Tarnzelt verboten?

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Carl-Peter Herbolzheimer Carl-Peter Herbolzheimer   Beitrag 1 von 76
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Hallo Leute,
hab normalerweise mit Jägern und Bauern ein gutes und freundschaftliches Verhältnis und etliche Jäger haben mir sogar die Erlaubnis gegeben, ihre Hochsitze auch für die Fotografie zu nutzen.
Auch hat bis dato noch keiner was dagegen gehabt, wenn ich mich in meinem Tarnzelt auf die Lauer gesetzt habe.
Nun gibt es hier aber auch einen Jagdpächter, der besonders wegen seiner Entenjagd aus seinem Revier haben will, weil ich angeblich die Enten verscheuche????
So hat er schon letztes Jahr mich von einem Naturweiher "vertrieben", bei dem ich Eisvögel, Enten, Reiher, Bisam's, Singvögel, Bussard und Fuchs sehr nahe aus dem Tarnzelt fotografieren konnte.
Da aber der Weiher hier nur Wasser hat, wenn es mal zur Überschwemmung kommt, so hat er letztes Jahr dann fast kein Wasser mehr gehabt und Enten und andere Wasservögel wie die Reiher oder Bruchwasserläufer fehlten da ganz.
Aber er ist der Meinung, ich hab sie vertrieben.
Nun kam es vor ein paar Tagen an einer ganz anderen Stelle mit seinem Sohn zu einer Debatte, wegen des gleichen Themas - Entenjagd.
Selbst die Tatsache, dass sich Eisvögel, Bisam, Biber und Krebse vor meinem Zelt ohne Scheu aufhalten interessiert hier natürlich nicht und auch die Erlaubnis von dem Bauern da mich auf die Lauer legen zu dürfen bedeutet gleich Null.
Dann meinte der junge Jägersmann, dass es ohnehin nicht erlaubt sei, ein Tarnzelt zu benutzen und da wäre meine Frage an euch:
Stimmt das? Es sind hier nirgendwo Schilder wie in manchen Naturschutzgebieten, wo dies ausdrücklich auf einer Tafel festgehalten ist, was man darf und was nicht. Und wenn dort z.B. dann steht, dass Zelten nicht erlaubt ist, dann mach ich das auch nicht.
Wie seht ihr das?
Und was würdet ihr nur tun?

Ich hab ja jetzt schon mit dem Gedanken gespielt, dem Bauer ein paar Quadratmeter an der Stelle, wo ich bis jetzt mit dem Zelt saß, Abzukaufen oder so und eine feste kleine Beobachtungshütte für ein Männlein dann zu Bauen.

GrußPeter
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 2 von 76
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Ein alter Konflikt der immer wieder auftaucht...

Wichtig ist das Bundesland, weil es z.T. wieder unterschiedliche Regelungen im Landesjagdrecht gilt.

Vereinfacht kann man sagen, in Deutschland hat jeder das Recht Wald und Flur zu betreten und zu nutzen - so lange keine Verbotsschilder und Schutzschilder in irgendeiner Form aufgestellt wurden oder das Gelände eingezäunt ist.

Im Bundesnaturschutzgesetz gibt es die Formulierung das Wild, dass gefährdet ist, nicht aufgesucht, fotografiert, gefilmt usw... werden darf..... - darauf berufen sich i.d.R. die Jagdpächter....

Desweiteren gibt es die Möglichkeit das deine Tätigkeit als Störung der Jagdausübung angesehen werden kann...

Siehe hierzu: http://www.ejib.de/side/archiv/Recht/Stoerungen.pdf

http://www.natur-portrait.de/thread-215 ... boten.html

Am einfachsten ist eigentlich man sucht den Dialog. Man kann hier zwar bedingt im Recht sein, wird aber nicht weiterkommen, die Erfahrung hab ich oft gemacht. Sich auf einen Streit einzulassen weil man Recht bringt hier nichts.... Vielleicht findet man ja einen Kompromiss?

