Wo ist der Auslöser? Wie funktioniert die Sensorreinigung oder der Schutzfilter? Was muss ich beim Kauf einer D-SLR-Kamera beachten? Kommen Dir diese Basis-Fragen bekannt vor? Dann findest Du hier die Antworten.
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Ehemaliges Mitglied

Welche einstellung../Fragen allgemein

hmmmm warum Osterreich ???

Sorry aber für Fast jedes andere Land "ja", aber net für die Nusser *lach*

Haben die denn Überhaupt schon Hallen??? Dachte wäre erst in Planung bei dehnen und sollte 2010 Starten. Vorraussetzung is das keine schlucht im Weg ist.

Aber Bundespraesident wäre geil, paar jahre, hmmm dann hätte ich endlich mal viel Zeit zum Fotografieren (zur zeit 5-schicht). Dann gibts nen Skandal wegen Akt Bilder oder sowas und ich könnte mit 30 oder 40 in Rente gehn bekomm noch 5000 Euro Rente was will man mehr.

Na ja spaß bei Seite, werde wie gesagt mal den ein oder anderen Tipp befolgen und wenn´s drausen schöner wird auf dem Platz Probieren.


Gruß Michael
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Uwe Pleß

Absicherung für Fotos ins FC stellen

Kritisches Thema, deshalb längere Antwort:

Bei Personen-Fotografien ist in erster Linie das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten zu beachten. Massgeblich hierfür sind die noch in Kraft gebliebenen Reste des von 1909 bis 1966 geltenden Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG), das dieses Rechtsgebiet nicht ins URG übernommen hat.

Denn der Abgebildete, dessen Rechte die §§ 22 und 24 KunstUrhG schützen, ist nicht Urheber seiner selbst. Das Gesetz sagt, sein Bildnis ist vielmehr Ausfluss seiner Persönlichkeit. Aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist also jedes Foto, welches das Abbild einer Person zeigt, schutzwürdig.

Die Einwilligung zur Veröffentlichung

Nach § 22, Satz 1 des Kunsturhebergestzes ist ein Bildnis die Abbildung einer Person, aus der die Personenidentität mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht. In der Regel sind damit die Gesichtszüge eines Menschen gemeint. Immer dann also, wenn die abgebildete Person erkannt werden kann, ist eine Veröffentlichung des Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht zulässig.
Der häufig in der Presse verwendete schmale Balken über den Augen einer Person, reicht meist nicht zur Unkenntlichmachung aus. Denn eine Person kann auch anhand ihrer vielleicht charakteristischen Körperhaltung oder form erkannt werden.

Die Einwilligung ist ein rechtskräftiger Willensakt. Somit setzt sie voraus, dass die abgebildete Person eine rechtlich wirksame Einwilligungserklärung auch abgeben kann und darf. Gemeint ist damit die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit, die man erst mit dem 18. Lebensjahr erlangt. Jüngere Personen können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, also Vater, Mutter oder einem Vormund, eine wirksame Einwilligung zur Bildveröffentlichung abgeben.

Der Umfang der Einwilligung

Eine rechtswirksame Einwilligung zur Veröffentlichung eines Bildnisses seitens der abgebildeten Person gilt nicht immer uneingeschränkt. Die Rechtslage ist nur dann eindeutig, wenn die erteilte Einwilligung die uneingeschränkte Nutzung eindeutig benennt. Aus einer Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung in der Presse darf also nicht automatisch auch die Zustimmung zur Verwendung des Bildnisses zu Werbezwecken abgeleitet werden.

Weiterhin bezieht sich eine Einwilligung nicht auf Bildveröffentlichungen, die in irgendeiner Art und Weise ehrverletzend sind. Hier greift wieder das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Ein Beispiel: Sie können keinesfalls das Foto eines leichtbekleideten Fotomodells, das im Rahmen von Modeaufnahmen entstanden ist, für einen Beitrag über Prostituierte verwenden, ohne die konkrete Einwilligung für genau diesen Verwendungszweck.

