ST T ST Beitrag 3 von 9
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... noch eine bescheidene Meinung: Das Pfandgut muss auch die Aussicht auf einen ausreichenden Ertrag haben.

Grüße Thomas
foto henn foto henn Beitrag 4 von 9
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Der Gerichtsvollzieher kann sie auch dann pfänden, wenn es für seine Gebühren reicht !
Er darf grundsätzlich erstmal ALLES pfänden und mitnehmen !!! Du hast dann die Möglichkeit des Einspruchs/Widerspruch beim Amtsgericht einzulegen.
Am besten: Ausrüstung etc... rückwirkend deiner Freundin/ Freund zu überschreiben. Dann kann er nix pfänden !!
Und nur noch einen Tipp für alle; Seit nett zum Gerichtsvollzieher. Die sind netter und freundlicher als ihr glaubt.
Bekannter von mir ( schon 25 J. her ) wollte den dicken Max machen und hat den rausgeschmissen. Am nächsten Tag stand der mit der Polizei vor der Tür und hat dann aus Verärgerung ALLES gepfändet was er gefunden hat !!!!
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 5 von 9
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Zitat: foto henn 15.12.20, 08:13Zum zitierten BeitragAm besten: Ausrüstung etc... rückwirkend deiner Freundin/ Freund zu überschreiben. Dann kann er nix pfänden !!
Das kann böse nach hinten losgehen. Je nach Lage des Falles (Zwangsvolsltreckung) kann da §§ 283 StGB ff., § 288 StGB etc. greifen :-)
Darüber hinaus sind solche Übertragungen bis zu 4 Jahre rückwirkend anfechtbar.

Zitat: foto henn 15.12.20, 08:13Zum zitierten BeitragUnd nur noch einen Tipp für alle; Seit nett zum Gerichtsvollzieher. Die sind netter und freundlicher als ihr glaubt.
Dem kann ich absolut nur zustimmen. Ich kenne nun einen GV schon seit über 40 Jahren. Hab sogar Jahrelang mit ihm zusammen gefrühstückt. Dann bin ich ausgezogen :-)
Die wollen auch nur ihren Job machen. Und das möglichst stressfrei und ohne viel Extrawürste. Mit ihnen kann man auch sehr gut verhandeln und ggf. Stundungen etc. mit den Gläubigern dadurch erreichen. Denn die GVs sind nur neutraler Mittler zwischen Gläubiger und Schuldner. Die wollen weder die eine Seite noch der anderen was besonders böses oder gutes.

Wenn sie aber merken das sie an der Nase rumgeführt werden sollen (wie z.B. bei einer Übertragung von Vermögenswerten) dann haben die genug legales Material im Koffer einem das Leben echt schwer zu machen. Dieses Material wird eher selten genutzt da es auch Zusatzarbeit für den GV darstellt und er es deshalb selbst nicht gerne nutzt. Aber wenn der Blutdruck hoch ist ....
Eine Taschenpfändung vor der halben anwesenden Verwandschaft / Am Arbeitsplatz ist so ein Beispiel. Er findet da dann vermutlich nicht viel, aber der "soziale Effekt" ist gewaltig. Und die Voraussetzung für eine Taschenpfändung das jemand Dinge der Zwangsvollstreckung entziehen will wäre bei dem Verdacht einer möglicherweise unzulässigen Vermögensübertragung zwecks "Schutz vor Pfändung" zuvor schon m,al anzunehmen :-)

Also Achtung ! Wenn der GV schon mal im Hau ist dann ist die Situation schon recht weit fortgeschritten. Hier sollte man sich dann auch unbedingt Rat und Unterstützung holen (z.B. Schuldnerberatung).
Zuletzt geändert von Sören Spieckermann am 15.12.20, 10:38, insgesamt 1-mal geändert.
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 6 von 9
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Evt. noch ein kleiner Hinweis.
Pfändungen in das bewegliche Vermögen (wozu eine Kameraausrüstung gehört) finden immer seltener statt. Denn dies ist mit hohem Aufwand (Aufbewahrung der gepfändeten Stücke, Versteigerung,....) und meist geringen Erlösen (Gebrauchtpreise sind im Keller) verbunden. Dies gilt insbesondere auch für Austauschpfändungen (sofern wir nicht von Luxusautos o.ä. reden)

