Frage zur neuen Ausschüttungspraxis der VG Bild-Kunst

<12>
Diskutier doch mit!
Anmelden und kostenlos mitmachen.
Kostenlos mitmachen
Google Anzeigen Google Anzeigen
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 1 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Die Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst hat den Verteilungsplan für die Ausschüttungen der Zweitrechtevergütungen (z. B. Privatkopievergütung, siehe unten PS) in der Berufsgruppe I (Kunst) erheblich geändert.

Ich suche nach einer Erklärung, warum in der Berufsgruppe I (Kunst) die bisherige Meldung von Abbildungen auf Webseiten durch eine neue "Kopiervergütung für Kunstpräsentationen" ersetzt wird. Mit Kunstpräsentationen sind Ausstellungen und ausstellungsähnliche Veranstaltungen gemeint.

Das Meldeverfahren für die Berufsgruppe II (Bild) erlaubt dagegen nach wie vor Meldungen von Einzelbildern auf Webseiten, aber keine Meldungen von Ausstellungen.

Genaueres siehe hier:
http://www.bildkunst.de/vg-bild-kunst/m ... -bg-i.html
http://www.bildkunst.de/vg-bild-kunst/m ... bg-ii.html
http://www.bildkunst.de/vg-bild-kunst/b ... uppen.html

Mitglieder Berufsgruppe I (Kunst) sind beispielsweise Maler, Bildhauer (und ich füge hinzu: auch Foto-Künstler können hier Mitglied sein).
Mitglieder Berufsgruppe II (Bild) sind Fotografen, Bildjournalisten, Grafiker, Illustratoren, Designer, Karikaturisten, Pressezeichner, Bildagenturen. Darunter fällt auch die angewandte Kunst.

Auch Hobby-Künstler können Mitglied der VG Bild-Kunst sein.

Obwohl ich (Hobby-Künstler) als Mitglied der Berufgruppe I gut informiert werde, ist mir nach wie vor unklar, wie es zu diesem Unterschied (Meldung von Webseiten in der BG II, nicht aber in der BG I) kommen konnte.

Was ist der Grund für diesen meines Erachtens unfeinen Unterschied?

Vielleicht hat ja hier jemand eine Erklärung dafür?

Die wenige Kritik an der Umstellung ist hier artikuliert http://www.ich-krieg-weniger.de/, mittlerweile aber nahezu verpufft. Dort geht es auch um die vielleicht sogar wichtigere Änderung, nach der wesentliche Anteile der Zweitrechtevergütungen nun als Zuschlag zu den Ausschüttungen für die Lizenzierung von Erstrechten verteilt werden, auf die ich hier nicht eingegangen bin.

Noch nicht ;-).

MfG
Johannes

PS: Bei der Privatkopievergütung handelt es sich um eine Entschädigung, die Urheber als Ausgleich für die lt. § 53 Urheberrechtsgesetz zulässige Anfertigung von Privatkopien erhalten. Die Gelder hierfür haben die Hersteller hierfür geeigneter Geräte (Kopiergeräte, Scanner, Drucker, PC, Speichermedien etc.) zu entrichten. Sie werden von den Verwertungsgesellschaften an Urheber, die dort Mitglied sind, auf Antrag ausgeschüttet. Die o. g. Kunstpräsentationen sind nur ein Faktor für Berechnung der Ausschüttungssumme, die ein einzelner Urheber erhält. Sie liefern nur einen groben Schätzwert für die Anzahl hergestellter Privatkopien. In Erläuterungen, die mir nur schriftlich vorliegen, heißt es hierzu, dass jede Kunstpräsentation ein mediales Echo im Netz findet, das zu Privatkopien Anlass gibt. Wie oft ein Werk tatsächlich privat kopiert wurde, weiß niemand. Eine vollkommen gerechte Ausschüttung der Privatkopievergütung ist unmöglich, weil man nicht zählen kann und darf, wie oft welche Werke privat kopiert werden. Das ist auch bei Bildern und Texten im Internet nicht anders. Mit der Betrachtung am Bildschirm wird noch keine vergütungsrelevante Kopie erzeugt wird. Die entsteht erst beim Abspeichern z. B. auf der Festplatte oder dem Ausdruck z. B. auf Papier.
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 2 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Sobald aber das Bild in den Festplatten-Cache abgelegt wird, und das wird es, dann ist es abgespeichert. :-)
Albrecht D Albrecht D Beitrag 3 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Alice vom See 23.06.18, 19:17Zum zitierten BeitragSobald aber das Bild in den Festplatten-Cache abgelegt wird, und das wird es, dann ist es abgespeichert. :-)Ob das aber auch eine vergütungsrelevante "Vervielfältigung" im Sinne des § 53 UrhG ist bezweifle ich allerdings, da es sich um eine temporäres (flüchtiges) Abspeichern handelt.