Allgemein lässt sich sagen, dass ohne konkrete schriftliche Einwilligung, die eine uneingeschränkte Nutzung eines Bildnisses zulässt, im Zweifel meist für den Abgebildeten entschieden wird. Mit einem entsprechenden Einwilligungsvertrag der Ihnen die uneingeschränkte Nutzung des Bildnisses erlaubt liegen Sie also fast immer auf der sicheren Seite.

Die Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung

Eine Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich fotografieren lässt, eine Entlohnung erhält (§ 22 Satz 2 KunstUrhG). Unter Entlohnung versteht das Gesetz dabei jede geldwerte Gegenleistung, nicht nur die Zahlung eines Geldbetrages. Selbst die Überlassung mehrerer Abzüge von Foto-Aufnahmen gilt bereits als Entlohnung im Sinne dieser Bestimmung.
Nicht veröffentlicht werden dürfen Bildnisse, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person(en) verletzt wird. Nur wenige Fotografien die Personen zeigen sind von der Vorschrift zur Einwilligung des Abgebildeten ausgenommen:

Die Begriffe »Zeitgeschichte« und »-geschehen«

Der Begriff »Zeitgeschichte«, den der Gesetzgeber in § 23 Nr.1 KunstUrhG verwandt hat, ist nach dem heutigen Sprachgebrauch und Rechtsverständnis durch den zutreffenderen Begriff des »Zeitgeschehens« zu ersetzen.
Fotos, die Personen des Zeitgeschehens zeigen bedürfen keiner Einwilligung zur Veröffentlichung. Dazu braucht der Abgebildete nicht den Rang einer geschichtlichen Persönlichkeit einnehmen.

Nicht nur Kanzler, Minister, Bürgermeister oder Gewerkschaftsfuntionäre gehören zu diesem Personenkreis, nein auch Schauspieler und Sportler und sonstige öffentlich auftretende Personen. Dabei zählt in erster Linie der Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit. Dieser wird daran gemessen wie sehr sich das Leben dieser Personenkreise in der Öffentlichkeit abspielt.

Zu beachten ist jedoch, dass die Ausnahmebestimmung nicht solche Veröffentlichungsarten erfasst, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit nicht anzuerkennen ist, weil sie in Wahrheit allein den Geschäftsinteressen der mit der fraglichen Abbildung Kundenwerbung treibenden Firmen dienen.

Derartige Veröffentlichungen, die sich nicht mit dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit rechtfertigen lassen, fallen vielmehr von vornherein aus dem Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung heraus.
Das heisst also, Sie sollten darauf verzichten ungefragt Bilder von Harald Juhnke für Werbezwecke für Wodka oder von Wolfgang Scharping für Ihren Fahrradkurierdienst zu benutzen.

Der Schutz der Privatsphäre

Dennoch haben auch Prominente oder eben alle Personen die unter dem Begriff »Persönlichkeit des Zeitgeschehens« zusammengefasst werden können, einen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre. Bilder die diesem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, dürfen ohne Einwilligung nicht veröffentlicht werden. Ausnahmen bilden hier aber alle Personen, die ihr Privatleben aus Gründen der Publicity öffnen, sie müssen sich eine Veröffentlichung von Bildern aus diesem Bereich gefallen lassen.

Stellt ein Bildnis eine Nachricht dar, wenn es also selbst zu einem Ereignis des Zeitgeschehens geworden ist, so darf es auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person – jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers – veröffentlicht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Bildnisse in eine Sphäre hineinreichen, die gesetzlich nicht gedeckt ist.

Die »Papparazzi«-Fotos nacktbadender Prominenter in der Yellow-Press fallen beispielsweise unter diese Regelung. Jedoch tendiert die neuere Rechtsprechung dazu in diesem »Prominentenfreiraum« die Privatsphäre neu zu überdenken und höher anzusiedeln.

