Fotograf ohne schriftlichen Vertrag - Hochzeit

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Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 16 von 21
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Zitat: Albrecht D 18.02.20, 20:22Zum zitierten BeitragZitat: Johannes Röhnelt 18.02.20, 18:21Zum zitierten BeitragDie aus seiner Sicht besten Ergebnisse hat er ja ausgehändigt.Hat er nicht, denn die RAWs, die die meisten Informationen enthalten, sind noch bei ihm.

Dass die RAWs nicht abgegeben werden sollten war von Anfang an klar.

Siehe Beitrag 1. Zitate: "Wir haben ihn auch gefragt, ob er nur Fotos machen könnte und wir dann selbst bearbeiten könnten, hat er abgelehnt und wir fanden die Entscheidung in Ordnung ... Daraufhin haben wir ihn um die Herausgabe der Bilder in Originalgröße (nicht die RAW-Dateien, sondern die JPEG) gebeten."

Die RAWs sind offenbar weder aus Sicht des Fotografen noch aus der des OP die "besten Ergebnisse einer Bearbeitung" ;-).

Aber die Frage, die mich am meisten interessiert, lautet: Wie lange muss, darf oder sollte ein Fotograf die RAWs in einen solchen Fall aufbewahren, wenn diesbezüglich gar nichts vereinbart wurde? Tut mir leid, dass ich da so penetrant bleibe. Der Hinweis von Hermann hierzu ist ja schon mal ein interessanter Gedanke.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 17 von 21
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Zitat: Albrecht D 18.02.20, 20:22Zum zitierten BeitragZitat: Johannes Röhnelt 18.02.20, 18:21Zum zitierten BeitragDie aus seiner Sicht besten Ergebnisse hat er ja ausgehändigt.Hat er nicht, denn die RAWs, die die meisten Informationen enthalten, sind noch bei ihm.

Gruß
Albrecht


Lies noch mal. "Die aus SEINER SICHT besten Ergebnisse hat er ja ausgehändigt.

Da steht nicht: "Die aus ALBRECHTS SICHT besten Ausgangsdaten für perfekte Ergebnisse ..."
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 18 von 21
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Zitat: Johannes Röhnelt 19.02.20, 00:08Zum zitierten BeitragAber die Frage, die mich am meisten interessiert, lautet: Wie lange muss, darf oder sollte ein Fotograf die RAWs in einen solchen Fall aufbewahren, wenn diesbezüglich gar nichts vereinbart wurde? Tut mir leid, dass ich da so penetrant bleibe. Der Hinweis von Hermann hierzu ist ja schon mal ein interessanter Gedanke.

Die meisten Fotografen die ic hkenen haben das in ihrem Vertrag geregelt. Entweder der Kunde bezahlt einen Aufpreis dann werden die Daten x Jahre aufbewahrt (z.B. für Nachbestellungen von Prints) oder er zahlt nichts dann werden die Tagen x Tage nach Übergabe an den Kunden gelöscht sofern keine Einsprüche bis dahin erhoben sind.

Bei einem hatte ich z.B. auch schon mal folgendes gelesen. Was ich allerdings für zu "schwammig" halte:
"Der Fotograf ist berechtigt aber nicht verpflichtet die Negative und digitalen Daten zu archivieren. Für Datenverluste bei der Archivierung der Lichtbilder kann generell keine Haftung übernommen werden. Bei Weitergabe der Daten inkl. aller erworbenen Nutzungsrechte an den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verpflichtung der weiteren Archivierung. Die Aufbewahrung der Daten erfolgt ohne jegliche Gewähr"

Wenn das allerdings nicht vertraglich geregelt ist dann wüsste ich auch nicht weiter.
Manchmal findet man ab und an den Hinweis auf 6 Jahre Aufbewahrungsfrist abgeleitet aus den Fristen für Handels- und Geschäftsbriefe. (was ich jedoch nicht für korrekt halte)

Mit der neuen DSGVO und dem darin verankerten Denken (Sparsame Datenerhebung wie möglich und nur für konkrete Zwecke) halte ich das unnötige (weil z.B. vertragliche Aufbewahrungsfristen nicht geregelt) Speichern von Bildern mit Personen für problematisch und würde denken das man diese nach "Abschluß" des Geschäfts sogar löschen "muss" da für die andauernde Speicherung der personenbezogenen Daten kein Grund mehr vorliegt. Aber das ist erstmal nur meine Meinung und Einschätzung. Würde ich niemand raten sich blind daran zu orientieren da es nur meine leihenhafte Einschätzung ist.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 19 von 21
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Zitat: Sören Spieckermann 19.02.20, 08:24Zum zitierten BeitragZitat: Johannes Röhnelt 19.02.20, 00:08Zum zitierten BeitragAber die Frage, die mich am meisten interessiert, lautet: Wie lange muss, darf oder sollte ein Fotograf die RAWs in einen solchen Fall aufbewahren ...
...