Anders sieht es vielleicht beim Browser-Cache aus, der bis zum Leeren desselben erhalten bleibt. Dann dürfte man allerdings urheberrechtlich geschützte Werke gar nicht erst betrachten.

Gruß
Albrecht
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 4 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Albrecht D 23.06.18, 19:36Zum zitierten BeitragZitat: Alice vom See 23.06.18, 19:17Zum zitierten BeitragSobald aber das Bild in den Festplatten-Cache abgelegt wird, und das wird es, dann ist es abgespeichert. :-)Ob das aber auch eine vergütungsrelevante "Vervielfältigung" im Sinne des § 53 UrhG ist bezweifle ich allerdings, da es sich um eine temporäres (flüchtiges) Abspeichern handelt.

Anders sieht es vielleicht beim Browser-Cache aus, der bis zum Leeren desselben erhalten bleibt. Dann dürfte man allerdings urheberrechtlich geschützte Werke gar nicht erst betrachten.

Gruß
Albrecht


Das sind beides für sich genommen keine Kopien im Sinne des UrhG 53.

Nun landen aber viele Dateien im Festplatten-Cache. Also z.B. der Brower-Cache und ein bewusst (z.B. Rechtsklick - Speichern unter ...) kopertes Werk völlig gleichberechtigt im Festplatten-Cache.

Ist aber auch egal, denke ich, ob das Werk nun auf der Festplatte gespeichert ist und kurzfristig zusätzlich noch im Cache der Festplatte liegt.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 5 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Hermann Klecker 25.06.18, 19:13Zum zitierten BeitragIst aber auch egal, denke ich, ob das Werk nun auf der Festplatte gespeichert ist und kurzfristig zusätzlich noch im Cache der Festplatte liegt.
Ja, für meine Frage ist das ziemlich egal. Aber wenn's der Wahrheitfindung dient ;-):

Das flüchtige Abspeichern von Web-Seiten, bei dem kurzfristig Kopien im Browser-Cache entstehen, ist eine zwar urheberrechtsrelevante Handlung, die aber auf Grund der Schrankenregelung des § 44a im dt. UrhG (bzw. Art. 5 Abs. 1 der korrespondierenden EU-Richtlinie 2001/29) erlaubt ist und auch nicht vergütungsrelevant ist.

Siehe hierzu das EuGH-Urteil: http://lexetius.com/2014,1730

Zitat daraus: "Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im "Cache" der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können."
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 6 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Ja richtig. Nur ist Browser-Cache nicht Festplatten-Cache.
Tino Zeidler Tino Zeidler Beitrag 7 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Hermann Klecker 25.06.18, 21:01Zum zitierten BeitragJa richtig. Nur ist Browser-Cache nicht Festplatten-Cache.Ich würde den Festplattencache auch den den genannten Cache stehen lassen, sonst dürfte man keine DVDs auf dem Laptop schauen, da ja hier auch eventuell ja nach dimensionierung und art der Architektur Daten auf der Platte in Form von Ausglagerungsdatei abgelegt werden könnten. Das würde ich nicht so schwarz sehen.
Alice vom See Alice vom See   Beitrag 8 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Der Browser-Cache ist aber auf der Festplatte und wird nicht gleich gelöscht. Man kann selbst in den Einstellungen einstellen, wie lange die Daten dort gehalten werden. Somit ist der Inhalt eigentlich abgespeichert.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 9 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Auch ich habe mich oft gefragt, ob bei einer Einstellung von 20 Tagen im Browser-Cache, die ich früher für das kostengünstigere Offline-Surfen gern genutzt habe, noch von flüchtigen Kopien im Sinne des § 44a UrhG die Rede sein kann. Für die Rechtsprechung war das aber kein Thema.

Das gilt auch für meine Frage. Da geht es nur um die Privatkopien im Sinne des § 53 UrhG, die lt. § 54 UrhG vergütungsrelevant sind.

Die Kopien im Sinne des § 44a UrhG sind übrigens genauso wie beispielsweise auch die Kopien im Sinne des § 59 UrhG (Stichwort Panoramafreiheit) nicht vergütungsrelevant.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 10 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Interessant, dass Kopien nach $ 59 nicht vergütungsrelevant sind. Konsequent wäre dafür eine Abgabe auf Speicherkarten oder Kamers analog zu Kopiergeräten und Scannern oder Festplatten.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 11 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Zitat: Hermann Klecker 27.06.18, 11:25Zum zitierten BeitragInteressant, dass Kopien nach $ 59 nicht vergütungsrelevant sind. Konsequent wäre dafür eine Abgabe auf Speicherkarten oder Kamers analog zu Kopiergeräten und Scannern oder Festplatten.
Dass an öffentlichen Plätzen, an denen Kunstwerke bleibend platziert werden dürfen, diese Kunstwerke lt. § 59 UrhG vergütungsfrei fotografiert werden dürfen, ist meines Erachtens ein fairer Deal. Daran sollte man nicht rütteln.

