Fotorechte mit Produkten

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perfopal perfopal Beitrag 1 von 13
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Liebe Community,

ich habe eine kurze Frage und hätte gerne eure Meinung dazu.

Ich betreibe einen Online-Shop.
Die Produkte die ich dort verkaufe,
beziehe ich von einem Lieferranten der mir die Artikel für die Produktfotos
leihweise zur Verfügung gestellt hat.

ich fotografiere alle Produkte selber, stelle frei und bearbeite nach.

Jetzt möchte der Lieferrant diese Bilder haben.
Mir ist das nicht ganz recht, er ist aber der festen Überzeugung dass er das gleiche Recht an den Bildern hat wie ich, da ihm die Produkte gehören.

Hat er damit Recht? Ich habe die Arbeit mit den Bildern und möchte nicht dass er meine fertigen Werke vllt. sogar als Produktbilder für einen eigenen Shop nutzt.

Im Netz findet man allerhand Infos wenn es um abgebildete Menschen geht, nicht aber um Produkte :(

Freue mich über eure Antworten!

Perfopal
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 2 von 13
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Mach Dir keine großen Gedanken. Der Produktlieferant hat keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass Du ihm Deine Bildwerke aushändigst. Du bist der Urheber der Bildwerke. Damit hast Du alle Rechte. Du entscheidest, was mit den Bildwerken geschieht.

Dass dem Lieferanten Deine Fotoaufnahmen gefallen, sollte Dich freuen. Immerhin ist das ein Kompliment für Deine Arbeit.

Wenn Du Interesse hast und etwas Geld verdienen möchtest, kannst Du dem Lieferanten ein Nutzungsrecht für die Bildwerke einräumen - natürlich gegen eine Lizenzgebühr, deren Höhe zu klären wäre. Erst danach darf der Lieferant die Produktaufnahmen verwenden.
Manfred Hunger Manfred Hunger   Beitrag 3 von 13
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Wie war die Vereinbarung, als der Lieferant die Produkte für die Produktfotos leihweise zur Verfügung stellte?
Ist diese Vereinbarung schriftlich festgehalten (Vertag, Schriftwechsel usw.)?

Ob der Lieferant die Produktbilder jetzt von Dir fordern kann, hängt von diesen Vereinbarungen ab.

Aus Deinem Satz "...meine Werke ... für einen eigenen Shop nutzt...", entnehme ich Deinen Worten, dass Du befürchtest, dass Dein Lieferant auch Dein Konkurrent sein könnte. Nun dieses kannst Du wohl nicht verhindern, denn er kann ja jederzeit seine Produkte von einem anderen Fotografen ablichten lassen.

Ich denke - abgesehen von der rechtlichen Bewertung - ist es für die geschäftliche Zusammenarbeit vorteilhaft, wenn ihr euch dahin gehend einigt, dass Du dem Lieferanten die Bilder und die Nutzungsrechte einräumst und er Dir dafür ein Honorar für Deine Arbeit mit den Bildern zahlt.
Wenn Ihr Euch nicht einigt, wird er Dir wahrscheinlich die Produkte für Deinen Onlineshop in Zukunft nicht mehr liefern wollen und er sucht sich einen neuen Fotografen.

LG Manfred
Manfred Hunger Manfred Hunger   Beitrag 4 von 13
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Zitat: Michael B. Rehders 26.04.18, 20:42Zum zitierten Beitrag... Der Produktlieferant hat keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass Du ihm Deine Bildwerke aushändigst....

Vom Grundsatz her richtig; nur wissen wir nicht was zwischen den beiden vereinbart wurde, als die Produkte für die Aufnahmen leihweise vom Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden.
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 5 von 13
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Deshalb beruht meine Einschätzung ja allein auf den hier zur Verfügung gestellten Aussagen des TE.

Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass in einem Leihvertrag für die zeitlich befristete Zurverfügungstellung eines Produktes, kostenlose Nutzungsrechte der gemachten Bildwerke eingeräumt werden. Das finde ich unüblich.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 6 von 13
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Er hat keine Rechte an den Fotos seiner Sachen.

Allerdings wäscht ja eine Hand auch die Andere.
perfopal perfopal Beitrag 7 von 13
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Vielen Dank für die schnellen Antworten. Das hat mir weiter geholfen :-)
Vertraglich wurde hier nie was festgelegt bzgl. der Rechte etc.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 8 von 13
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Zitat: perfopal 26.04.18, 23:03Zum zitierten BeitragVertraglich wurde hier nie was festgelegt bzgl. der Rechte etc.

