Eigenwerbung erlaubt oder nicht?

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Jürgen H. Weber Jürgen H. Weber   Beitrag 1 von 13
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Frage versuche es mal zu beschreiben. Ich wurde von einem Golf Jugendwart beauftragt einen 16 jährigen angeblichen Top Spieler auf dem Golfplatz zu fotografieren, ich wurde dafür auch bezahlt. Alle waren happy über die tollen Sportfotos die in 3h auf dem Golfplatz von diesem 16 jährigen entstanden sind. Den ich persönlich auch kaum kenne, beauftragt hat mich wie gesagt der Jugendwart. Alles Gut .. nun wurde mittlerweile dieser Jugendwart vom Golfclub entlassen, der so stolz war dass er das Shooting arrangiert hat. Ich habe Bilder von diesem "On Course" auf dem Golfplatz Shooting auf meiner Facebook Seite gezeigt allerdings von hinten weil nur so sieht man ungefährdet (als Fotograf) den Ballflug.

Frage: Dieser Jugendwart nachdem er entlassen wurde maulte mich neulich in Facebook an, dass es nicht genehmigt war, dass ich mich dem 1 Bild war es nur, Eigenwerbung auf meinem Facebook Account mache.

Wie ist da die rechtliche Situation Sport, Öffentlicher Raum, ich wurde bestellt die Bilder anzufertigen...Das Gesicht ist da von hinten nicht zu erkenen, darf ich das von hinten sozusagen auf meinem Facebook Account als Fotograf zeigen, oder sollte ich das als Warnung ernst nehmen und es entfernen?
TLK TLK   Beitrag 2 von 13
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Soweit ich weiß, hat Dir bzgl. der Erkennbarkeit des Abgebildeten der ehemalige Jugendwart gar nichts vorzuschreiben, solange er nicht selbst auf dem Bild abgebildet ist, höchstens der Abgebildete könnte etwas bzgl. Recht am eigenen Bild geltend machen.
Ansonsten stellt sich die Frage, was vertraglich besprochen/geregelt worden ist, wenn es sich denn um einen Auftrag gehandelt hat...
T ST T ST Beitrag 3 von 13
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Ohne Jurist zu sein:
1. Zunächst ist relevant, was abgesprochen wurde (vertraglich geregelt, hoffentlich in schriftlicher Form wg. Beweisführung; letztlich sind aber auch mündliche Absprachen vertraglich bindend, nur eben schwer zu beweisen)
2. Persönlichkeitsrechte des abgebildeten Sportlers beachten - ist er als Person zu erkennen und wurde von dieser Seite aus einer Veröffentlichung zugestimmt? Wieder am besten als schriftliches Dokument.
3. Von Sonderrechten aufgrund von Eigenwerbung hab ich noch nie gehört. Selbst wenn es sowas wie "Eigeninteresse" geben sollte, gehe ich ganz stark davon aus, dass diese Rechte ganz weit hinten anstehen. Sprich: Vertragliche Regelungen bei Auftragsarbeiten und auch Persönlichkeitsrechte werden immer stärker gewichtet. Also vergiss diesen Begriff am besten gleich.

Grüße Thomas
Andreas Henschel Andreas Henschel   Beitrag 4 von 13
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Zitat: Jürgen H. Weber 12.10.18, 21:29Zum zitierten BeitragIch wurde von einem Golf Jugendwart beauftragt einen 16 jährigen angeblichen Top Spieler auf dem Golfplatz zu fotografieren, ich wurde dafür auch bezahlt.
Das ist für mich der entscheidende Satz. Es handelt sich um einen Auftrag und Du wurdest für Deine Arbeit entschädigt. Das berechtigt Dich m.E. nicht, die Bilder anderweitig zu verwenden, es sei denn, Du erhältst ein Nutzungsrecht. Die Frage "Darf ich dieses Foto zu meiner Eigenwerbung verwenden?" mit Antwort "Ja, klar." könnte so ein Recht sein.
Andreas Henschel Andreas Henschel   Beitrag 5 von 13
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Zitat: TLK 12.10.18, 22:59Zum zitierten BeitragSoweit ich weiß, hat Dir bzgl. der Erkennbarkeit des Abgebildeten der ehemalige Jugendwart gar nichts vorzuschreiben
Bezüglich der Erkennbarkeit kann er nichts vorschreiben, aber er war der Auftraggeber und er bestimmt, was mit dem Auftrag innerhalb der Abmachungen passiert.
Michael B. Rehders Michael B. Rehders   Beitrag 6 von 13
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Mir stellt sich zunächst mal die vorrangige Frage, in welchem Auftrag der Jugendwart den Fotografen gebucht hat.
Wer ist laut Vertrag denn offiziell Vertragspartner?

Wenn es der Verein sein sollte, hat der ehemalige Jugendwart nach seiner Entlassung keine Befugnisse mehr, weil er schlichtweg nicht mehr für den Verein tätig ist.
grenzgaenge grenzgaenge Beitrag 7 von 13
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der vormalige jugendwart hat im prinzip recht, unabhängig davon, ob er noch in amt und würden ist oder nicht ! von hinten bedeutet ja nicht, dass man ggf. nicht erkennen könnte, um wen es sich handelt....

grundsätzlich ist es aus unterschiedlichen gründen allermeistens ungeschickt, fotos aus einem auftrag ohne einwilligung der auftraggeber irgendwo hochzuladen. mE empfiehlt es sich immer, einen schriftlichen vertrag zu machen und darin immer eine klausel einzufügen, dass einzelne bilder zur eigenwerbung/fürs portfolio/für ausstellungen des fotografen nichtkommerziell verwendet werden können. schriftlich regeln = streit minimieren.

nebenbei: auch immer eine klausel einfügen, in dem der umfang der übertragenen nutzungsrechte des auftraggebers sowie des abgebildeten (wenn nicht identisch) klar beschrieben sind und darüber hinausgehende nutzungen im einzelfall neu verhandelt werden müssen.
Albrecht D Albrecht D Beitrag 8 von 13
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Das Urheberrecht eines Fotos ist immer bei dem Fotograf.

§ 15 (1) Urheberrechtsgesetz:

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

Gruß
Albrecht
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 9 von 13
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Dem gegenüber steht aber das Nutzungsrecht, das bei einer Auftragsarbeit mit einem Vertrag geregelt wird!
Albrecht D Albrecht D Beitrag 10 von 13
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Wir wissen nicht, ob der TE überhaupt einen Vertrag geschlossen hat, und wenn, ob da ein ausschließliches Nutzungsrecht nach § 31 (3) UrhG oder einfaches Nutzungsrecht nach § 31 (2) eingeräumt wurde.

Alles Sache der Vertragsgestaltung.

Gruß
Albrecht
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 11 von 13
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Zitat: Albrecht D 21.10.18, 20:53Zum zitierten BeitragWir wissen nicht, ob der TE überhaupt einen Vertrag geschlossen hat, ...

Doch doch, das wissen wir. Er hat.

Er hat das nur nicht schriftlich gemacht und es scheint zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber zu bestehen, worüber man sich geeinigt habe.
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 12 von 13
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Ebent.

Was lernen wir nun daraus?
j.strahmann j.strahmann Beitrag 13 von 13
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Ohne ausdrückliche Regelung wird dem Auftraggeber nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Wenn der Jugendwart nun ein exklusives Nutzungsrecht behauptet, ist er dafür Beweis belastet. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages geht also zu seinen Lasten.

Relevant dürften also nur die Persönlichkeitsrechte des Sportlers sein. Die kann der Jugendwart ohne gesonderte Beauftragung nicht geltend machen.
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