Fotorechte beim masked Cosplay öffentlich

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Sabine Kielhorn Sabine Kielhorn Beitrag 1 von 13
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Hallo an die Fotoprofis =^-^=

Wie an meinen Bildern zu sehen betreibe ich ein recht spezielles Cosplay bei dem ich vollständig verwandelt bin inclusive einer festen Maske im Anime-Stil.
Diese ist ein unikat und dadurch sind auch die entstandenen Bilder 100% wiedererkennbar wie ein Gesicht.

nun bin ich schon zum zweiten Mal über eine Seite gestoßen die Bilder von mir gewerblich anbietet.
Die Bilder wurden von den Fotografen selbst im öffentlichem Raum im Umfeld eines Events gemacht.
Die Bilder sind gut und von mir persönlich ist nichts zu erkennen, allerdings mein Werk eindeutig.
Die Aufnahmen sind vom Japantag 2012 bzw. Connichi 2012

Ich bin mir jetzt absolut unsicher auf welcher Rechtsgrundlage ich da jetzt fahre.
TLK TLK   Beitrag 2 von 13
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Grundsätzlich ist Kommunikation da zunächst einmal der beste Weg: ergo mit dem Anbieter mal direkt sprechen - schließlich gibt es bekanntlich für den/die Abgebildete(n) das Recht am eigenen Bild.
ABER es ist auch folgendes zu bedenken:
Zitat: Sabine Kielhorn 09.11.18, 21:09Zum zitierten BeitragDie Bilder wurden von den Fotografen selbst im öffentlichem Raum im Umfeld eines Events gemacht.
...
Die Aufnahmen sind vom Japantag 2012 bzw. Connichi 2012

Denn es stellt sich dabei die nicht unwesentliche Frage, ob in den Geschäftsbedingungen o.ä. des bzw. der Events eine Klausel und/oder ein Passus enthalten ist a la "... Sie erklären sich durch Ihre Teilnahme einverstanden, daß Bildaufnahmen von Ihnen gemacht und kommerziell verwendet werden..."
Das gibt es nämlich bei Veranstaltungen durchaus.
Sabine Kielhorn Sabine Kielhorn Beitrag 3 von 13
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um Genauer zu werden:

das erste Bild welches gefunden wurde hatte schon die Banner von zwei Cosplayveranstaltungen dieses Jahr geziert. (u.a. Cosplayball FBM)
Geschossen wurde das im gut besuchten Park neben der Veranstaltung "Connichi 2012" in Kassel.
Weder gehört der Fotograf zur veranstaltung, noch geschah die Aunahme auf dem Gelände der Veranstaltung.

Das Bild wird auf dieser Seite kostenlos zur kommerziellen Nutzung angeboten.
https://www.pexels.com/de/suche/cosplay/
Mehrere Anfragen per E-mail blieben unbeantwortet

_________________________________________________________________

Der zweite Fall wurde mir diese Tage zugespielt.
Das Foto entstand auf dem Japantag Düsseldorf 2012
Esv war mein erster großer Auftritt in diesem Cosplay und es wurden weit über 1000 Bilder von Passanten auf der Festmeile von mir gemacht.

Der Fotograf bietet hier zwei Bilder von mir kostenpflichtig zur kommerziellen Nutzung über eine Vertriebsseite an.
https://www.alamy.com/stock-photo-catgi ... 20706.html
Gestern habe ich die Seite angeschrieben und vorerst nur eine automatisierte Antwort bekommen in der sie schreiben das sie nur eingreifen wenn ein eindeutiger Rechtsverstoß vorliegt.
j.strahmann j.strahmann Beitrag 4 von 13
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Mit dem Recht am eigenen Bild könnte es schwierig werden. Zum einen stellt sich wegen der Maske die Frage der Identifizierbarkeit, zum anderen wird auf den Fotos scheinbar posiert, worin eine Einwilligung in das Fotografieren zu sehen ist.