Die Aussage des Verbotes mit dem Tarnzelt kommt vermutlich aufgrund des aktuellen Rechtsdebatte um die heimliche Fotografie im Wald mit Bewegungssensitiven Kameras.... über das Problem inkl. getarnte Fotografie hatte ich letztens ein Gespräch zwei Förstern die der Fotografie aufgeschlossen gegenüber stehen.

Da dir Grundstückseigentümer die Erlaubnis erteilt hat, würde ich mir von dem mal ein formloses Schreiben besorgen. Und dann den Kontakt zu diesem Jagdpächter oder dem Jagdverpächter suchen, bevor es vor ORt eng wird... Die Bayern sind ja etwas hitzköpfig...

Mit den meisten Leuten kann man reden, insbesondere wenn man weit weg vom Ort der Diskussion ist - ab ins Wirthaus :-)

LG Stefan
Heiko Ziemus Heiko Ziemus Beitrag 3 von 76
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Hallo Peter,
du darst überall an öffentlichen Stellen dein Tarnzelt aufbauen. Auf Wiesen, an Feldern, an Seen, es ist für jeden Zugänglich. Auch in NSG Gebieten. Solang man nicht Rücksichtslos und alles macht für Gute Bilder. Da kann man sich vorab erkundigen und bescheid sagen was man vor hat. So wissen die auch wer sich dort auf hält. Zum Beispiel kämen Informationen auch dem NABU oder BUND zugute. Man kann Probleme bekommen wenn man einen Luderplatz einrichtet. Sowas sehen die Naturschützer nicht gerne. Ansonsten kann ich das nicht verstehen was den Bauer angeht. Ich würde kein Quadratmeter kaufen, da es dir in der öffentlichkeit eh zu steht sich dort auf zu halten. Wünsche dir weiterhin viel Glück und Spaß beim Fotografieren.

VG Heiko
xxx xxx Beitrag 4 von 76
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Die paar Quadratmeter dort zu kaufen macht eigentlich überhaupt keinen Sinn. Grund und Boden in Deutschland kaufen zu können, muss aus katasterrechtlichen Gründen vorher zuerst ein Flurstück/Parzelle gebildet werden. Dies ist mit hohen Kosten für eine Vermessung verbunden. Das sind beispielsweise in Nordrhein-Westfalen mindestens 1500 Euro. Dazu kommt noch die Umschreibung im Grundbuch, wie auch nochmal mit einigen 100 Euro zu Buche schlägt. Dann noch die Kosten für den Notar. Und letztlich das Stück auch noch als solches beim Verkäufer bezahlt werden. Dann bist Du locker bei 2500-3000 Euro. Abgesehen davon, ob Du dort überhaupt so eine Teilungsvermessung genehmigt bekommst.
Es ist richtig, dass man an öffentlichen Stellen ein Tarnzelt aufbauen darf. Wie Du aber bereits geschrieben hast, ist das Gelände Privatbesitz. Und der hat nun mal in erster Linie der Eigentümer/Besitzer Hausrecht.

LG Falko
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 5 von 76
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Zitat: Heiko Ziemus 14.09.14, 09:59Zum zitierten BeitragHallo Peter,
du darst überall an öffentlichen Stellen dein Tarnzelt aufbauen. Auf Wiesen, an Feldern, an Seen, es ist für jeden Zugänglich. Auch in NSG Gebieten.
VG Heiko


Die Aussage in Hinblick auf NSGs muss man etwas einschränken, hier kommt es auf das NSG an und die jeweils dort gültige Planung... siehe Richtlinie 92/43/EWG Bereich FFH Managementplanung, Artenschutz u.a. Anhang IV und V...

Pauschal in ein Internetforum zu schreiben, " Du darfst ein Tarnzelt in NSG Gebieten aufstellen" halte ich für extrem ungeschickt...

