Fall Eichhöfer?

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N. Nescio N. Nescio   Beitrag 31 von 40
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bin ja gespannt, was da alles noch draus entsteht.
wenn protraits samt photoshop dem Datenschutzgesetzt unterliegen, macht man sich der illegalen datenfälschung schuldig, wenn man falten und pickel in dem portrait verschönert und retuschiert?
wehe, wenn du den belichtungsmesser oder den fokus unkorrekt eingestellt hast und auf diese art und weise wesentliche falten verunschärft werden... das erfüllt den Tatbestand der optischen personenVerstümmelung. :-)
B. Betancourt B. Betancourt Beitrag 32 von 40
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Zitat: N. Nescio 31.03.18, 13:44Zum zitierten Beitragwehe, wenn du den belichtungsmesser oder den fokus unkorrekt eingestellt hast und auf diese art und weise wesentliche falten verunschärft werden... das erfüllt den Tatbestand der optischen personenVerstümmelung. :-)

Wenn man Dir Vorsatz nachweisen kann gilt das laut NetzDG als Fakenews und Hassvergehen. Dann kommt der Exekutor im Maasanzug und löscht Dich.
Dirk Jacobs Dirk Jacobs Beitrag 33 von 40
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Ich bitte darum meine Petion zu zeichnen und zu teilen, denn dieses Gesetz bricht das geltende Recht. https://www.openpetition.de/petition/on ... nst-presse
lenmos lenmos Beitrag 34 von 40
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Gefunden auf facebook. Man kann es also auch anders interpretieren. ;)

Zitat:BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ZU "STRAßENFOTOGRAFIE"

Seit 2015 ist vor dem Bundesverfassungsgericht eine Klage des Fotografen Espen Eichhörner, http://www.espen-eichhoefer.de, anhängig. Espen ist Mitglied der Fotografen-Agentur Ostkreuz, http://www.ostkreuz.de, und hat gegen ein Urteil des Berliner Kammergerichtes geklagt, das bei Rechtswirksamkeit erhebliche Einschränkungen der sog. „Streetphotography“ zur Folge gehabt hätte.

Mit Urteil des BVerfG vom März 2018 sind nun Grundzüge und Konsequenzen für die „Streetphototography“ erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht erkennt die „Streetphotography“ grundsätzlich als eine Kunstform an und betont die „Eigensetzlichkeit der Strassenfotografie“. Hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte von im öffentlichen Raum aufgenommen Personen fordert das BVerfG gar, es müsse ein zusätzliches „Belastungsmoment“ für den Abgebildeten hinzutreten, um die für ein gerichtliches Verbot hinreichende Schwere einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu begründen. Durch die bloße Abbildung „auf der Straße“ allein sei diese Beeinträchtigung aber noch nicht gegeben.

Dieser Rechtspruch des BVerfG stärkt den Charakter der „streetphotography“. Die grundsätzlichen Erwägungen zum Bereich der Persönlichkeitsrechte bleiben hierbei natürlich unangetastet - z.B. Verächtlichmachung, Preisgabe der Lächerlichkeit, Intimsphärenverletzung - und entbinden den Fotografen nicht von einer gewissen Sorgfalt in dieser Hinsicht, wenn ein konkreter Nachrichtenbezug fehlt.
Aber die künstlerische Freiheit ist Fotografen wie Espen Eichhöfer nun garantiert.


und hier:
https://www.startnext.com/streetphotogr ... 76541.html
Karpfen Karpfen Beitrag 35 von 40
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Zitat: lenmos 05.04.18, 13:49Zum zitierten BeitragGefunden auf facebook. Man kann es also auch anders interpretieren. ;)

[quote:388jokkc]
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ZU "STRAßENFOTOGRAFIE"

Seit 2015 ist vor dem Bundesverfassungsgericht eine Klage des Fotografen Espen Eichhörner, http://www.espen-eichhoefer.de, anhängig. Espen ist Mitglied der Fotografen-Agentur Ostkreuz, http://www.ostkreuz.de, und hat gegen ein Urteil des Berliner Kammergerichtes geklagt, das bei Rechtswirksamkeit erhebliche Einschränkungen der sog. „Streetphotography“ zur Folge gehabt hätte.

