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Hausrecht

Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben. (vgl: BGH-Urteil V ZR 134/05)

Der Inhaber des Hausrechts kann somit das Fotografieren auf seinem Grundstück (oder in seinen Räumlichkeiten) untersagen.

Siehe auch


  Letzte Änderung: 13:28, 15. Dez 2008 von Franz-Josef Wirtz . Basiert auf dem Text von Marion Bers. - Aufrufe: 2412
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