Doch. Ihr habt Euch nur nicht die Mühe gemacht, es aufzuschreiben. Und jetzt hast Du die Situation, dass Ihr zwar einen Vertrag habt, einen mündlichen, aber scheinbar kein gemeinsames Verständnis über dessen Inhalt.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 9 von 13
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Zitat: perfopal 26.04.18, 18:14Zum zitierten Beitrag... Im Netz findet man allerhand Infos wenn es um abgebildete Menschen geht, nicht aber um Produkte ...

Zu Abbildungen für Werbezwecke siehe z. B. BGH 4. 5. 2000 - I ZR 256/ 97 - Parfumflakon.

Zitat aus dem Leitsatz:

"Der zur Weiterverbreitung Berechtigte - hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist - kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist."

Darauf berufen sich z. B. Händler, die urheberrechtlich geschützte Gegenstände in Werbeprospekten abbilden.

Mit der "Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG" ist gemeint, dass jedes Foto einer Sache eine Vervielfältigung im Sinne des UrhG darstellt.

MfG
Johannes
Albrecht D Albrecht D Beitrag 10 von 13
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Zitat: Johannes Röhnelt 29.04.18, 17:29Zum zitierten Beitrag"Der zur Weiterverbreitung Berechtigte - hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist - kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist." Hat denn nicht der Hersteller ein Interesse, dass seine Produkte gekauft werden? Auch wenn der beklagte Händler (war es Tchibo?) kein offizieller Vertriebspartner ist, müsste der Hersteller doch um jede verkaufte Flasche froh sein.

Gruß
Albrecht
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 11 von 13
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Das ist in der Praxis auch genau so.

Nur in diesem Thema geht es ja darum, dass der Lieferant (ist das eigentlich auch der Hersteller?) der Produkte für den Online-Shop der Ansicht ist, dass er die Werbeaufnahmen von TE auch nutzen darf - und der Online-Shop-Betreiber ihm diese Bilder sogar kostenlos zur Verfügung stellen muss.
Das ist halt nicht so laut UrhG - und offenbar auch kein (schriftlicher) Vertragsbestandteil - somit muss der TE die Bildwerke nicht herausrücken.
Es bleibt dem Lieferanten/Hersteller(?) natürlich frei, dagegen vorzugehen - IMO mit sehr geringen Erfolgsaussichten.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 12 von 13
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Zitat: Albrecht D 02.05.18, 08:11Zum zitierten BeitragHat denn nicht der Hersteller ein Interesse, dass seine Produkte gekauft werden? Auch wenn der beklagte Händler (war es Tchibo?) kein offizieller Vertriebspartner ist, müsste der Hersteller doch um jede verkaufte Flasche froh sein.

Mitunter dient das Urheberrecht als Vorwand, um die Verbreitung von Sachen bzw. Informationen zu verhindern.

Ich weiß nicht, ob die Links hierüber etwas verraten.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... R%20256/97

Volltext:
https://openjur.de/u/65228.html

Die Begründung im Volltext ist aber dennoch interessant und aufschlussreich, weil die Entscheidung weder auf § 58 (Katalogbildfreiheit) noch auf § 59 (Panoramafreiheit) und auch nicht auf § 17 II (Erschöpfung des Verbreitungsrechtsrechts) basiert:

Zitat daraus:

"4. Auch wenn die (entsprechende) Anwendung der Schrankenbestimmungen der §§ 58, 59 UrhG nicht in Betracht kommt, erweist sich das angefochtene Urteil doch aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).

a) Die beanstandete Wiedergabe des Flakons in dem Verkaufsprospekt der Beklagten stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Zustimmung des Berechtigten zum Vertrieb der Flakons nicht nur den Weitervertrieb (§ 17 Abs. 2 UrhG), sondern auch eine werbliche Ankündigung mit umfaßt, die im Zusammenhang mit dem (zulässigen) Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält, was für einen solchen Vertrieb üblich ist.

Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß sich die Beklagte ohne Erfolg auf den Erschöpfungseinwand nach § 17 Abs. 2 UrhG beruft. Denn eine Erschöpfung kann im Urheberrecht grundsätzlich nur hinsichtlich des Verbreitungsrechts, nicht dagegen hinsichtlich des hier ebenfalls in Rede stehenden Vervielfältigungsrechts eintreten ..."
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 13 von 13
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Hallo Perfopal,

was ist aus der Sache jetzt geworden? Hast Du das Thema mit dem Lieferanten abschließen können?
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