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Urhebervermerk

Fotorecht - Urheberrecht - Urheberrechtsverletzung - Gesetze, Verträge, Agenturen-Forum


§13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft
"Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.
Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."

Kommentar:

  • Der Urheber (Fotograf) hat also einen Anspruch darauf, dass sein Name (oder welche Bezeichnung er auch immer wünscht) unter seinen veröffentlichten Bildern steht!
  • Es ist also kein Service oder eine besondere Gefälligkeit eines Bildnutzers (Verlag, Webseite, etc, etc) einen Urhebervermerk unter den Bildern anzubringen.
  • Im Gegenteil, ein Bildnutzer verstößt mit einer vom Urheber ungenehmigten Unterlassung des Urhebervermerkes gegen das Urheberrecht und der Urheber kann gegebenenfalls eine Entschädigung verlangen!
  • Normalerweise wird bei ungenehmigter Unterlassung des Urhebervermerks ein 100% (Straf-)Aufschlag auf das vereinbarte Honorar verlangt.
  • Natürlich kann (darf) der Urheber (aus welchem Grund auch immer) auf den Urhebervermerk unter seinen Werken verzichten.



  Letzte Änderung: 11:18, 14. Mai 2007 von Franz-Josef Wirtz . Basiert auf dem Text von Marc S.. - Aufrufe: 7698
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