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Streetfotografie

Die Streetfotografie ist ein sehr weit gespannter Bereich der dokumentarischen Fotografie, die sich überschneidet mit Teilen der Portrait- und Event-Fotografie. Zu eigen ist der Streetfotografie, dass sie ungekünstelt (ohne Models, oder gestellte Personen) ist, beobachtend das Geschehen um sie herum zum Thema macht und exemplarische Szenen herausgreift, um sie zu dokumentieren. Streetfotografen sind also in erster Linie Dokumentaristen, die das, an dem sie teilnehmen, das um sie herum wirkt und ist, für ihre Fotografie zu nutzen wissen.


Der Anspruch an die Streetfotografie ist sehr unterschiedlich und verändert sich mit der sogenannten digitalen Revolution. Er reicht vom Fotografieren auf der Strasse bis hin zu unwiederholbaren und einzigartigen Momenten mit besonderer Grafik, die mit der Aufnahme festgehalten werden. Dabei wiegt der "Inhalt", also die Bildaussage weit mehr als technische Gegebenheiten, wie beispielsweise Bildschärfe.

Street ist meist direkt und nah, sollte immer authentisch und ungestellt sein. Sie konzentriert sich auf einen bestimmten Aspekt oder Moment, der dann festgehalten wird.

Aspekte, die die Streetfotografie nach deutschem Recht problematisch machen, sind das allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art 1 Abs. 1 GG, das "Recht am eigenen Bild", sowie die scheinbar grenzenlose Ausweitung des Themas auf alle Bereiche des Lebens. Letzteres ist allerdings auch ihre Stärke. Bei der Streetfotografie wird der Abgebildete naturgemäß nicht vorab um Erlaubnis gefragt. Das ist in aller Regel eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art 1 Abs. 1 GG. Der Abgebildete wird aber meist auch nicht nach der Aufnahme um Erlaubnis zur Veröffentlichung gefragt. Das ist in aller Regel ein Verstoß gegen das "Recht am eigenen Bild", welches Menschen vor der unbefugten Verbreitung ihres Bildnisses schützen soll. Denn jeder Mensch hat prinzipiell das Recht, selbst darüber bestimmen, ob und wie Bilder von ihm veröffentlicht werden. Die Ausnahmen dazu sind dünn gesät, wie etwa die Abbildungen von Prominenten.

Oft wird von Streetfotografen auf den § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUK, “höheres Interesse der Kunst” verwiesen. Doch die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG werden nicht ohne jede Beschränkung gewährt. Vielmehr sind berechtigte Interessen der Betroffenen wie das Recht am eigenen Bild und die allgemeinen Persönlichkeitsrechte zu wahren. Dies kollidiert natürlich mit Streetfotografie. So verwundert es nicht, dass dieser Paragraph praktisch nur im Bereich der sogenannten künstlerischen Bildnisstudien eingesetzt wird, die laut Gesetzesbegründung damit ermöglicht werden sollen.

Es kann jedem Fotografen, der Streetfotografie betreiben möchte, nur dringend geraten werden, sich vorher fachanwaltlichen Rat einzuholen.

Diese Ausführungen sind Meinungen der jeweiligen Autoren und ausdrücklich keine Rechtsberatung. Sie dienen ausschließlich dazu, Streetfotografen für die rechtliche Seite der Streetfotografie zu sensibilisieren und dazu zu bringen, sich rechtlichen Rat bei Fachanwälten einzuholen.


Siehe auch

Siehe auch



Links

https://secure.wikimedia.org/wikipedia/de/wiki/Straßenfotografie

  Letzte Änderung: 08:48, 5. Sep 2012 von Peter Voeth . Basiert auf dem Text von Mario Fox und Christina Diedrich und anderen. - Aufrufe: 51032
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