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Urheberrechtsverletzungen verfolgen

Fotorecht - Anwalt für Medienrecht - Bildhonorar - Nutzungsrecht - Urheberrecht - Urheberrechtsverletzungen - Gesetze, Verträge, Agenturen-Forum


Inhaltsverzeichnis

Urheberrechts-Verletzungen verfolgen und bekämpfen

Eine Urheberrechtsverletzung kann am besten zunächst zivilrechtlich verfolgt werden. Vor einem Zivilgericht lassen sich mehrere Dinge durchsetzen:

Unterlassung


Unterlassung - Das heißt, die Urheberrechtsverletzung muss "abgestellt" werden, die Fotos dürfen nicht weiter unberechtigt verwendet werden. Ist ein Foto z.B. unberechtigt in einem Buch veröffentlicht worden, kann der Urheber durchaus auch durchsetzen, daß das Buch nicht weiter verkauft werden darf, solange das Foto nicht aus ihm entfernt worden ist!

(Nach-)Honorar / Schadenersatz


(Nach-)Honorar

Auf jeden Fall steht dem Urheber ein (Nach-)Honorar zu. Beansprucht werden kann ein "angemessenes Entgelt", das ist üblicherweise das "branchen- oder marktübliche Honorar" für das betroffene Bild. In der deutschen Rechtsprechung wird überdies ein Aufschlag von bis zu 100 % für eine unterlassene Urheberbezeichnung zuerkannt.

Völlig übertriebene Summen wird man nicht nachträglich als Honorar durchsetzen können, es ist aber zulässig, z.B. zu sagen "Wenn ich auf mein Recht verzichten soll, den weiteren Verkauf des Buches zu verhindern, dann verlange ich xxxx Euro!" Auch wenn es sich dabei um eine immense Summe handelt - der andere muß dem ja nicht zustimmen, sondern kann das Buch mit dem unrechtmäßig verwendeten Foto ja auch vom Markt nehmen. Solange man nicht vorhat, mit dem Prozeß-Gegner an anderer Stelle noch einmal andere Geschäfte zu machen, hat man speziell bei Büchern hier einen kräftigen und wirksamen Hebel in der Hand.

Schadenersatz

Schadensersatz-Ansprüche setzen immer voraus, daß ein tatsächlicher Schaden entstanden und nachweisbar ist! Ein Schaden muß dabei keineswegs immer materiell sein. Materieller Schaden ist u.U. einfach zu ermitteln: wenn man gerade in Verhandlungen war, ein Foto zu verkaufen und der Käufer springt dann ab, weil das Foto plötzlich (geklaut) woanders erscheint, dann kann man das entgangene Honorar und ggf. die Kosten für Präsentation, Versand, Verhandlungen usw. als Schaden geltend machen. Für diesen Schaden kann man Ersatz verlangen. Immaterieller Schaden ist schwerer zu ermitteln, kann aber u.U. durchaus auch eingeklagt werden.

Erscheint ein Akt-Foto von mir gegen meinen Willen in einem "Schmuddelmagazin“ und kündigen daraufhin die Models, mit denen ich ständig zusammenarbeite, die Zusammenarbeit auf (oder, schlimmer noch, andere Redaktionen), dann bin ich Opfer einer Rufschädigung, für die es ein Schmerzensgeld geben kann. (Schmerzensgelder sind in Deutschland aber grundsätzlich sehr niedrig.) Die Tatsache an sich, daß ein Foto gegen meinen Willen irgendwo erscheint, wird überlicherweise durch das Honorar ausgeglichen. Es kommt aber durchaus darauf an, wo z.B. ein Foto widerrechtlich veröffentlicht wurde. Wird ein Foto gegen meinen Willen z.B. von einer Partei für ihr Wahlkampfplakat verwendet, wird das Schmerzensgeld deutlich höher ausfallen. (Dabei kommt es natürlich auch darauf an, ob der Betrachter erkennen kann, daß das Foto von mir ist. Wird das Foto ohne Autorenvermerk veröffentlicht, wird es schwierig, nachzuweisen, daß mein Ruf darunter gelitten hat...)

strafrechtliche Relevanz

Übrigens ist eine schuldhafte (und damit sogar eine nur fahrlässige) Verletzung des Urheberrechts auch ein strafrechtlicher Tatbestand!