Die richtige Formuilierung wäre aus meiner Sicht: "Man kann nachdem man sich informiert hat, sich an die gegebenfalls vorhanden örtlichen Richtlinien und/oder an das Wegegebot hält und keine gefährdeten Arten durch sein Verhalten gefährdet, ein Tarnzelt in NSG Gebieten aufstellen." Hierzu aber nochmals der Hinweis das bei einigen Arten, unter Umständen sogar eine Genehmigung erforderlich ist....

Ich sags nochmal was ich in Beitrag 2 geschrieben habe...

Die Einstellung "Ich hab Recht, ich darf das !" Führt oft nur zur Konflikten die die ganze Szene nachher wieder belasten - Dialoge vor Ort suchen bringt einen viel weiter...
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 6 von 76
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Zitat: Falko Sieker 14.09.14, 10:25Zum zitierten BeitragEs ist richtig, dass man an öffentlichen Stellen ein Tarnzelt aufbauen darf. Wie Du aber bereits geschrieben hast, ist das Gelände Privatbesitz. Und der hat nun mal in erster Linie der Eigentümer/Besitzer Hausrecht.

LG Falko


"Das Betretungsrecht regelt den Gemeingebrauch an fremden Flächen wie Wälder und Fluren zum Zwecke der Erholung. Es ist, soweit private Flächen betroffen sind, eine Einschränkung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG).

Das Betretungsrecht ist bundesrahmenrechtlich wie folgt geregelt: betreffend die Flur in § 59 Bundesnaturschutzgesetz, betreffend Wälder in § 14 Bundeswaldgesetz und betreffend Wasser- bzw. Eisflächen im Wasserhaushaltsgesetz."

So lange das Gelände im Wald und als Flurgebiet nicht mit Hinweisschildern versehen oder eingezäunt ist.... darfst du da drauf...

Das es sich bei einem Tarnzelt um einen temporären Aufbau handelt müsste der Eigentümer es dulden... - besser und stressfreier ist aber der Dialog und wenn man dem Bauern oder Waldbesitzer nachher ein Bild schenkt freut der sich auch....

"Eine Besonderheit ist Art. 141 der Verfassung des Freistaates Bayern. Dieser macht unter anderem den freien Zugang zu Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur zusammen mit dem Betretungsrecht zum Verfassungsrecht. Er verpflichtet Gemeinden und den Staat, der Öffentlichkeit den Zugang zu Bergen, Seen und Flüssen zu ermöglichen, weshalb in Bayern ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Staates an Seeufergrundstücken existiert."
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 7 von 76
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ich musste mich vor einigen tagen auch mit der thematik auseinandersetzen. hintergrund: die hirschbrunft beginnt und der jagdpächter sieht das nicht so gern, wenn sich fotografen am rande der brunftwiese einfinden. der versucht sogar, sein etwas verqueres rechtsverständnis (feudalherrendenken!) gewaltsam durchzusetzen (ist schon vorgekommen). dialog ist auch mein mittel der wahl. nur gehören dafür immer zwei und wenn einer ihn nicht möchte, kannste reden wollen ... nützt nichts.

dabei ist die rechtslage eindeutig und unmissverständlich.

1.: es gilt in D das recht des betretens der freien landschaft. d.h., dass ein grundstückseigentümer/pächter das betreten zu freizeitnutzung dulden muss (wälder, wiesen usw.).
2.: einschränkungen sind in den sgn FFOG der länder festgelegt. für sachsen-anhalt http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.d ... l&max=true besonders interessant sind die §§ 3 und 12.
3.: für schutzgebiete (NSG, NP usw) gelten verschärfende regeln, welche in den jeweiligen NP-gesetzen oder NSG-VO festgesetzt sind. diese regelnung sind öffentlich einsehbar und man ist gut beraten, sich diese durchzulesen.
4.:
Zitat: betz-naturfoto 14.09.14, 07:29Zum zitierten BeitragIm Bundesnaturschutzgesetz gibt es die Formulierung das Wild, dass gefährdet ist, nicht aufgesucht, fotografiert, gefilmt usw... werden darf..... - darauf berufen sich i.d.R. die Jagdpächter....

meines wissens gab es diesen passus im bnatschg einmal, der ist allerdings nicht mehr vorhanden. falls doch, bitte post.

