eBay: (keine) Adresse des Verkäufers

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Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 16 von 30
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... ja, es ist eine Zumutung, aber man wird seinen Postfach-Inhalt
persönlich per Mail-Store o. ä. langzeitlich abspeichern müssen.
Die strittige Ware ist ggf. allerdings bis zur endgültigen Klärung perdu.
Jan Böttcher Jan Böttcher Beitrag 17 von 30
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Das mit der Gutgläubigkeit heißt ja nur, daß man nicht wegen Hehlerei belangt wird, aber der Gegenstand ist futsch.

Dazu kommt, daß eventuell mal das Finanzamt anfragt, ob man denn nicht gerne seine eBay-Transaktionen der letzten fünf (5) Jahre darlegen möchte, um sich vom Verdacht zu befreien, Einkommenssteuer, Umsatzsteuer oder gar Gewerbesteuer verkürzt zu haben.

Mal angenommen man hat vor vier oder fünf Jahren in einem Kalenderjahr einiges verkauft, aber auch irgendetwas teuer gekauft, dann macht es sich sicher gut, wenn mal klar darlegen kann, daß dieser teure Kauf nicht gerade ein Geschäft unter "Schwagern" war um "Gewinn zu vermeiden".

Aber das sind alles konstruierte Beispiele, es gibt davon losgelöst einfach keinen vernünftigen Grund zwei Handelspartnern zu verweigern, die Identität des jeweils anderen Partners zu erfahren.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 18 von 30
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Zitat: MatthiasausK 04.10.15, 11:59Zum zitierten BeitragEs ist die Frage, ob ein Kaufvertrag mit den neuen ebay-Regeln überhaupt bereits bei Ablauf der "Auktion" zustandekommt oder erst konkludent durch Zahlung und Annahme der Ware...
Exakt mit dem Ablauf der Auktion zwischen Anbieter und Höchstbietendem bzw. Sofort-Kaufendem.
Die Person des Vertragspartners kann dann allenfalls als Anfechtungsgrund dienen.
MatthiasausK MatthiasausK Beitrag 19 von 30
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Zitat: KK Photo 04.10.15, 16:18Zum zitierten BeitragZitat: MatthiasausK 04.10.15, 11:59Zum zitierten BeitragEs ist die Frage, ob ein Kaufvertrag mit den neuen ebay-Regeln überhaupt bereits bei Ablauf der "Auktion" zustandekommt oder erst konkludent durch Zahlung und Annahme der Ware...
Exakt mit dem Ablauf der Auktion zwischen Anbieter und Höchstbietendem bzw. Sofort-Kaufendem.

Nö, nicht wirklich. Wenn der Bindungswille fehlt, ist ja zu diesem Zeitpunkt gar kein Vertrag zustandegekommen. Da kann ebay schreiben, was es will.
Und mit der "Anfechtung eines Vertrags" würde man sich der Argumentation "fehlender Bindungswille" freiwillig berauben. Kann man machen ... aber dann kommts vielleicht ganz anders.
Warten wirs ab, das wird irgendwann mal unter Zuhilfenahme mehrerer Juristen in öffentlicher Verhandlung ausdiskutiert werden ...

Und daß es sich bei ebay nicht um Auktionen ohne Gänsefüßchen handelt, wissen wir zwischenzeitlich hoffentlich alle - außer natürlich die Unbelehrbaren, die sich in den "Auktions"texten immer wieder auf die Rechtslage bei Auktionen ohne Gänsefüßchen berufen wollen.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 20 von 30
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Och, nach allem, was ich so an Urteilen zu EBAY-Auktionen gelesen hab in letzter Zeit, sehen die meissten Richter das nicht so "Gänsefüsschen"-enspannt wie Du.
MatthiasausK MatthiasausK Beitrag 21 von 30
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Na denn ... wenn Du meinst ... sagen wir so: es ist halt eine Meinung, die man auch nur solange hat, bis man im Streitfall eines Besseren belehrt wird.

Ich weiß ja nicht, auf welche Quellen Du Dich berufst (könntest sie ja mal nennen), aber
Zitat:Die Online-Auktion wird per Internet veranstaltet. Es handelt sich hierbei nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB, sodass Verkäufer nicht unter den Schutz dieser Gesetzgebung fallen.
(wikipedia muß hier reichen)
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 22 von 30
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Auch, wenn das stimmen sollte und eine Internet-Auktion keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellen und die dort genannten Sonderregelungen nicht zutreffen sollten, so ändert das nichts am - rechtswirksamen - Zustandekommen des (Kauf-)Vertrages.
Jan Böttcher Jan Böttcher Beitrag 23 von 30
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Egal.