Davon unabhängig scheint es, was Kopien in Sinne des § 53 anbetrifft, eine Vergütungspflicht für die Speicherkarten bereits zu geben:

https://www.it-recht-kanzlei.de/verguet ... esetz.html
Zitat daraus: "Seit Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes zum 1.1.2008 fallen darunter explizit auch USB-Sticks, Speicherkarten ... ".

Bei Fotoapparaten und Filmkameras wird lt. UrhG-Kommentar Dreier/Schulze allerdings angenommen, dass "diese normalerweise nicht zum Abfilmen und Abfotografieren geschützter Werke verwandt werden". Also keine Vergütungspflicht für solche Geräte.


Aber wie man es auch drehen und wenden will. Das Problem ist die ungerechte Ausschüttung der Vergütungen, die vor allem auch der Rechtsstreit "Martin Vogel vs. VG Wort" aufgedeckt hat.

Siehe hierzu z. B.:
https://www.perlentaucher.de/essay/mart ... rheber.htm

Zitat daraus: "Vor den geschädigten Urhebern musste niemand Angst haben: Nur eine verschwindend kleine Minderheit der Urheber ist überhaupt Mitglied der VG Wort."

Das ist wahrscheinlich auch bei der VG Bild-Kunst nicht anders.

Jeder ist ein Urheber ;-).
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 12 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Ja, es gibt eine Abgabe auf Speichermedien, ob nun Kasseten, Bänder, Disketten, ...
Nur werden die Einnahmen wohl nicht so verteilt, dass Werke unter Panroamafreiheit bzw. deren Urheber daran Teilhaben.
Das mag auch rechtlich genz ok sein bzw. folgerichtig. So richtig gerecht finde ich das aber nicht.
Johannes Röhnelt Johannes Röhnelt Beitrag 13 von 28
2 x bedankt
Beitrag verlinken
Heute habe ich von der VG Bild-Kunst die Einladung zu den Berufsgruppenversammlungen am 25. und 26. April 2019 in Bonn erhalten.

http://www.bildkunst.de/vg-bild-kunst/n ... 019-1.html

Meine Wortmeldungen auf den beiden letzten Sitzungen der Berufsgruppe I (Bildende Künstler) im Jahr 2018 haben wahrscheinlich mit dazu beigetragen, dass auch die Meldung von Internetpräsentationen zumindest, was die Präsentation der eigenen Webseite anbetrifft, bald wieder möglich sein wird.

Mein Einwand war, dass es doch geradezu grotesk wäre, wenn die VG Bild-Kunst in Zeiten der Digitalisierung die Internetpräsentationen unberücksichtigt lässt.

Dabei bin ich gar kein besonders großer Freund der Digitalisierung. Aber ein schönes Zauberwort ist das schon.

Wie das Meldeverfahren bei den Fotografen der Berufsgruppe II momentan aussieht, lässt sich vielleicht hier finden:

http://www.bildkunst.de/vg-bild-kunst/m ... bg-ii.html

Ich glaube, die Abschaffung der Meldung von Einzelbildern auf Webseiten war da nie ein Thema.

MfG
Johannes
ChristianD74 ChristianD74 Beitrag 14 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Kommentar zur EU-Urheberrechtsreform: Mit zweierlei Maß | heise online
https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 63951.html

YouTube Live-Streamer benötigen angeblich eine Rundfunklizenz, anderseits ist bei der Einordnung der Berufsgruppen auf einmal YouTube kein Rundfunk. Klingt schwer nach Pippi Langstrumpf.

Glaub der erste sinnvolle Schritt für Künstler für eine gerechtere Entlohnung wäre ein Boykott der bisherigen Verwertungsgesellschaften. Eine Institution die sich zwischen schaltet und diktiert, und vor allem kostet. Geld was dem Künstler fehlt und die Produkte für Käufer verteuert.
Hermann Klecker Hermann Klecker   Beitrag 15 von 28
0 x bedankt
Beitrag verlinken
Ich denke, dass die VG Bild-Kunst ihre Geschäftspraktiken dem neuen Gesetz anpassen muß und anpassen wird. Sonst wird womöglich eine neue oder andere Verwertungsgesellschaft in die Bresche springen. Immerhin geht es insgesamt um nicht unerhebliche Beträge.
Diskutier doch mit!
Anmelden und kostenlos mitmachen.
Kostenlos mitmachen
Nach
oben