Property Release Vorlagen
Ein Hallo in die Community aus Bamberg,
da nun der Frühling so richtig in Fahrt kommt möchte ich mit weiteren Anfängern so richtig durchstarten und die eine oder andere Tour machen.
Das ganze soll natürlich auch ohne größere Rechtliche Schwierigkeiten ablaufen.
Daher habe ich mich in der letzten Zeit immer wieder mit dem property release beschäftigt.
Vorlagen gibt es ja haufenweise. Was mir darin nur fehlt ist einen "Klausel" die den Grundstückseigentümer aus der Haftung nimmt wenn uns ein Schaden entsteht. Ich würde es selbst auch drin haben wollen wenn ich anderen den Zugang zu meinem Grundstück erlaube. Gerade wenn es sich z.B. um einen Lost Place oder ein Privatgrundstück handelt.
Habt ihr da eine Idee bzw. was passendes?
Der Maulwurf
da nun der Frühling so richtig in Fahrt kommt möchte ich mit weiteren Anfängern so richtig durchstarten und die eine oder andere Tour machen.
Das ganze soll natürlich auch ohne größere Rechtliche Schwierigkeiten ablaufen.
Daher habe ich mich in der letzten Zeit immer wieder mit dem property release beschäftigt.
Vorlagen gibt es ja haufenweise. Was mir darin nur fehlt ist einen "Klausel" die den Grundstückseigentümer aus der Haftung nimmt wenn uns ein Schaden entsteht. Ich würde es selbst auch drin haben wollen wenn ich anderen den Zugang zu meinem Grundstück erlaube. Gerade wenn es sich z.B. um einen Lost Place oder ein Privatgrundstück handelt.
Habt ihr da eine Idee bzw. was passendes?
Der Maulwurf
Zitat: Maulwurf_BA 12.04.17, 16:32Zum zitierten Beitrag
So was gibt es auch so pauschal nicht. Das lässt das Gesetzt nicht zu :-)
Die Haftung welche sich aus Verkehrssicherungspflichten kann man nicht ausschließen. Er könnte zwar die Pflichten auf dich übertragen (was du aber vermutlich nicht willst), entbindet dich aber dann nicht von der Überwachungspflicht (da du dann nur Erfüllungsgehilfe bist)
So was gibt es auch so pauschal nicht. Das lässt das Gesetzt nicht zu :-)
Die Haftung welche sich aus Verkehrssicherungspflichten kann man nicht ausschließen. Er könnte zwar die Pflichten auf dich übertragen (was du aber vermutlich nicht willst), entbindet dich aber dann nicht von der Überwachungspflicht (da du dann nur Erfüllungsgehilfe bist)
Zitat: Sören Spieckermann 13.04.17, 08:28Zum zitierten BeitragZitat: Maulwurf_BA 12.04.17, 16:32Zum zitierten Beitrag
So was gibt es auch so pauschal nicht. Das lässt das Gesetzt nicht zu :-)
Die Haftung welche sich aus Verkehrssicherungspflichten kann man nicht ausschließen....)
Aus Interesse nachgefragt; kannst Du hierzu Quellen (Gesetz usw.) angegeben?
LG Manfred
So was gibt es auch so pauschal nicht. Das lässt das Gesetzt nicht zu :-)
Die Haftung welche sich aus Verkehrssicherungspflichten kann man nicht ausschließen....)
Aus Interesse nachgefragt; kannst Du hierzu Quellen (Gesetz usw.) angegeben?
LG Manfred
Zitat: Manfred Hunger 13.04.17, 13:24Zum zitierten Beitrag
Da die auslösenden Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflichten weitgehend durch Richterrecht ausgestaltet werden ist das schwierig. Irgendwie läuft es immer auf §823 BGB in Verbindung mit Artikel 14 des GG irgendwas raus :-(
Ansonsten gilt oft folgender Grundsatz: (z.B. nachzulesen z.B. bei "AG Gummersbach · Urteil vom 6. September 2010 · Az. 10 C 31/10" oder ähnlichen Urteilen)
"Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, verpflichtet ist, die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH NJW-RR 2003, 1459; BGH NJW 2006, 610; ständige Rechtsprechung)."
Hier in dem Artikel steht noch was zu Erfüllungsgehilfen
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/i ... 48796.html
Da die auslösenden Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflichten weitgehend durch Richterrecht ausgestaltet werden ist das schwierig. Irgendwie läuft es immer auf §823 BGB in Verbindung mit Artikel 14 des GG irgendwas raus :-(
Ansonsten gilt oft folgender Grundsatz: (z.B. nachzulesen z.B. bei "AG Gummersbach · Urteil vom 6. September 2010 · Az. 10 C 31/10" oder ähnlichen Urteilen)
"Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, verpflichtet ist, die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH NJW-RR 2003, 1459; BGH NJW 2006, 610; ständige Rechtsprechung)."