Zitat: Heiko Ziemus 14.09.14, 09:59Zum zitierten Beitragdu darst überall an öffentlichen Stellen dein Tarnzelt aufbauen. Auf Wiesen, an Feldern, an Seen, es ist für jeden Zugänglich. Auch in NSG Gebieten. Solang man nicht Rücksichtslos und alles macht für Gute Bilder.

eine sehr gefährliche äußerung! der gesetzgeber stellt nicht auf das rücksichtsvolle handeln des einzelnen ab! richtig ist: man darf tarnzelte überall stellen, solange die in punkt 2 und 3 meiner ausführungen festgelegten regelungen nicht eindeutig widersprechen. dies wird in den bundesländern unterschiedlich gehandhabt. generell gilt: der gesetzgeber bewertet die von fotografen eingesetzten zelte nicht als wildcampen, sondern als jagdliche einrichtung. grundvoraussetzung ist, dass die zelte keinen festen boden haben dürfen.

grundsätzlich gilt: es kann nicht schaden, den grundstückseigentümer zu konsultieren und klar zu umreißen, was man vor hat. selbst dann, wenn z.b. eine wiese frei zugänglich ist, also keine einfriedung hat. dann ist man schon mal auf der sicheren seite. pachtflächen: der pächter darf sich gern darüber ärgern, wenn andere sich dort aufhalten (beachte punkt 2 und 3!). eine rechtsgrundlage, sich sein eigenes gesetz zu basteln hat er nicht, auch wenn er es gern möchte. hoheitliche ausübungsbefugnisse hat er auch nicht. mit anderen worten: er darf keine personen ohne grund festsetzen, personalien aufnehmen usw - alles dinge, die der staatsgewalt vorbehalten sind.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 8 von 76
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Hallo Volker,

du hast Recht, im Bundesnaturschutzgesetz wurde §39 und §44 geändert, das Fotografieren und Filmen taucht nicht mehr auf - mein Lapsus...
Dr. Andreas Schüring Dr. Andreas Schüring   Beitrag 9 von 76
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Guten morgen,

ich denke es ist immer eine Frage der Kommunikation.

Grundsätzlich ist das Verlassen der Wege in Schutzgebieten nicht erlaubt. Hier kann man allerdings von der unteren Naturschutzbehörde eine Genehmigung bekommen. So kann dann z.B. folgende Aufschrift den Ansitz zieren:"Diese Beobachtungshütte steht hier im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde längstens bis zum..." Natürlich muss man schon irgendeinen triftigen Grund haben in einem Schutzgebiet zu knipsen, hier hat ja grundsätzlich die Natur Vorrecht. Gute Kontakte sind natürlich wie immer die Grundlage.

Jäger haben was das Aufbauen von Tarneinrichtungen angeht keine wirklichen Rechte, aber auch hier ist ohne guten Willen keine vernünftige Zusammenarbeit möglich. Das Natirschutzgesetz schränkt die Fotografie von geschützten Arten nicht mehr ein, es gibt hier nur die Maßgabe der Rücksichtnahme, die ja eh selbstverständlich ist.

Mein Tipp ist die ganz frühzeitige Ansprache aller Beteiligter, mal ein schönes Foto verschenken und sich so verhalten, dass man nicht auffällt.

Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, dass ich noch nie Probleme hatte, meine Ansitze in fremden Gärten, Sandkuhlen, Naturschutzgebieten, an Bundesstraßen, in Scheunen etc. zu positionieren. Übrigens wurde ich auch noch nie mit Vandalismus konfrontiert. Und wenn dann mal Jemand Einwände hätte, es gibt dann ja auch immer noch andere gute Stellen wo man Ruhe hat.