Allerdings stellt wohl das Kostüme, zumindest aber die Maske ein Werk der bildenden Kunst dar. Dann wäre in den Fotos eine Bearbeitung dieses Werkes im Sinne von § 23 UrhG zu sehen, deren Verwertung dann die ausdrückliche Einwilligung des Urhebers des Werkes, also der Maske erfordert. Die Frage ist also, wer Urheber von Maske und Kostüme ist.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 5 von 13
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Ich meine, Recht am eigenen Bild zieht hier nicht. Ob es Kunst ist ... tja?
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 6 von 13
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Zitat: j.strahmann 16.11.18, 16:06Zum zitierten BeitragMit dem Recht am eigenen Bild könnte es schwierig werden. Zum einen stellt sich wegen der Maske die Frage der Identifizierbarkeit, zum anderen wird auf den Fotos scheinbar posiert, worin eine Einwilligung in das Fotografieren zu sehen ist.

Allerdings stellt wohl das Kostüme, zumindest aber die Maske ein Werk der bildenden Kunst dar. Dann wäre in den Fotos eine Bearbeitung dieses Werkes im Sinne von § 23 UrhG zu sehen, deren Verwertung dann die ausdrückliche Einwilligung des Urhebers des Werkes, also der Maske erfordert. Die Frage ist also, wer Urheber von Maske und Kostüme ist.


Es wäre auch das Einverständnis des darstellenden Künstlers erforderlich.

Für die Maske selbst könnte man u.U. die Panoramafreiheit reklamieren, denn die Maske ist ja grundsätzlich dafür gemacht, auf Dauer oder regelmäßig in der Öffenltichkeit gezeigt zu werden.

Wenn die Maske ein Unikat ist, dann ist die Erkennbarkeit wohl gegeben.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 7 von 13
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https://www.recht.help/2016/10/20/recht ... zr-108-78/
Viel Spaß beim Lesen (es ist wohl etwas für einen langen Winterabend). Es gibt da einen Abschnitt über einen Schauspieler in einer Rolle, der vielleicht auch hier zutreffen könnte.
Ich habe gemerkt, dass ein Trolley zum Mitführen wichtiger Vorschriften nicht ausreicht und bin jetzt auf der Suche nach einem preiswerten gebrauchten Golfwagen.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 8 von 13
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Zitat: Hermann Klecker 20.11.18, 02:58Zum zitierten BeitragEs wäre auch das Einverständnis des darstellenden Künstlers erforderlich.

Für die Maske selbst könnte man u.U. die Panoramafreiheit reklamieren, denn die Maske ist ja grundsätzlich dafür gemacht, auf Dauer oder regelmäßig in der Öffenltichkeit gezeigt zu werden.

Durch die Veröffentlichung von einzelnen Fotos (Standbilder) wird das Recht des ausübenden Künstlers (Sänger, Tänzer, Schauspieler u. dergl.) nicht tangiert (vgl. §77 UrhG).

In § 77 Abs. 1 heißt es zwar, dass der ausübende Künstler das ausschließliche Recht hat, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Standbilder sind damit aber nicht gemeint. Bild- und Tonträger sind lt. § 16 UrhG Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen.

Zu Panoramafreiheit siehe z.B. die Leitsätze a) bis f) im BGH-Urteil "AIDA Kussmund" https://lexetius.com/2017,1680

Dem darüberhinausgehenden Argument, dass die dauerhafte Präsenz eines beweglichen Musters in der Öffentlichkeit, die ja bei Massenartikeln (z.B. auch Masken) die Regel ist, für eine Quasipanoramafreiheit derartiger Muster spricht, ist der BGH im Parfum-Flakon-Urteil (BGH 4. 5. 2000 - I ZR 256/ 97) allerdings entgegengetreten:

