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Recht am eigenen Bild

(Unterschied zwischen Versionen)
Version vom 13:31, 10. Aug 2011
Recht am Bild ( | )
Deutschland:
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Version vom 12:04, 16. Jun 2012
Heiko Ruthardt ( | )
"Gruppenregelung"
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*Siehe z.B. hier: [http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,367238,00.html Verbindungsstudent will partout nicht für Grüne werben] *Siehe z.B. hier: [http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,367238,00.html Verbindungsstudent will partout nicht für Grüne werben]
 +
 +*Siehe z.B. LG Münster - Urteil - Aktenzeichen: 10 O 626/03 - Verkündet am: 24.03.2004
 +Leitsatz daraus:
 +Derjenige, der an einer Veranstaltung teilnimmt, bei der er mit einer Berichterstattung durch die Medien rechnen muß, willigt jedenfalls dann in die Herstellung und grundsätzliche Veröffentlichung der Aufnahmen ein, wenn er für die Aufnahme posiert oder auch nur fröhlich in die Kamera blickt. Im übrigen liegt kein Einverständnis vor, wenn der Betroffene bloß erkennt, dass er fotografiert wird, aber nicht dagegen einschreitet.
==§ 201a STGB (Strafgesetzbuch)== ==§ 201a STGB (Strafgesetzbuch)==

Version vom 12:04, 16. Jun 2012

Fotorecht - Bildnisrecht - Fotorecht.de - Modelrelease - Gesetze, Verträge, Agenturen-Forum


Interessant sind die Paragraphen §22 + §23 KUG, des deutschen Kunsturhebergesetzes.

Österreichisches oder schweizer Recht ist da warscheinlich etwas anders!
Passende Links zu österreichischem und schweizer Recht siehe unten in den Weblinks.


Inhaltsverzeichnis

§ 22 KUG (Kunsturhebergesetz)

[Recht am eigenen Bilde]

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 KUG (Kunsturhebergesetz)

[Ausnahmen zu § 22]

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  • 1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (siehe unten: "Personen der Zeitgeschichte");
  • 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  • 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 33 KUG (Kunsturhebergesetz)

(Strafmass)

  • (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den § 22 und § 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
  • (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Personen der Zeitgeschichte

  • Berühmte Personen (absolute Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel bekannte Politiker, Künstler) und Personen die kurzzeitig im Licht der Öffentlichkeit stehen (relative Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel Menschen, die einen anderen vor dem Ertrinken retten, etc) dürfen auch ohne ihr Einverständnis fotografiert und das Material (allerdings nicht für Werbung!) verbreitet werden.

Siehe auch:


  • Die Veröffentlichung bei relativen Personen der Zeitgeschichte sollte aber zeitnah erfolgen. Selbst ein verurteilter Mörder muss nicht erdulden, das sein Bild oder voller Name noch Jahre nach der Verurteilung in den Medien erscheinen.

Siehe:

"Gruppenregelung"

  • Die sogenannte "Gruppenregelung" die in den Foren immer wieder auftaucht, nach dem angeblich der Fotograf keinerlei Erlaubnis einholen muss wenn auf dem Bild mehr als drei (oder fünf oder was auch immer) Personen abgebildet sind, ist völliger Unsinn und ein guter Indikator für das fehlende Grundwissen zum Thema beim Schreiber!
  • Siehe z.B. LG Münster - Urteil - Aktenzeichen: 10 O 626/03 - Verkündet am: 24.03.2004

Leitsatz daraus: Derjenige, der an einer Veranstaltung teilnimmt, bei der er mit einer Berichterstattung durch die Medien rechnen muß, willigt jedenfalls dann in die Herstellung und grundsätzliche Veröffentlichung der Aufnahmen ein, wenn er für die Aufnahme posiert oder auch nur fröhlich in die Kamera blickt. Im übrigen liegt kein Einverständnis vor, wenn der Betroffene bloß erkennt, dass er fotografiert wird, aber nicht dagegen einschreitet.

§ 201a STGB (Strafgesetzbuch)

(Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a STGB ist anzuwenden.


Weblinks

Deutschland:

Österreich:

  • Das Recht am eigenen Bild (http://64.233.179.104/search?q=cache:ojc1u0s5vfwJ:www.fotografen.at/rsv/downloads/eigenes_bild.rtf+recht+am+eigenen+Bild&hl=de&gl=at&ct=clnk&cd=14) (§78 UrhG - Österreich)

Schweiz:

  • StGB (http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/311.0.de.pdf#search=%22stgb%22) (Art. 135 128, Art. 177, Art. 179 quater 144)
  • www.gesetze.ch