Veröffentlichung sonstiger Bildern

Von einem Bild wird im Kunsturhebergesetz immer dann gesprochen, wenn es sich nicht um ein Bildnis handelt. Wie Sie wissen, ist ein Bildnis beispielsweise das Portrait oder Foto einer Person, auf dem diese erkennbar und identifizierbar ist. Aber auch auf Bildern im Sinne des Gesetzes dürfen Personen vorhanden sein. Dabei gelten folgende Bestimmungen und Einschränkungen:

Freie Veröffentlichung

Bilder – nicht Bildnisse – dürfen immer dann ohne Einwilligung, auch eventuell darauf abgebildeter Personen veröffentlicht werden, wenn:
 die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, oder
 es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Absatz 1, Nr.2 und 3 KunstUrhG).

Bei Bildern dieser Art darf also nicht die individuelle Persönlichkeit im Vordergrund stehen, die abgebildeten Personen müssen in Bezug auf den im Foto dargestellten Vorgang anonym bleiben. Anonym heißt aber nicht, dass die Leute nicht identifizierbar sein dürfen. Sie dürfen nur nicht im Mittelpunkt des Bildes stehen.

Mit der Bildverarbeitungsprogramme lassen sich leicht Ausschnittsvergrößerungen herstellen, deren Qualität durch diverse Schärfe-Filter teilweise über der des Originalfotos liegt. Werden dabei aber Personen in den Mittelpunkt des digitalen Bildes gestellt, ist eine Veröffentlichung bereits nicht mehr zulässig. Dann benötigen Sie die Einwilligung der abgebildeten Person(en), solange es sich nicht um eine Person des Zeitgeschehens handelt.

Auch die Veröffentlichung von Bildern, bei denen Personen zwar in ihrer Individualität im Hintergrund stehen, sich jedoch in »ungemäßer Umgebung, wie zum Beispiel in einer Bordellstraße, aufhalten, ist unzulässig.
Künstlerische Bildnisse
Bildnisse nach § 23, Abs. 1, Nr.4 KunstUrhG, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient. In solchen seltenen Fällen bedarf es bei einer Veröffentlichung keiner Einwilligung der abgebildeten Person.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß Kunstwerke wie Gemälde, Zeichnungen oder Karikaturen nach § 2 UrhG geschützt sind. Alle derartig geschützten Werke bedürfen der Zustimmung des Urhebers, wenn sie verbreitet werden sollen.

Alle Rechte vorbehalten: Andreas Graeter 2005
20.01.05, 19:38
Kritisches Thema, deshalb längere Antwort:

Bei Personen-Fotografien ist in erster Linie das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten zu beachten. Massgeblich hierfür sind die noch in Kraft gebliebenen Reste des von 1909 bis 1966 geltenden Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG), das dieses Rechtsgebiet nicht ins URG übernommen hat.

Denn der Abgebildete, dessen Rechte die §§ 22 und 24 KunstUrhG schützen, ist nicht Urheber seiner selbst. Das Gesetz sagt, sein Bildnis ist vielmehr Ausfluss seiner Persönlichkeit. Aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist also jedes Foto, welches das Abbild einer Person zeigt, schutzwürdig.

Die Einwilligung zur Veröffentlichung

Nach § 22, Satz 1 des Kunsturhebergestzes ist ein Bildnis die Abbildung einer Person, aus der die Personenidentität mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht. In der Regel sind damit die Gesichtszüge eines Menschen gemeint. Immer dann also, wenn die abgebildete Person erkannt werden kann, ist eine Veröffentlichung des Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht zulässig.
Der häufig in der Presse verwendete schmale Balken über den Augen einer Person, reicht meist nicht zur Unkenntlichmachung aus. Denn eine Person kann auch anhand ihrer vielleicht charakteristischen Körperhaltung oder form erkannt werden.