Mal angenommen, der Kauf kommt durch Gebot und Zeitablauf oder durch Sofortkauf zustande (oder durch ein Tänzchen danach), so habe ich in dem Moment ein erhebliches Interesse, meinen Vertragspartner mit Klarname und Postanschrift kennenzulernen.

Aktuell scheint es so, als müsse man erst die Kaufabwicklung durchlaufen bevor das Anfordern der Kontaktinformation klappt, das ist natürlich blöd, wenn man aufgrund der Verkäuferadresse gerne zwischen Abholung mit Barzahlung oder Versand und Überweisung VOR Abschlußder Kaufabwicklung entscheiden möchte.

Der Verkäufer wird im Zweifelsfall schon mal mit 10% Provision aufs Porto belastet, es steigt die Neigung bei Abholung den gesamten Kauf zu stornieren (und nicht erneut abzuschließen) und unsere gesamte deutsche Leitkultur geht den Bach hinab und wir werden ein Volk von Tricksern und Täushern.
MatthiasausK MatthiasausK Beitrag 24 von 30
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Zitat: KK Photo 04.10.15, 19:25Zum zitierten Beitrag so ändert das nichts am - rechtswirksamen - Zustandekommen des (Kauf-)Vertrages.
Na denn ... wenn Du meinst ... sagen wir so: es ist halt eine Meinung, die man auch nur solange hat, bis man im Streitfall eines Besseren belehrt wird.
Ich hoffe, Du wirst uns im Streitfall dann informieren.
Jochen Busch Jochen Busch Beitrag 25 von 30
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irgendwie passt das zu der seit langem gepflegten Praxis von Ebay, private Verkäufer zu vergraulen - in dem Fall dadurch, daß man von denen nicht mehr kaufen will.

Für mich ist Ebay immer nur eine Notlösung beim VErkauf.
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 26 von 30
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Zitat: Jochen Busch 04.10.15, 22:06Zum zitierten BeitragFür mich ist Ebay immer nur eine Notlösung beim Verkauf.Was bevorzugst Du?
Ehemaliges Mitglied Ehemaliges Mitglied Beitrag 27 von 30
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Zitat: Jochen Busch 04.10.15, 22:06Zum zitierten Beitragirgendwie passt das zu der seit langem gepflegten Praxis von Ebay, private Verkäufer zu vergraulen - in dem Fall dadurch, daß man von denen nicht mehr kaufen will.

Das macht für mich keinen Unterschied, ob gewerblich oder privat. Ein Impressum haben ja auch viele gewerbliche Anbieter bei EBAY nicht. Mir kommt das eher wie ein schleichender Suizid von Ebay vor...
Jochen Busch Jochen Busch Beitrag 28 von 30
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Bei den gewerblichen ist mir bisher aber noch kein Angebot ohne Adresse aufgefallen, denn das ist ein Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Rücktrittsbelehrung, die man vor dem Kauf lesen kann. Deshalb ist es in dem Fall doch auch nicht nötig, daß Ebay die Adresse mitteilt.
Jochen Busch Jochen Busch Beitrag 29 von 30
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Zitat: Holger Scharna 04.10.15, 22:16Zum zitierten BeitragZitat: Jochen Busch 04.10.15, 22:06Zum zitierten BeitragFür mich ist Ebay immer nur eine Notlösung beim Verkauf.Was bevorzugst Du?
Kalaydo und Ebay Kleinanzeigen also keine Auktionsportale. Da kommt ein Kauf oder Verkauf nur bei persönlicher Kontaktaufnahme zustande.

Das Problem bei denen ist nur, daß es ein viel kleinerer markt ist. Man findet nicht für alle Sachen Käufer.
Jan Böttcher Jan Böttcher Beitrag 30 von 30
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Zitat: Jochen Busch 05.10.15, 07:11Zum zitierten BeitragBei den gewerblichen ist mir bisher aber noch kein Angebot ohne Adresse aufgefallen, denn das ist ein Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Rücktrittsbelehrung, die man vor dem Kauf lesen kann. Deshalb ist es in dem Fall doch auch nicht nötig, daß Ebay die Adresse mitteilt.
Richtig. Das gehört dazu.

"Nötig" ist es für gewerbliche Anbieter daher nicht, aber es war bislang immer ganz praktisch für die ordentliche und schlanke Ablage.
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