Hier in dem Artikel steht noch was zu Erfüllungsgehilfen
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/i ... 48796.html
Ergänzend dazu: http://www.frag-einen-anwalt.de/Gesetzl ... 54468.html
Zitat: TLK 13.04.17, 14:08Zum zitierten Beitrag
Danke. Den Link hatte ich vor längerer Zeit mal dazu gelesen aber nicht mehr gefunden.
Danke. Den Link hatte ich vor längerer Zeit mal dazu gelesen aber nicht mehr gefunden.
@Sören
@TLK
Danke für die ergänzenden Informationen.
Ich war bisher eigentlich davon ausgegangen, dass die "Verkehrssicherungspflicht" nur dort greift, wo "öffentlicher Verkehr" (bewusst in Anführungszeichen gesetzt) stattfindet und z. B. sogenannte "Lost Places" auf eingezäunten Privatgrundstücken nicht dazu gehören.
LG Manfred
@TLK
Danke für die ergänzenden Informationen.
Ich war bisher eigentlich davon ausgegangen, dass die "Verkehrssicherungspflicht" nur dort greift, wo "öffentlicher Verkehr" (bewusst in Anführungszeichen gesetzt) stattfindet und z. B. sogenannte "Lost Places" auf eingezäunten Privatgrundstücken nicht dazu gehören.
LG Manfred
Verkehrssicherungspflicht geht in der Tat über den "öffentlichen Verkehr", "Straßenverkehr", "Schiffsverkehr" u.dgl. hinaus: http://www.anwalt24.de/lexikon/verkehrs ... ngspflicht
Zur Illustration an der Stelle mal noch ein Urteil, wo der Beklagte letztendlich zwar nicht haftbar gemacht werden konnte, sich aber zeigt, welche Bereiche da mitunter betroffen sein können: http://www.rechtsindex.de/recht-urteile ... -trainings
Zur Illustration an der Stelle mal noch ein Urteil, wo der Beklagte letztendlich zwar nicht haftbar gemacht werden konnte, sich aber zeigt, welche Bereiche da mitunter betroffen sein können: http://www.rechtsindex.de/recht-urteile ... -trainings
Ein Nachtrag, da mir dies bei wiederholtem Lesen noch aufgefallen war...
Zitat: Manfred Hunger 13.04.17, 15:52Zum zitierten Beitrag
Durch die Einzäunung ist der Eigentümer des Privatgrundstücks natürlich seiner Verkehrssicherungspflicht bereits nachgekommen, da so ja offensichtlich ist, daß das Grundstück (a) vom übrigen Gelände abgegrenzt ist und (b) dementsprechend nicht öffentlich zugänglich ist.
Die Einzäunung stellt ergo eine ausreichende Sicherungsmaßnahme dar; es kann uU sogar bereits eine dichte Hecke als solche gelten.
Anm.: Wenngleich es sich auch dort um einen anderen Bereich (Verkehrssicherungspflicht bei Teich/Schwimmbad auf Privatgrundstück unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes von Kindern) handelt, kann die entsprechende juristische Bewertung z.B. auf http://www.heidelmann-rae.de/faq/Verkeh ... icht+.html nachgelesen werden.
Ich nehme an, dies - Verkehrssicherungspflicht erfüllt durch Einzäunung als ausreichende Schutzmaßnahme - hattest Du mit dem von mir zitierten Satz gemeint...
Zitat: Manfred Hunger 13.04.17, 15:52Zum zitierten Beitrag
Durch die Einzäunung ist der Eigentümer des Privatgrundstücks natürlich seiner Verkehrssicherungspflicht bereits nachgekommen, da so ja offensichtlich ist, daß das Grundstück (a) vom übrigen Gelände abgegrenzt ist und (b) dementsprechend nicht öffentlich zugänglich ist.
Die Einzäunung stellt ergo eine ausreichende Sicherungsmaßnahme dar; es kann uU sogar bereits eine dichte Hecke als solche gelten.
Anm.: Wenngleich es sich auch dort um einen anderen Bereich (Verkehrssicherungspflicht bei Teich/Schwimmbad auf Privatgrundstück unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes von Kindern) handelt, kann die entsprechende juristische Bewertung z.B. auf http://www.heidelmann-rae.de/faq/Verkeh ... icht+.html nachgelesen werden.
Ich nehme an, dies - Verkehrssicherungspflicht erfüllt durch Einzäunung als ausreichende Schutzmaßnahme - hattest Du mit dem von mir zitierten Satz gemeint...