Mit der neuen DSGVO und dem darin verankerten Denken (Sparsame Datenerhebung wie möglich und nur für konkrete Zwecke) halte ich das unnötige (weil z.B. vertragliche Aufbewahrungsfristen nicht geregelt) Speichern von Bildern mit Personen für problematisch und würde denken das man diese nach "Abschluß" des Geschäfts sogar löschen "muss" da für die andauernde Speicherung der personenbezogenen Daten kein Grund mehr vorliegt. Aber das ist erstmal nur meine Meinung und Einschätzung. Würde ich niemand raten sich blind daran zu orientieren da es nur meine leihenhafte Einschätzung ist.


Besten Dank, das hilft mir weiter und insbesondere auf den oben zitierten Passus wollte ich hinaus. Inzwischen bin ich aber durch diese Aufsätze

https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-f ... zaufsicht/
https://www.fotorecht-seiler.eu/datensc ... ht-teil-2/

noch auf folgendes Argument gekommen:

Konflikte mit dem Urheberrecht kann der Fotograf in letzter Konsequenz nur lösen, wenn er seine Urheberschaft durch die Vorlage von Originalen beweisen kann. Dafür müsste dem Fotografen und ggf. seinen Rechtsnachfolgern - in Fällen, in denen Datenschutzrechte nicht über Gebühr strapaziert werden (DSGVO hin oder her) - eine sehr, sehr lange Speicherung (70 Jahre p.m.a.) erlaubt sein. Aber zunächst nur meines Erachtens, so deutlich steht das in den o.a. Aufsätzen nicht drin.

Und außerdem für den OP ist wahrscheinlich der Link von TLK in Beitrag 15 wichtiger.

MfG
Johannes
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 20 von 21
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Zitat: Albrecht D 18.02.20, 20:22Zum zitierten BeitragZitat: Johannes Röhnelt 18.02.20, 18:21Zum zitierten BeitragDie aus seiner Sicht besten Ergebnisse hat er ja ausgehändigt.Hat er nicht, denn die RAWs, die die meisten Informationen enthalten, sind noch bei ihm.

Gruß
Albrecht

Es wurde vom Brautpaar ein Fotograf gebucht, der ihre Hochzeit fotografiert. In diesem Zusammenhang wurde auch zwischen den Parteien vereinbart, dass die gelieferten Fotoaufnahmen ein ganz bestimmtes Stilmittel enthalten. Unbearbeitete RAW-Dateien werden das kaum sein.
Dieses Stilmittel hat der Fotograf aber nicht angewendet, weil es ihm mittlerweile nicht (mehr?) gefällt.
Gleichwohl hat das Brautpaar allem Anschein nach aber dafür bezahlt.

Und genau hier liegt IMO das Kernproblem.

Mittlerweile liegt auch zweifelsfrei ein Lieferverzug von Seiten des Fotografen vor, weil die zugesagten Dateien wohl immer noch nicht in der vereinbarten Größe geliefert worden sind.

Ob hier ein Sachmangel durchgesetzt werden kann, gilt es zu prüfen.


Aus meiner Sicht würden ein, zwei kurze Briefe von einem Anwalt, plus angehängter Kostenübernahme schnell zum gewünschten Ergebnis führen: Das bedeutet, dass das Brautpaar die Bilddateien zumindest in der gewünschten Größe erhält.

Zu bedenken ist in diesem Fall aber auch: Wir lesen hier lediglich eine Sichtweise (die des Brautpaares). Die Sichtweise des Fotografen in der Sache kennen wir nicht.
Silvia90_ Silvia90_ Beitrag 21 von 21
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Was ein seltsamer Fotograf... Habt ihr nochmal was voneinander gehört ? Bzw habt ihr euch entschieden, wie ihr weiter vorgehen wollt. Komisch, dass er nach Monaten jetzt die Bilder in 3 MB schickt.
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