Beste Grüße
Andreas
PMW PMW Beitrag 10 von 76
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Volker hat es eigentlich vollends richtig dargestellt, mehr muss man hierzu nich sagen.
Hoheitliche Rechte kann allerding ein bestätigter Jagdschutzbeauftragter duchaus geltend machen, der 08/15 Jäger allerdings nicht. dieser hat lediglich "Jedemnansrecht" bzgl. Personalien und Festnahme. Er darf eine Person, die eine klare Straftat ausgeführt hat auch festnehmen, stellt sich jeoch im Nachhinein raus, das keine eindeutige Straftat erfolgte, hat der Jäger ein ein Problem ;-)


Kurz und vereinfacht kann man sagen:
Wildes Zelten ist in Deutschland untersagt! Gestattet der Grundstücksbesitzer das Zelten, so ist alleine dese Tatsache ausschlaggebend.
Noch vor wenigen Jahren galt ein Tarnzelt (ohne Boden) nicht als Zelt sondern als Schirm, diese Aussage ist heute allerdings nicht mehr genau definiert. Per Gesetz ist ein Zelt eine Vorrichtung mit einer umgebenden Hülle die durch zusätzliche Hilfsmittel stabilisiert wird und mindestens einer Person Schutz bietet. Diese Beschreibung trifft auf ein Tarnzelt leider auch zu. Es handelt sich somit um eine recht unsichere Gesetzeslage, die im Zweifelsfalle vom Richter entschieden wird.

In NSG gilt unter Umständen ein Wegegebot, was somit auch das Tarnzelt verhindert, den mit dem Tarnzelt darf natürlich kein Weg versperrt werden ;-)
Für viele NSG kann man aber unter Angabe entsprechender Gründe und Ziele eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Da ich schon öffter mit Jägern aneinanderkracht bin, war die Kenntnis der entsprechenden Gesetzte sehr hilfreich!
Wer von einem Grunstückeigentümer die Genehmigung erhält ein Tarnzelt zu errichten, sollte sich das in einem kleinem formlosen Schreiben von diesem unterzeichnen lassen, ggf. unter Angabe des Zeitraumes. Wenn der Jäger kommt und nörgelt, einfach das Schreiben unter die Nase halten…
Die Angabe des Datums sollte aus Sicherheitsgründen erfolgen, sonst steht der Jagdausübungsberechtigte ebenfalls beim Grundstückseigentümer und macht diesem Druck. Im ungünstigesten Falle möchte dieser sich dann nicht daran erinnern, dem Fotografen eine entsrechende Erlaubnis erteilt zu haben.

Ein Jäger hat lediglich das Recht auf der von ihm gepachteten Fläche die Jagd auszuüben. Solage hier keine vorsätzliche Jagdstörung durch den Fotografen erfolgt, kann er auch keine Rechtsansprüche geltend machen.
Gerne verwenden Jäger die Aussage: "Es ist verboten dem Wild nachzustellen".
Hier muss man Wissen wie Nachstellen im Gesetz definiert ist, denn diese Begrifflichkeit ist klar definiert: Nachstellen bedeutet das Wild aufzusuchen, zu verfolgen, sich dem Wild zu nähern --> mit der Absicht sich das Wild anzueigenen/zu erlegen! Ein Beobachten oder Fotografieren ist demnach per gesetzlicher Definition kein Nachstellen!

Auch wenn es Jägern nicht gerne hören, sie haben Dich als Fotografen zu akzeptieren, solange keine vorsätzliche Jagdstörung erfolgt, oder keine vom Betretungsrecht ausgenommene Fläche genutzt wird.
Simone Baumeister Simone Baumeister   Beitrag 11 von 76
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Hallo,

in Naturschutzgebieten gilt in vielen Bundesländern das Wegegebot. Das heißt, du darfst dich dort auf den WEgen zwar frei bewegen, aber diese niemals verlassen. Das gilt dann natürlich auch für das Tarnzelt :)

Ansonsten ist es meistens so, dass man das Recht hat, den Wald überall zu betreten, außer in Aufforstungsgebieten, Dickungen oder eingezäunten Gebieten, oder halt in Privatwäldern, wenn diese sichtbar als solche gekennzeichnet sind.