"Aus der Regelung des § 59 UrhG, nach der es zulässig ist, Abbildungen von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, lassen sich keine Erkenntnisse für die Beurteilung des Streitfalls gewinnen. Zwar geht es in dieser Bestimmung darum, Gestaltungsformen, die - wie das Landgericht zutreffend bemerkt - für jedermann ohne weiteres zugänglicher Bestandteil des öffentlichen Umfeldes sind, zur Wiedergabe mit bildlichen Mitteln freizugeben. Doch lässt sich der - einen ganz speziellen Tatbestand regelnden - gesetzlichen Bestimmung des § 59 UrhG kein derart weitreichender, allgemeine Geltung beanspruchender Rechtsgedanke entnehmen, wonach an allgemein zugänglichen Gestaltungen durchweg ein den Belangen des Urhebers vorzugswürdiges Freihalteinteresse der Öffentlichkeit anzuerkennen sei."
Rene-Koch Rene-Koch Beitrag 9 von 13
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Hallo Sabine,

...da mir Deine Maske irgendwie bekannt vorkam habe ich mal auf die Schnelle recherchiert:

https://anime-figuren.de/Charas/Vanilla ... ative.html

...und viele andere Figuren....

Insofern frage ich mich, ob Du durch die Nachbildung der Grundgestalt, die sich lediglich in Detais der Outfits unterscheidet, nicht selbst eine Rechteverletzung begehst. Auch bist Du ja nicht die Einzige, die ein derartiges Maskenmodell, ob nun selbst gemacht, oder gekauft, besitzt und öffentlich zeigt. Deine Serie "Rheinpark Duisburg" zeigt dies ja. Das "Unikat" mag vielleicht Spezialisten der Cosplay-Szene als Solches auffallen, doch wissen Diese dann auch welche Persönlichkeit sich dahinter verbirgt? Auch das Werk ist bsp. für mich als Laie nicht exklusiv, oder von einem Wiedererkennungswert, da es das Standardgesicht einer der weiblichen Anime-Figuren ist.

Die Figur (nicht Du, denn um Dein Persönlichkeitsrecht geht es ja nicht, bzw, das wäre hier, aufgrund der Maskierung nicht anwendbar, es sei denn, es stünde dabei, dass es sich hierbei um Dich handeln würde) wurde öffentlich "zur Schau" gestellt. Nichts Anderes bezwecken ja diese Veranstaltungen. Theoretisch könnte nun vielleicht der Urheber der Grundfigur (vergleiche es mit einem Automodell, dass es in vielen verschiedenen Farben und Austtattungen und Tuningversionen gibt) , vermutlich irgend ein japanischer Illustrator, seine Rechte gegenüber der Agentur, die die Bilder vertreibt, geltend machen.

Mal anders herum "aufgezäumt": Du verklagst den Fotografen, weil er "Deine" Figur gewerblich verwendet. Sein Anwalt zieht nun, bsp. obig verlinktes Bild hervor, und fragt bei Dir an, ob Du denn die Urheberrin dieser Grundfigur bist... ...bist Du nicht. Und stell Dir vor, der gegnerische Anwalt macht den Rechteinhaber ausfindig - den es mit Sicherheit gibt - und der seine Rechte an dem Design offensichtlich erfolgreich vermarktet, und holt sich dort das Recht für seinen Fotografen, dieses Design gewerblich zu nutzen. Und noch doofer wird´s, wenn für die Grundfigur ein Markenschutz besteht, so wie bei bsp. den Disney Figuren, Barbie Puppen, etc. . Da kann der Schuss manchmal auch nach hinten los gehen.

Anderes Beispiel: Stell Dir vor, es gäbe - so wie die Cosplay Szene, eine Cola- Szene. Menschen würden sich als Coca/Pepsi/Afri Cola Flaschen und Dosen verkleiden und öffentlich treffen. Du wärst dabei, und hättest ein wirklich gut gemachtes Coca Cola Dosen Kostüm aus echtem Weißblech gebastelt. Ein Fotograf fotografiert Dich - also vielmehr die Dose - und verkauft dann dieses Motiv. Mit wem, denkst Du bekäme er den größeren Ärger? Mit Dir, oder mit der Firma Coca Cola?