Mit Urteil des BVerfG vom März 2018 sind nun Grundzüge und Konsequenzen für die „Streetphototography“ erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht erkennt die „Streetphotography“ grundsätzlich als eine Kunstform an und betont die „Eigensetzlichkeit der Strassenfotografie“. Hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte von im öffentlichen Raum aufgenommen Personen fordert das BVerfG gar, es müsse ein zusätzliches „Belastungsmoment“ für den Abgebildeten hinzutreten, um die für ein gerichtliches Verbot hinreichende Schwere einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu begründen. Durch die bloße Abbildung „auf der Straße“ allein sei diese Beeinträchtigung aber noch nicht gegeben.

Dieser Rechtspruch des BVerfG stärkt den Charakter der „streetphotography“. Die grundsätzlichen Erwägungen zum Bereich der Persönlichkeitsrechte bleiben hierbei natürlich unangetastet - z.B. Verächtlichmachung, Preisgabe der Lächerlichkeit, Intimsphärenverletzung - und entbinden den Fotografen nicht von einer gewissen Sorgfalt in dieser Hinsicht, wenn ein konkreter Nachrichtenbezug fehlt.
Aber die künstlerische Freiheit ist Fotografen wie Espen Eichhöfer nun garantiert.


und hier:
https://www.startnext.com/streetphotogr ... 76541.html[/quote]

Und zudem war hier (wie oft) der Kern der Sache untergegangen, es hatte nicht ein in einer Gruppe befindlicher geklagt, sondern ein einzeln abgebildeter Mensch der sich zur Schau
gestellt fühlte.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 36 von 40
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Zitat: Karpfen 05.04.18, 14:38Zum zitierten Beitrag der Kern der Sache untergegangen,
Keineswegs. Den Fall gibt es nun schon lange genug, so dass jedem, der sich für Streetfotografie interessiert, die Sachlage bekannt war.
Und welche "zusätzlichen Belastungselemente" sind das?
Dass er ein Bild aus seiner Ausstellung als Werbung außerhalb verwendet?
Darf er es in einem Buch abdrucken?
Müssen jetzt alle am Eingang der Ausstellung unterschreiben, dass sie nicht behaupten Frau sowieso auf dem Foto erkannt zu haben?
Karpfen Karpfen Beitrag 37 von 40
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Zitat: Siggiknipst 05.04.18, 16:16Zum zitierten BeitragZitat: Karpfen 05.04.18, 14:38Zum zitierten Beitrag der Kern der Sache untergegangen,
Keineswegs. Den Fall gibt es nun schon lange genug, so dass jedem, der sich für Streetfotografie interessiert, die Sachlage bekannt war.
Und welche "zusätzlichen Belastungselemente" sind das?
Dass er ein Bild aus seiner Ausstellung als Werbung außerhalb verwendet?
Darf er es in einem Buch abdrucken?
Müssen jetzt alle am Eingang der Ausstellung unterschreiben, dass sie nicht behaupten Frau sowieso auf dem Foto erkannt zu haben?


Na es ist wohl schon ein Unterschied ob ein Porträt als Plakat auf der Strasse oder in einem öffentlichen Raum hängt.
Aber hier wird die Angelegenheit sowieso nicht gelöst werden können.
Vielleicht hilft der Pressi.
felixfoto01 felixfoto01 Beitrag 38 von 40
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Zitat: Siggiknipst 05.04.18, 16:16Zum zitierten BeitragUnd welche "zusätzlichen Belastungselemente" sind das?
Dass er ein Bild aus seiner Ausstellung als Werbung außerhalb verwendet?
Darf er es in einem Buch abdrucken?
Müssen jetzt alle am Eingang der Ausstellung unterschreiben, dass sie nicht behaupten Frau sowieso auf dem Foto erkannt zu haben?


wenn man die ablehnungsbegründung aufmerksam liest, kann man die fragen beantworten.

das plakat auf der strasse führt die frau vor. das bild im buch oder in der ausstellung nicht.
Klaus Beyhl Klaus Beyhl Beitrag 39 von 40
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In 50 Jahren ist es zeitgenössische Dokumentation.

Ein Kunde von mir sagte mal: Kein Problem ist so groß, als daß es sich nicht durch genügend langes Warten von selbst erledigt :-)

Gruß, Klaus
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 40 von 40
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Zitat: felixfoto01 05.04.18, 19:25Zum zitierten Beitragdas plakat auf der strasse führt die frau vor.
..ist die Meinung des Gerichts.
Ich habe bisher geschätzte 1 Mio Menschen auf der Straße gesehen, bei denen ich nicht das Gefühl hatte , das mir da irgendwer "vorgeführt" wird. ... Jaaaa, aber beim Foto ist das was ganz anderes!
Jeder der auf der Straße läuft, kann sich nicht ausssuchen, nur von ausgewählten Personen gesehen zu werden.
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