Die Einwilligung ist ein rechtskräftiger Willensakt. Somit setzt sie voraus, dass die abgebildete Person eine rechtlich wirksame Einwilligungserklärung auch abgeben kann und darf. Gemeint ist damit die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit, die man erst mit dem 18. Lebensjahr erlangt. Jüngere Personen können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, also Vater, Mutter oder einem Vormund, eine wirksame Einwilligung zur Bildveröffentlichung abgeben.

Der Umfang der Einwilligung

Eine rechtswirksame Einwilligung zur Veröffentlichung eines Bildnisses seitens der abgebildeten Person gilt nicht immer uneingeschränkt. Die Rechtslage ist nur dann eindeutig, wenn die erteilte Einwilligung die uneingeschränkte Nutzung eindeutig benennt. Aus einer Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung in der Presse darf also nicht automatisch auch die Zustimmung zur Verwendung des Bildnisses zu Werbezwecken abgeleitet werden.

Weiterhin bezieht sich eine Einwilligung nicht auf Bildveröffentlichungen, die in irgendeiner Art und Weise ehrverletzend sind. Hier greift wieder das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Ein Beispiel: Sie können keinesfalls das Foto eines leichtbekleideten Fotomodells, das im Rahmen von Modeaufnahmen entstanden ist, für einen Beitrag über Prostituierte verwenden, ohne die konkrete Einwilligung für genau diesen Verwendungszweck.

Allgemein lässt sich sagen, dass ohne konkrete schriftliche Einwilligung, die eine uneingeschränkte Nutzung eines Bildnisses zulässt, im Zweifel meist für den Abgebildeten entschieden wird. Mit einem entsprechenden Einwilligungsvertrag der Ihnen die uneingeschränkte Nutzung des Bildnisses erlaubt liegen Sie also fast immer auf der sicheren Seite.

Die Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung

Eine Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich fotografieren lässt, eine Entlohnung erhält (§ 22 Satz 2 KunstUrhG). Unter Entlohnung versteht das Gesetz dabei jede geldwerte Gegenleistung, nicht nur die Zahlung eines Geldbetrages. Selbst die Überlassung mehrerer Abzüge von Foto-Aufnahmen gilt bereits als Entlohnung im Sinne dieser Bestimmung.
Nicht veröffentlicht werden dürfen Bildnisse, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person(en) verletzt wird. Nur wenige Fotografien die Personen zeigen sind von der Vorschrift zur Einwilligung des Abgebildeten ausgenommen:

Die Begriffe »Zeitgeschichte« und »-geschehen«

Der Begriff »Zeitgeschichte«, den der Gesetzgeber in § 23 Nr.1 KunstUrhG verwandt hat, ist nach dem heutigen Sprachgebrauch und Rechtsverständnis durch den zutreffenderen Begriff des »Zeitgeschehens« zu ersetzen.
Fotos, die Personen des Zeitgeschehens zeigen bedürfen keiner Einwilligung zur Veröffentlichung. Dazu braucht der Abgebildete nicht den Rang einer geschichtlichen Persönlichkeit einnehmen.

Nicht nur Kanzler, Minister, Bürgermeister oder Gewerkschaftsfuntionäre gehören zu diesem Personenkreis, nein auch Schauspieler und Sportler und sonstige öffentlich auftretende Personen. Dabei zählt in erster Linie der Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit. Dieser wird daran gemessen wie sehr sich das Leben dieser Personenkreise in der Öffentlichkeit abspielt.

Zu beachten ist jedoch, dass die Ausnahmebestimmung nicht solche Veröffentlichungsarten erfasst, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit nicht anzuerkennen ist, weil sie in Wahrheit allein den Geschäftsinteressen der mit der fraglichen Abbildung Kundenwerbung treibenden Firmen dienen.

Derartige Veröffentlichungen, die sich nicht mit dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit rechtfertigen lassen, fallen vielmehr von vornherein aus dem Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung heraus.
Das heisst also, Sie sollten darauf verzichten ungefragt Bilder von Harald Juhnke für Werbezwecke für Wodka oder von Wolfgang Scharping für Ihren Fahrradkurierdienst zu benutzen.