Dies ist eine Meinungsäußerung ohne Anspruch auf Richtigkeit der gesetzten Annahmen!!
Sabine Kielhorn Sabine Kielhorn Beitrag 10 von 13
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@ Rene-Koch

Sehr interessanter Gedankengang den ich auf jeden Fall mitnehmen werde.

Der Charakter den ich darstelle ist ein sog. OC - die Grundfigur stammt aus meiner eigenen Feder
(in Japan sehr unüblich, in Europa aber häufiger)
somit wäre zu diskutieren ob das Urheberrecht bei mir für die Charakterbeschreibung, bei der Herstellerin der Maske (und der ersten zeichnung) oder bei mir bezüglich dem letzten Umbau der Maske liegt.

Allerdings sind Charaktere die auf der "Kitsune" basieren und weißhaarige mit Tierohren in Asien so häufig das es für Laien unmöglich ist diese auseinander zu halten
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 11 von 13
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Zitat: Rene-Koch 27.11.18, 19:24Zum zitierten BeitragMal anders herum "aufgezäumt": Du verklagst den Fotografen, weil er "Deine" Figur gewerblich verwendet. Sein Anwalt zieht nun, bsp. obig verlinktes Bild hervor, und fragt bei Dir an, ob Du denn die Urheberrin dieser Grundfigur bist... ...bist Du nicht. Und stell Dir vor, der gegnerische Anwalt macht den Rechteinhaber ausfindig - den es mit Sicherheit gibt - und der seine Rechte an dem Design offensichtlich erfolgreich vermarktet, und holt sich dort das Recht für seinen Fotografen, dieses Design gewerblich zu nutzen. Und noch doofer wird´s, wenn für die Grundfigur ein Markenschutz besteht, so wie bei bsp. den Disney Figuren, Barbie Puppen, etc. . Da kann der Schuss manchmal auch nach hinten los gehen.

Auch wenn bei Sabine der Fall anders liegt (s. Beitrag 10), ist das oben zitierte Szenario ein interessanter Fall für sich.

Wenn die dort mit "Du" bezeichnete Person (jetzt also nicht mehr Sabine) ein aus einer urheberrechtlich geschützten Grundfigur (Urheber "Mr.X") abgeleitetes (eigenständiges) Werk im Sinne einer zustimmungspflichtigen Bearbeitung oder Umgestaltung gem. § 23 UrhG schafft, dann benötigt derjenige, der Fotos von "Du"s Werk veröffentlichen möchte, hierfür die Erlaubnis von "Mr.X" und die Erlaubnis von "Du". Wenn "Du" sein Werk ohne Verbreitungsabsicht herstellt hat, dann darf "Du" ohne Erlaubnis von "Mr.X" damit sogar in der Öffentlichkeit herumlaufen, z.B. im Straßenkarneval. Für den Verkauf des abgeleiteten Werks oder die Veröffentlichung von Fotos davon benötigt aber auch "Du" die Erlaubnis von "Mr.X".

Siehe hierzu auch https://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#plagiate

Dass unabhängig davon bei Cos-Plays mit selbstgeschneiderten (unlizensierten) Kostümen markenrechtlich geschützter Figuren Markenrechte verletzt werden, ist m.E. nicht unbedingt gesagt.

MfG
Johannes
(Schmunzelkunst)
grommi grommi Beitrag 12 von 13
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Was ist mit § 23,3 KUG (öffentl. Veranstaltungen)?
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 13 von 13
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Zitat: grommi 29.12.18, 16:47Zum zitierten BeitragWas ist mit § 23,3 KUG (öffentl. Veranstaltungen)?

Von Veranstaltungen ist da nicht die Rede sondern von Versammlungen, Aufzügen u.ä.
Wen es sich um so etwas gehandelt hat, was wir hier aktuell schwer beurteilen können, dann bliebe zu beachten, dass die Rechtsprechung Fotos mit Portraitcharakter davon ausnimmt.
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