Im Wald ist das Zelten jedoch verboten. Daran hängen sich dann einige Jäger auf. Tarnzelte haben jedoch meistens keine Bodenplane und sind somit nicht zum Zelten gedacht, sondern zur Tarnung, wie Jäger sie selbst ja auch nutzen.

Ich hatte auch schon öfter Diskussionen mit Jägern, die meinten, ich würde mich auf verbotenem Grund bewegen, oder aber "ihr" Wild verscheuchen oder oder. Sobald man sie aber über ihre ziemlich beschränkten Rechte noch einmal aufklärt, erledigt sich das oft.
Das bedeutet:
Freundlich nachfragen, ob sie Jagdpächter oder Besitzer des Waldes sind. Wenn sie Jagdpächter sind, einfach noch einmal locker sagen, daß sie damit ja lediglich das Recht gepachtet haben, diesem Stück Wald eine gewissen Anzahl festgelegten, jagbaren Wildes zu entnehmen.

Mehr Rechte haben sie nämlich nicht gepachtet ;)

Meist ist dann Ruhe und das zunächst vorwürfliche Gespräch ändert sich hin zu einer Grundsatzdiskussion über das Für und Wider von Jagd.

Du kannst dein Tarnzelt also im Grunde überall aufstellen, es sei denn es ist ein Naturschutzgebiet, oder ein Privatwald der als solcher kenntlich gemacht ist. Woher solslt du sonst wissen, daß dieses Waldstück privat ist?

VG Simone
Karpfen Karpfen Beitrag 12 von 76
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"Wenn sie Jagdpächter sind, einfach noch einmal locker sagen, daß sie damit ja lediglich das Recht gepachtet haben, diesem Stück Wald eine gewissen Anzahl festgelegten, jagbaren Wildes zu entnehmen.

Mehr Rechte haben sie nämlich nicht gepachtet ;)"

Träume ruhig weiter, Simone!
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 13 von 76
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Apropos: Gibt es eigentlich auch kugelsichere Tarnzelte?
;-)
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 14 von 76
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Zitat: Karpfen 19.09.14, 17:40Zum zitierten Beitrag"Wenn sie Jagdpächter sind, einfach noch einmal locker sagen, daß sie damit ja lediglich das Recht gepachtet haben, diesem Stück Wald eine gewissen Anzahl festgelegten, jagbaren Wildes zu entnehmen.

Mehr Rechte haben sie nämlich nicht gepachtet ;)"

Träume ruhig weiter, Simone!


ist aber so, wie simone schreibt. ist eher so, dass sich aus der jagdpacht mehr pflichten ableiten, als rechte. bzgl pflichten will ich nicht weiter schreiben. fest steht, dass es über die jagdlich ausübungsberechtigung keinerlei rechte hinaus gibt. das mag dem einen oder anderen (mit überhöhtem geltungsbewußtsein) nicht schmecken, spiegelt aber die rechtliche situation wider.
Dr. Andreas Schüring Dr. Andreas Schüring   Beitrag 15 von 76
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Guten Abend,
und wenn hier noch monatelang über Recht und Unrecht diskutiert wird, man wird nur in gegenseitigem Einverständnis die Ruhe zum Fotografieren finden. Bei uns im Emsland jedenfalls funktioniert die Kommunikation mit der Jägerschaft was meine Erfahrungen angeht gut. Ohne den Revierjäger wäre meine ganze Uhufotografie garnicht zustande gekommen. Für das harmonische Miteinander Harmonie sind übrigens immer zwei verantwortlich. Von Seiten der Fotografen wird immer schnell auf Naturschützer und Jäger fokussiert, ich sehe da auch ein erhebliches Problempotential auf Seiten der sogenannten Naturfotografen, die sich nicht selten recht unsensibel in der Natur bewegen.
Beste Grüße aus dem Emsland, da wo man vielerorts noch ungestört Knipsen kann.
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