Urheberrechtsverletzungen können mit Haftstrafen bis zu 3 bzw. 5 Jahren (bei "gewerbsmäßigem Handeln") bestraft werden. Strafrechtlich sind Urheberrechtsverletzungen ein Antragsdelikt, d.h. die Staatsanwaltschaft wird nicht von sich aus, sondern nur aufgrund einer Strafanzeige (korrekter Ausdruck: Strafantrag) tätig. (Ausnahme: es liegt ein "besonderes öffentliches Interesse" an der Strafverfolgung vor.)

Für die Frage, wieviel Zeit und Mittel die Staatsanwaltschaft für ein Verfahren verwendet, ist natürlich die Schadenhöhe wichtig - umso größer der (wirtschaftliche) Schaden, desto engagierter geht eine Staatsanwaltschaft vor. Aber auch nur ein einziges "geklautes" Foto führt in jedem Fall zu einem Ermittlungsverfahren, selbst wenn dieses später wegen "Geringfügigkeit" wieder eingestellt wird.

Urheberrechts-Verletzungen bekämpfen - praktisches Vorgehen

Beweissicherung

Stellt man fest, daß Fotos irgendwo widerrechtlich verwendet werden, so ist zunächst die "Beweissicherung" extrem wichtig. Ist ein Foto gedruckt worden, so läßt sich das meistens sehr gut nachweisen, man besorgt sich ein Exemplar der Zeitung, Zeitschrift oder des Buches, Kalenders usw. Werden Fotos widerrechtlich z.B. im Internet verwendet, so sollte man in einem Protokoll genau festhalten, wann (Tag, Uhrzeit) unter welcher Internet-Adresse das Foto zu sehen war. Ein Screenshot ist hilfreich, am allerbesten ist aber in jedem Fall ein (möglichst unbeteiligter) Zeuge. Diesen läßt man dann das entsprechende Protokoll unterschreiben.

den Verantwortlichen finden

Bevor man irgendetwas gegen den Urheberrechts-Verletzung unternehmen kann, muß man dann feststellen, wer der Verantwortliche dafür ist. Bei Zeitungen, Zeitschriften, Büchern usw. ist das meistens einfach, die haben ein Impressum oder zumindest eine Verlagsangabe. Schlimmstenfalls muß man Branchenverzeichnisse wälzen oder sich über Einzel- und Großhändler zum Verlag durchfragen. Bei Veröffentlichungen im Internet ist das oft schwieriger. Viele Seiten haben kein Impressum, oder hinter dem Impressum steckt eine Briefkasten-Adresse.

Hinter allen Internet-Adressen steckt aber immer eine "Domain" (z.B. www.bilderklauer.de). Wer Inhaber einer "Domain" (Internet-Adresse) ist, kann man über das jeweilige "NIC" herausfinden. Für alle .de-Adressen ist das DeNIC zuständig (www.denic.de), für .com, .net, .org-Adressen das InterNIC, von wo aus man sich dann weiterhangeln kann. Für andere Domains helfen einem Google oder Yahoo weiter. Für jede Domain findet man bis zu drei Angaben: den Inhaber, den "Technical Contact" und den "Billing Contact" (der, der die Domain bezahlt). Die drei können, müssen aber nicht identisch sein. Für Inhalte verantwortlich machen kann man aber nur den medien/presserechtlich verantwortlichen Herausgeber der Website. Achtung: Der Inhaber der Domain ist nicht zwangsläufig mit diesem identisch. Ist dieser nicht selber verantwortlich, so kann er einem zumindest Auskunft gegen.

In Deutschland kann man dank des "Teledienste-Gesetzes" nicht nur vom Website-Betreiber, sondern vor allem auch vom "Webspace-Provider" (also dem, auf dessen Server die Seiten gespeichert sind), verlangen, daß er "geklaute Fotos" sofort löscht, an denen man die Urheberrechte hat. Er muß den Inhalt fremder Seiten auf seinem Server nicht vorher prüfen, aber er muß unverzüglich einschreiten, wenn er Kenntnis von Rechtsverstößen erhält.

