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Models(Weitergeleitet von Das Model)
Als Modell in der fotocommunity | Aktfotografie | Kontaktgespräch | Styling | Makeup Artists | MakeUp | Modelle-Forum | Posinganweisungen | Verträge | Modelrelease | Modeldatenbank | Modelagenturen | Recht am eigenen Bild | Bildrechte | Persönlichkeitsrecht - Gesetze, Verträge, Agenturen-Forum Als Models können eigentlich alle Personen bezeichnet werden, die zustimmen, fotografiert zu werden. Wenn du das Bild hier in der fotocommunity oder sonst wo veröffentlichen willst, so solltest du dies mit dem Model absprechen. Bei normalen Portaits kann dies durchaus erst hinterher, wenn die fotografierte Person ihr Bild gesehen hat, passieren. Besondere Aufmerksamkeit ist allerdings bei Akt- oder Teilaktaufnahmen geboten! Hier sollte auf jeden Fall vor dem Shooting klar abgesprochen werden, wer was mit den Bildern machen darf oder nicht. Auch ist ein Modellvertrag dringend zu empfehlen. Zu beachten ist auch, dass du bei Bildern von noch nicht volljährigen Personen die Einwilligung der Eltern brauchst, im Idealfall auch schriftlich. Bilder von öffentlichen Versammlungen (Aufmarsch, Konzert, Stadtfest, Demonstration o.ä.) und wenn eine Person zufällig auf einer Landschafts- oder Gebäudeaufnahme (zum Beispiel Kirche) erscheint, ohne identifizierbar zu sein (siehe Beiwerk (Recht)), sind dagegen immer erlaubt. Besonderheiten gibt es auch bei Fotos von prominenten Personen und auf öffentlichen Veranstaltungen. Bei Prominenten wird unterschieden zwischen "absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte".
Nach der sog. Begleiterrechtsprechung des BGH zählen zu den relativen Personen der Zeitgeschichte auch Lebenspartner oder Kinder von absoluten Personen der Zeitgeschichte. Über sie darf dann in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Auftritt ebenfalls ohne Einwilligung berichtet werden. Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto mehr wird sie zu einer Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre. Diese Einschränkung findet sich bereits in § 23 Abs. 2 KUG: Das Recht, eine Person ohne Einwilligung abzubilden, erstreckt sich „nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird. Siehe auch
Weblinks
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