Und noch ein Hinweis zum Schluss: Der Gerichtsvollzieher den das Finanzamt schickt (ist meist ein anderer) ist meist weniger kollegial drauf als sein Kollege den die restlichen Gläubiger beauftragt haben.
foto henn foto henn Beitrag 7 von 9
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Da muß ich Dir Recht geben. Die vom Finanzamt sind härtesten. Die kennen keine Ausreden.
Die treiben ja auch öffentliche Gelder ein, im Gegensatz zum normalen GV der Privatgelder eintreibt.
Also am besten ist immer: Man hat mit beiden nix zu tun.
T ST T ST Beitrag 8 von 9
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Zitat: foto henn 15.12.20, 08:13Zum zitierten BeitragDer Gerichtsvollzieher kann sie auch dann pfänden, wenn es für seine Gebühren reicht !


Das steht zumindest im Wiederspruch zu Sörens Aussage.

Zitat: Sören Spieckermann 15.12.20, 10:10Zum zitierten Beitrag... Denn die GVs sind nur neutraler Mittler zwischen Gläubiger und Schuldner. Die wollen weder die eine Seite noch der anderen was besonders böses oder gutes.


Wenn der Erlös nur für die Gebühren des Pfändungsverfahrens reicht, hat der GV dem Gläubiger nicht geholfen und nur den Schuldner schlechter gestellt, indem er ihm sein Eigentum nimmt ohne dadurch eine Verbesserung seiner Schuldensituation zu erzielen.
Wie gesagt, ich bin kein Jurist und gesetzlich rechtens kann vieles sein, was man so nicht glauben mag. Eine derart einseitige Auslegung von Gesetzen ist aber sicher nicht im Sinne der Gesetzgebung und von daher sehe ich nach meiner Auffassung gute Chancen, gegen eine derartige Pfändung vorzugehen. Unabhängig davon wurde ja mehrfach gesagt: Zu so einer Situationen sollte man es nicht kommen lassen. Und es gilt der altbekannte Grundsatz: Vor Gericht und auf Hoher See...

Grüße Thomas
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 9 von 9
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Zitat: Sören Spieckermann 15.12.20, 10:25Zum zitierten BeitragPfändungen in das bewegliche Vermögen (wozu eine Kameraausrüstung gehört) finden immer seltener statt. Denn dies ist mit hohem Aufwand (Aufbewahrung der gepfändeten Stücke, Versteigerung,....) und meist geringen Erlösen (Gebrauchtpreise sind im Keller) verbunden. Dies gilt insbesondere auch für Austauschpfändungen (sofern wir nicht von Luxusautos o.ä. reden)
So ist es ...

Bei mir gab es vor ein ppar Jahren einen finanziellen Engpass wegen plötzlicher Arbeitslosigkeit und der Gerichtsvollzieher ist noch nicht mal persönlich vorbeigekommen, um irgendwelche Wertgegenstände zu suchen.

Es gab nur eine Vorladung ins Büro und er war lediglich an Einkommen, Konten, Wertpapieren, Bargeld und KFZ-Zulassungen interessiert.

Und bei Gegenständen (wie Kameras) darf man natürlich nicht von einem Wert ausgehen, wie man ihn z.B. bei einem regulären Verkauf über ebay erzielen würde. Die Preise bei Notversteigerungen sind zumeist deutlich geringer und wenn man dann noch Gebühren, Lagerung und Arbeitsaufwand abzieht, bleibt selbst bei relativ hochwertigen Geräten kaum noch ein pfändenswerter Geldwert übrig.
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