Natürlich kann man die ganze Angelegenheit sofort einem Anwalt übergeben, der dann alles weitere macht. Das ist bequem und - sofern dieser Anwalt Ahnung vom Urheberrecht und ggf. vor allem auch vom Internet hat - auch sicher. Ist man auf der ganzen Linie erfolgreich, muß am Ende auch der Bilderdieb den Anwalt und alle Gerichtskosten bezahlen. Bleibt man aber ohne Erfolg oder ist beim Gegner nichts zu holen, bleibt man aber selber auf den Kosten sitzen...Daher lohnt es sich meistens, die ersten Schritte sicherheitshalber selber zu erledigen.

Bei Urheberrechts-Verletzern, die in Deutschland wohnen oder hier ihren Geschäftssitz haben:

Wenn man herausgefunden hat, wo der Bilderdieb sitzt, schickt man ihm per Einschreiben mit Rückschein (und nur so - anders hat man keine Chance, die Zustellung vor Gericht zu beweisen!!!) eine Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist (mit 14 Tagen ist man immer auf der sicheren Seite, 7 Werktage werden üblicherweise als ausreichend angesehen) den Mißbrauch der Fotos abzustellen und sich zu verpflichten, in Zukunft jeden Mißbrauch der Fotos zu unterlassen. Wenn man will, kann man diese Unterlassungsverpflichtung auch "strafbewehrt" verlangen, d.h. der Gegner verpflichtet sich, bei jeder künftigen Urheberrechtsverletzung die Summe xy (z.B. 1000 Euro) an den Geschädigten zu zahlen.

Gleichzeitig kann man entweder ein Honorar für die erfolgte Verwendung der Fotos verlangen (s.o.) - oder aber man lässt den anderen einen Honorarvorschlag machen. Vielleicht hat er ja sogar eigene Honorarsätze - diese muß man aber nicht automatisch akzeptieren.

Außerdem kann man Auskunft verlangen, wie lange die widerrechtliche Verwendung der Fotos schon läuft, wo überall veröffentlicht wurde, und sogar u.U., wieviel Umsatz bzw. Gewinn der Bilderdieb mit den Fotos erzielt hat. Solche Auskünfte wird man aber in den meisten Fällen nur vor Gericht durchsetzen können, freiwillig erzählt einem das kaum jemand.

Bei Urheberrechts-Verletzern, die außerhalb Deutschlands in der EU wohnen oder hier ihren Geschäftssitz haben:

Man kann inzwischen in einigen EU-Ländern deutsche "Gerichtstitel" vollstrecken (lassen), d.h. man steht einem Prozeßgegner z.B. in Belgien rechtlich genauso gegenüber wie einem in Deutschland. Aber: das gilt nicht immer, nicht überall und ist eine richtig komplizierte Angelegenheit. Ohne guten Anwalt ist das nicht zu machen.

Bei Urheberrechts-Verletzern, die sonstwo im Ausland wohnen oder dort ihren Geschäftssitz haben:

Ganz einfach: je weiter weg, je obskurer das Land, desto schwieriger wird es. Lohnend ist es dann meistens nur noch, wenn es um wirklich hohe Summen geht. Aber dann hat man ohnehin seine eigene Lizenz- und Rechts-Abteilung...

Eine Ausnahme gilt unter Umständen, wenn der Urheberrechts-Verletzer in den USA sitzt. In den USA wird das Urheberrecht wesentlich ernster genommen als z.B. in Deutschland. Urheberrechtsverletzungen sind inden USA richtig teuer und richtig strafbar... Und da US-Anwälte in bestimmten Fällen auf Erfolgshonorar-Basis arbeiten, könnte es sich bei umfangreicheren Fällen durchaus lohnen, zu prüfen, ob man nicht einen US-Anwalt dafür gewinnen kann, aktiv zu werden.

Weblinks


  Letzte Änderung: 11:17, 14. Mai 2007 von Franz-Josef Wirtz . Basiert auf dem Text von Marc S. und Michal Fresel und anderen. - Aufrufe: 11366
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