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Public Domain

Fotorecht - Creative Commons License - Panoramafreiheit


Ein Werk gilt als gemeinfrei (engl. public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt.

Alle Werke, die persönliche geistige Schöpfungen sind, unterliegen dem Urheberrecht. In Deutschland wie in Österreich ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG [D] bzw. § 19 UrhG [Ö] abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine intentionelle Public Domain durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, sodass es von jedermann frei veränderbar ist, weiter fallen in Deutschland alle Werke unter die Gemeinfreiheit, wenn der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist.

Weblinks



  Letzte Änderung: 21:44, 11. Jan 2006 von Franz-Josef Wirtz . Basiert auf dem Text von Marc S.. - Aufrufe: 4436
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