Der Schutz der Privatsphäre

Dennoch haben auch Prominente oder eben alle Personen die unter dem Begriff »Persönlichkeit des Zeitgeschehens« zusammengefasst werden können, einen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre. Bilder die diesem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, dürfen ohne Einwilligung nicht veröffentlicht werden. Ausnahmen bilden hier aber alle Personen, die ihr Privatleben aus Gründen der Publicity öffnen, sie müssen sich eine Veröffentlichung von Bildern aus diesem Bereich gefallen lassen.

Stellt ein Bildnis eine Nachricht dar, wenn es also selbst zu einem Ereignis des Zeitgeschehens geworden ist, so darf es auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person – jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers – veröffentlicht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Bildnisse in eine Sphäre hineinreichen, die gesetzlich nicht gedeckt ist.

Die »Papparazzi«-Fotos nacktbadender Prominenter in der Yellow-Press fallen beispielsweise unter diese Regelung. Jedoch tendiert die neuere Rechtsprechung dazu in diesem »Prominentenfreiraum« die Privatsphäre neu zu überdenken und höher anzusiedeln.

Veröffentlichung sonstiger Bildern

Von einem Bild wird im Kunsturhebergesetz immer dann gesprochen, wenn es sich nicht um ein Bildnis handelt. Wie Sie wissen, ist ein Bildnis beispielsweise das Portrait oder Foto einer Person, auf dem diese erkennbar und identifizierbar ist. Aber auch auf Bildern im Sinne des Gesetzes dürfen Personen vorhanden sein. Dabei gelten folgende Bestimmungen und Einschränkungen:

Freie Veröffentlichung

Bilder – nicht Bildnisse – dürfen immer dann ohne Einwilligung, auch eventuell darauf abgebildeter Personen veröffentlicht werden, wenn:
 die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, oder
 es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Absatz 1, Nr.2 und 3 KunstUrhG).

Bei Bildern dieser Art darf also nicht die individuelle Persönlichkeit im Vordergrund stehen, die abgebildeten Personen müssen in Bezug auf den im Foto dargestellten Vorgang anonym bleiben. Anonym heißt aber nicht, dass die Leute nicht identifizierbar sein dürfen. Sie dürfen nur nicht im Mittelpunkt des Bildes stehen.

Mit der Bildverarbeitungsprogramme lassen sich leicht Ausschnittsvergrößerungen herstellen, deren Qualität durch diverse Schärfe-Filter teilweise über der des Originalfotos liegt. Werden dabei aber Personen in den Mittelpunkt des digitalen Bildes gestellt, ist eine Veröffentlichung bereits nicht mehr zulässig. Dann benötigen Sie die Einwilligung der abgebildeten Person(en), solange es sich nicht um eine Person des Zeitgeschehens handelt.

Auch die Veröffentlichung von Bildern, bei denen Personen zwar in ihrer Individualität im Hintergrund stehen, sich jedoch in »ungemäßer Umgebung, wie zum Beispiel in einer Bordellstraße, aufhalten, ist unzulässig.
Künstlerische Bildnisse
Bildnisse nach § 23, Abs. 1, Nr.4 KunstUrhG, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient. In solchen seltenen Fällen bedarf es bei einer Veröffentlichung keiner Einwilligung der abgebildeten Person.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß Kunstwerke wie Gemälde, Zeichnungen oder Karikaturen nach § 2 UrhG geschützt sind. Alle derartig geschützten Werke bedürfen der Zustimmung des Urhebers, wenn sie verbreitet werden sollen.

Alle Rechte vorbehalten: Andreas Graeter 2005
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eos 20d bei welchem distri lieferbar

danke Wilfried

habe bestellt ....
20.01.05, 08:14
danke Wilfried

habe bestellt ....
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