Filmen auf öffentlichen Konzerten für privaten Gebrauch

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f3nnek f3nnek Beitrag 1 von 4
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Hallo Community,

kann mir jemand die Frage beantworten, wie es sich verhält wenn ich auf öffentlichen Veranstaltungen filme?
Ich gehe bei mir immer in Tanzlokalen und dort spielen meist Metal und Party Bands.
Ich sehe dort leute immer mit Privat Handy filmen.
Wie verhält es sicher hier vom Gesetz her..greift hier das KuG oder die DVSGO?
Sind Aufnahmen nur für den privaten Gebrauch erlaubt?
Sind Veröffentlichungen auf Youtube erlaubt? Schließlich habe ich dafür Geld bezahlt. :D

Danke euch!!
Sören Spieckermann Sören Spieckermann   Beitrag 2 von 4
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Kurze Antwort: Frag das Tanzlokal was die erlauben. Die sind der Veranstalter und Hausherr.
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 3 von 4
1 x bedankt
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Gegen Handy haben die meisten nichts. Kannst auch in YT veröffentlichen. YT ist voll von solchen Filmchen mit krachigem, übersteuertem Ton. Was bringt es dir denn? Der Beweis, dass Du dort warst, damit man dein Leben bis ins kleinste Detail rekonstruieren kann?
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 4 von 4
1 x bedankt
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Zur Frage nach dem privaten Gebrauch hier auf die Schnelle ein Beitrag , den ich vor vielen Jahren im Usenet gepostet habe:

Auffuehrungen oder Vorfuehrungen eines urheberrechtlich
geschuetzten Werkes duerfen ohne Erlaubnis der Rechteinhaber
nicht einmal fuer den privaten Gebrauch gefilmt werden.

siehe Par 53 (7) UrhG
Die Aufnahme oeffentlicher Vortraege, Auffuehrungen oder
Vorfuehrungen eines Werkes auf Bild- oder Tontraeger, die
Ausfuehrung von Plaenen und Entwuerfen zu Werken der
bildenden Kuenste und der Nachbau eines Werkes der
Baukunst sind stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulaessig.

Wenn die Werke nicht mehr urheberrechtlich geschuetzt sind,
ist zu beruecksichtigen, dass die Interpreten Leistungsschutz
fuer ausuebende Kuenstler geniessen (Par 73 ff UrhG).

Fraglich ist aber, ob damit auch das Aufnehmen fuer den
Privatgebrauch verhindert werden kann.

Damit keine Missverstaendnisse entstehen: Fernsehsendungen
duerfen fuer den privaten Gebrauch aufgezeichnet werden.

MfG
Johannes
http://www.schmunzelkunst.de


PS: Das gilt nicht nur für Konzertsäle, sondern auch für das Filmen urheberrechtlich geschützter Vorführungen auf öffentlichen Plätzen, was zum Glück kaum jemand weiß ;-). Es gilt aber nicht für Einzelbilder, denn Bild- und Tonträger sind lt. § 16 (2) UrhG Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen.
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